BMF: Verfahrensrechtliche Folgerungen aus dem BVerfG-Beschluss vom 6.7.2010, 2 BvL 13/09 zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
Bundesministerium der Finanzen 15. Dezember 2010, IV A 3 - S 0338/07/10010-03 (DOK 2010/0998133) = SIS 10 40 40
Der Gesetzgeber ist mit Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b und Nr. 38 Buchstabe d des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8.12.2010 (BStBl 2010 I S. ...) seiner durch Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6.7.2010, 2 BvL 13/09 = SIS 10 19 16 angeordneten Verpflichtung nachgekommen, die Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) neu zu regeln. Demnach sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung in den Veranlagungszeiträumen ab 2007 dann als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet oder für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Im letzteren Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher spätestens ab dem 3. Januar 2011 Folgendes:
1. Nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 (und 4) AO vorläufig ergangene Einkommensteuer und Feststellungsbescheide für Veranlagungs bzw. Feststellungszeiträume ab 2007
Soweit Einkommensteuer und Feststellungsbescheide hinsichtlich der Anwendung der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007, § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG) gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 (und 4) AO vorläufig ergangen und diese Vorläufigkeitsvermerke noch wirksam sind, sind diese Bescheide nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO zu ändern und insoweit für endgültig zu erklären, wenn dem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers und die zu berücksichtigenden Aufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden sind.
Wurde der Vorläufigkeitsvermerk erst anlässlich der Änderung eines bestandskräftigen Steuer bzw. Feststellungsbescheids dem Bescheid beigefügt, ist ggf. die betragsmäßige Beschränkung des Vorläufigkeitsvermerks zu beachten (Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe c des BMF-Schreibens vom 1.4.2009, BStBl 2009 I S. 510 = SIS 09 10 17, geändert durch BMF-Schreiben vom 23.11.2009, BStBl 2009 I S. 1319 = SIS 09 34 40).
Im Übrigen sind die Bescheide nur dann für endgültig zu erklären, wenn der Steuerpflichtige dies beantragt oder die Bescheide aus anderen Gründen zu ändern sind (§ 165 Abs. 2 Satz 4 AO). Soweit Einkommensteuer- bzw. Feststellungsbescheide nicht für endgültig erklärt werden, bleibt bis zum Ablauf der Festsetzungs bzw. Feststellungsfrist eine Bescheidänderung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verfahrensrechtlich möglich. Die zweijährige Frist gemäß § 171 Abs. 8 Satz 2 AO wird in der Regel ohne Bedeutung sein, da die Frist zur Festsetzung der Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2007 frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 bzw. falls eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2012 und die Frist zur Festsetzung der Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 2008 und 2009 entsprechend später endet (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO).
Im Falle einer Endgültigkeitserklärung ist in die Bescheide die folgende Erläuterung aufzunehmen:
"Die Festsetzung der Einkommensteuer/Feststellung von Einkünften ist endgültig hinsichtlich der Anwendung der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007, § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG)".
Falls die für endgültig erklärte Festsetzung bzw. Feststellung keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer berücksichtigt und der Steuerpflichtige derartige Aufwendungen auch nicht geltend gemacht hat, ist die Ausgabe des folgenden zusätzlichen Erläuterungstextes zu veranlassen:
"Bitte informieren Sie innerhalb der Einspruchsfrist (siehe Rechtsbehelfsbelehrung) das Finanzamt, wenn Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu berücksichtigen sind, weil Ihnen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das Finanzamt wird dann eine Änderung dieses Bescheids prüfen."
Hatte der Steuerpflichtige Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht und können diese auch nach neuer Rechtslage nicht berücksichtigt werden, ist dies individuell zu erläutern.
2. Nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO vorläufig ergangene Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide für Veranlagungs- bzw. Feststellungszeiträume ab 2007
Soweit Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide im Hinblick auf die durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6.7.2010, 2 BvL 13/09 angeordnete Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung der Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG) gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO vorläufig ergangen sind (vgl. Nrn. 1.3, 1.4 und 3.2 des BMF-Schreibens vom 12.8.2010, BStBl 2010 I S. 642 = SIS 10 21 75), sind diese Bescheide nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO zu ändern und insoweit für endgültig zu erklären, wenn dem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers und die zu berücksichtigenden Aufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht und diese Aufwendungen - maximal i.H.v. 1.250 Euro - noch nicht bei der vorläufigen Steuerfestsetzung berücksichtigt worden sind.
Im Falle einer Endgültigkeitserklärung ist in die Bescheide die folgende Erläuterung aufzunehmen:
"Die Festsetzung der Einkommensteuer/Feststellung von Einkünften ist endgültig hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG)".
Im Übrigen gelten die Ausführungen in Nummer 1 entsprechend.
3. Erstmalig ergehende Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide für Veranlagungs- bzw. Feststellungszeiträume ab 2007
Erstmalig ergehende Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide sind nicht mehr mit einem Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu versehen. Sämtlichen Bescheiden, die den Veranlagungszeitraum 2007, 2008 oder 2009 betreffen und bis zum 30. Juni 2011 ergehen, ist folgender Erläuterungstext beizufügen:
"Bitte informieren Sie innerhalb der Einspruchsfrist (siehe Rechtsbehelfsbelehrung) das Finanzamt, wenn Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu berücksichtigen sind, weil Ihnen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das Finanzamt wird dann eine Änderung dieses Bescheids prüfen."
4. Anhängige Einspruchsverfahren
Soweit mit Einsprüchen gegen Einkommensteuer- oder Feststellungsbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007 geltend gemacht wird, die Regelungen zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer seien verfassungswidrig, besteht kein Anlass mehr, diese Einspruchsverfahren insoweit ruhen zu lassen.
5. Vollziehungsaussetzungsverfahren
Eine nach dem BMF-Schreiben vom 6.10.2009 (BStBl 2009 I S. 1148 = SIS 09 30 11) gewährte Aussetzung der Vollziehung ist zu widerrufen, wenn die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch nach neuer Rechtslage nicht abziehbar sind. Ein Widerruf ist aber entbehrlich, wenn die Aussetzung der Vollziehung bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens befristet war und das Einspruchsverfahren durch Rücknahme des Einspruchs oder durch Einspruchsentscheidung abgeschlossen wird.
Zur Festsetzung von Aussetzungszinsen siehe § 237 AO.
6. Aufhebung der BMF-Schreiben vom 6.10.2009 (BStBl 2009 I S. 1148 = SIS 09 30 11) und vom 12.8.2010 (BStBl 2010 I S. 642 = SIS 10 21 75)
Die BMF-Schreiben vom 6.10.2009 (BStBl 2009 I S. 1148 = SIS 09 30 11) und vom 12.8.2010 (BStBl 2010 I S. 642 = SIS 10 21 75) werden aufgehoben.
Anm. d. Red.: Für Steuertatbestände, die nach dem 31.12.2012 verwirklicht werden, nicht mehr anzuwenden gem. BMF-Schreiben vom 24.3.2014, IV A 2 - O 2000/13/10002 (BStBl 2014 I S. 606 = SIS 14 11 36)
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