Der EuGH bestätigt, dass Irland von den Fluggesellschaften, die eine rechtswidrige staatliche Beihilfe erhalten haben, 8 Euro je Fluggast zurückfordern muss
Die Differenz zwischen dem reduzierten und dem normalen Satz der irischen Fluggaststeuer stellt eine rechtswidrige staatliche Beihilfe dar, die unabhängig davon zurückzufordern ist, welchen Nutzen die Fluggesellschaften tatsächlich aus der Beihilfe gezogen haben
Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr. 142/16 vom 21. Dezember 2016
Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-164/15 P und C-165/15 P,
Kommission / Aer Lingus Ltd, Ryanair Designated Activity Company und Irland
Im Juli 2009 beantragte Ryanair bei der Kommission die Prüfung, ob die Fluggaststeuer ("air travel tax", ATT), die Irland von Fluggesellschaften erhebt, nicht eine rechtswidrige staatliche Beihilfe zugunsten einiger ihrer Mitbewerber darstellt. Diese Mitbewerber hätten nämlich einen finanziellen Vorteil insbesondere daraus gezogen, dass sie zahlreiche Flüge zu weniger als 300 km vom Flughafen Dublin entfernten Zielen durchführten, für die die Steuer 2 Euro je Fluggast betrage, während sie für andere Flüge ab Irland 10 Euro betrage1.
Im Juli 2012 gelangte die Kommission zu dem Schluss2, dass die Anwendung eines niedrigeren Satzes für Kurzstreckenflüge eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstelle3. Sie ordnete daher an, diese Beihilfe von den Begünstigten zurückzufordern, wobei sie klarstellte, dass die Höhe der Beihilfe der Differenz zwischen dem reduzierten Satz von 2 Euro und dem Standardsatz von 10 Euro entspreche, also 8 Euro betrage.
Aer Lingus und Ryanair, die auch zu den Begünstigten der Beihilfe gehörten, erhoben beim Gericht der Europäischen Union Klagen gegen den Beschluss der Kommission, mit dem die Rückforderung der Beihilfe angeordnet wurde. Mit seinen Urteilen vom 5. Februar 20154 erklärte das Gericht diesen Beschluss mit der Begründung, dass die Kommission nicht habe darlegen können, dass der Vorteil für die betreffenden Fluggesellschaften in allen Fällen 8 Euro je Fluggast betragen habe, teilweise für nichtig.
Die Kommission hat gegen die Urteile des Gerichts Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt.
Mit seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Fluggesellschaften, die in den Genuss des reduzierten Satzes kommen konnten, gegenüber den Gesellschaften, die den Standardsatz gezahlt haben, einen Wettbewerbsvorteil von 8 Euro erlangt haben. Die Rückgabe dieses Vorteils machte es, wie die Kommission in ihrer Entscheidung ausgeführt hat, demnach erforderlich, dass Irland für jeden der betreffenden Flüge einen Betrag von 8 Euro je Fluggast zurückfordert.
In diesem Zusammenhang hebt der Gerichtshof hervor, dass die Rückforderung der Beihilfe die Rückgabe des Vorteils bedeutet, den die Fluggesellschaften aus der Anwendung des reduzierten Satzes ziehen konnten, und nicht die Herausgabe des wirtschaftlichen Gewinns, den diese Gesellschaften durch die Ausnutzung dieses Vorteils möglicherweise erzielen konnten. Der beanstandete Vorteil bestand nämlich nicht darin, dass die betreffenden Fluggesellschaften wettbewerbsfähigere Preise als ihre Mitbewerber anbieten konnten. Er ergab sich ganz einfach daraus, dass diese Gesellschaften einen niedrigeren Betrag als den entrichten mussten, den sie hätten zahlen müssen, wenn ihre Flüge dem Standardsatz unterlegen hätten.
Im Übrigen weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Begünstigten der Beihilfe durch nichts daran gehindert wurden, den Preis ihrer dem reduzierten Satz unterliegenden Tickets um 8 Euro zu erhöhen, um einen wirtschaftlichen Gewinn in Höhe der Differenz zwischen dem reduzierten Satz und dem Standardsatz zu erzielen. Der Gerichtshof weist insoweit das Vorbringen von Aer Lingus und Ryanair zurück, dass ihre Verpflichtung zur Zahlung von 8 Euro einer zusätzlichen finanziellen Belastung oder einer diskriminierenden Sanktion gleichkomme, da sie keine tatsächliche Möglichkeit hätten, diesen Betrag von ihren Kunden zurückzuerlangen.
Folglich ist der Gerichtshof entgegen der Entscheidung des Gerichts der Auffassung, dass die Kommission nicht zu prüfen hatte, ob und inwieweit die Begünstigten der Beihilfe den sich aus der Anwendung des reduzierten Satzes ergebenden wirtschaftlichen Vorteil tatsächlich genutzt haben. Dem Gericht ist daher in seinem Urteil ein Rechtsfehler unterlaufen, soweit es der Kommission vorgeworfen hat, dass sie den zurückzufordernden Beihilfebetrag auf 8 Euro je Fluggast festgesetzt hat.
Daher hebt der Gerichtshof den mit diesem Fehler behafteten Teil des Urteils des Gerichts auf und weist die von Aer Lingus und Ryanair gegen den Beschluss der Kommission erhobenen Klagen in vollem Umfang ab.
1 Mit Wirkung zum 1. März 2011 änderte Irland die Regelungen über die Fluggaststeuer und führte einen einheitlichen Satz von 3 Euro ein, der für alle Abflüge unabhängig von der zurückgelegten Entfernung gilt.
2 Vgl. Pressemitteilung der Kommission (IP/12/833 vom 25. Juli 2012).
3 Mit Beschluss vom 13. Juli 2011 stellte die Kommission dagegen insbesondere fest, dass es keine staatliche Beihilfe darstelle, dass die ATT nicht auf Transfer- oder Transitpassagiere angewandt werde, da diese Maßnahme nicht selektiv sei (vgl. Pressemitteilung IP/11/874 der Kommission vom 13. Juli 2011). Dieser Beschluss wurde durch ein Urteil des Gerichts vom 25. November 2014 teilweise für nichtig erklärt (Rechtssache T-512/11, Ryanair Ltd/Kommission, vgl. auch Pressemitteilung Nr. 159/14 [pdf])
4 Urteile des Gerichts vom 5. Februar 2015, Aer Lingus Ltd/Kommission (T-473/12), und Ryanair Ltd/Kommission (T-500/12), vgl. Pressemitteilung Nr. 14/15 [pdf].
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.
Der Volltext des Urteils ist auf der Curia-Website veröffentlicht.
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