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EuGH zu Vorrechten und Befreiungen

Stellt eine Strafverfolgungsbehörde fest, dass Handlungen eines Präsidenten einer Zentralbank eines Mitgliedstaats, derentwegen sie ermittelt, von diesem offenkundig nicht in amtlicher Eigenschaft vorgenommen wurden, so kann das gegen diesen Zentralbankpräsidenten gerichtete Verfahren fortgesetzt werden, da die Befreiung von der Gerichtsbarkeit dann nicht zur Anwendung kommt.

Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr. 214/21 vom 30. November 2021

Urteil in der Rechtssache C-3/20
LR Ģenerālprokuratūra

 

So werden Betrugs-, Korruptions- oder Geldwäschehandlungen von einem solchen
Zentralbankpräsidenten nicht in amtlicher Eigenschaft vorgenommen

Im Juni 2018 erhob die lettische Staatsanwaltschaft beim Rīgas rajona tiesa (Bezirksgericht Riga, Lettland) gegen den Präsidenten der Zentralbank Lettlands (im Folgenden: AB) Anklage wegen verschiedener Korruptionsdelikte.

Konkret wird AB vorgeworfen, zwei Bestechungsgeschenke im Zusammenhang mit einem aufsichtsrechtlichen Verfahren betreffend eine lettische Bank angenommen und das aus einem dieser Bestechungsgeschenke stammende Geld gewaschen zu haben. Als Präsident der Zentralbank Lettlands war AB, dessen letzte Amtszeit als Zentralbankpräsident im Dezember 2019 endete, auch Mitglied des Erweiterten Rates und des Rates der Europäischen Zentralbank (EZB). In Anbetracht dieser Besonderheit hat das Bezirksgericht Riga Zweifel, ob AB aufgrund seiner Eigenschaft als Mitglied des Erweiterten Rates und des Rates der EZB Immunität nach Art. 11 Buchst. a des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union in Anspruch nehmen kann, der den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union für alle in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen eine Befreiung von der Gerichtsbarkeit gewährt. Das Bezirksgericht Riga beschloss daher, dem Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Modalitäten der Präsident einer Zentralbank eines Mitgliedstaats die Befreiung von der Gerichtsbarkeit nach dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen im Rahmen eines Strafverfahrens gegen ihn in Anspruch nehmen kann.

Würdigung durch den Gerichtshof

Unter Hinweis darauf, dass alle Präsidenten der Zentralbanken der Mitgliedstaaten Mitglieder des Erweiterten Rates der EZB sind und dass die Präsidenten der Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, außerdem Mitglieder des Rates der EZB sind, hat der Gerichtshof (Große Kammer) zunächst festgestellt, dass das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen nach seinem Art. 22 für die EZB, die Mitglieder ihrer Beschlussorgane und ihre Bediensteten gilt. Folglich ist dieses Protokoll auf die Präsidenten der Zentralbanken der Mitgliedstaaten als Mitglieder zumindest eines der Organe der EZB anwendbar.

Quelle: Internetseite des Gerichtshofs der Europäischen Union (vollständiges PDF)

 

 

 

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