Skip to main content
  • SIS-Datenbank Steuerrecht

    Kann Ihre Steuerrechts-Datenbank,
    was unsere SIS-Datenbank kann?

    • » Online und/oder Offline mit monatlicher Update-DVD
    • » Über 130.000 Urteile und Erlasse, durchgehend mit Leitsätzen
    • » Vollelektronische Handbücher ESt/LSt, KSt, GewSt, USt, AO

    » Einen Monat kostenlos testen

EuGH: Das mit der ungarischen Werbesteuer zusammenhängende Sanktionssystem ist nicht mit dem Unionsrecht vereinbar

Hingegen steht das Unionsrecht der Anmeldepflicht, der ausländische Werbedienstleister im Zusammenhang mit dieser Steuer unterliegen, nicht entgegen

Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr. 21/20 vom 3. März 2020
Urteil in der Rechtssache C-482/18
Google Ireland Limited / Nemzeti Adó- és Vámhivatal Kiemelt Adó- és Vámigazgatósága

Mit seinem Urteil vom 3. März 2020, Google Ireland (C-482/18), hat die Große Kammer des Gerichtshofs entschieden, dass der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 56 AEUV der ungarischen Regelung, nach der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Werbedienstleister für die Zwecke ihrer Besteuerung mit der ungarischen Werbesteuer anmeldepflichtig sind, nicht entgegensteht. Dies gilt trotz des Umstands, dass die in Ungarn ansässigen Werbedienstleister von dieser Pflicht mit der Begründung befreit sind, dass sie wegen ihrer Steuerpflicht bezüglich anderer im ungarischen Hoheitsgebiet geltender Steuern Anmelde- oder Registrierungspflichten unterliegen.

Hingegen hat der Gerichtshof festgestellt, dass der genannte Grundsatz der ungarischen Regelung entgegensteht, mit der gegen diese Dienstleister, wenn sie der Pflicht zur Anmeldung nicht nachgekommen sind, innerhalb weniger Tage eine Reihe von Geldbußen verhängt wird, die sich auf mehrere Millionen Euro belaufen können, ohne dass die zuständige Behörde vor dem Erlass ihrer Entscheidung, mit der der kumulierte Betrag dieser Geldbußen endgültig festgesetzt wird, diesen Dienstleistern die zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderliche Zeit gewährt, ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gibt und die Schwere des Verstoßes selbst prüft. Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Betrag der Geldbuße, die gegebenenfalls gegen einen in Ungarn ansässigen Werbedienstleister verhängt wird, der einer ähnlichen Anmelde- oder Registrierungspflicht unter Verstoß gegen die allgemeinen Vorschriften des nationalen Steuerrechts nicht nachgekommen ist, wesentlich geringer ist und bei fortgesetzter Nichterfüllung einer solchen Pflicht weder im gleichen Verhältnis noch zwingend innerhalb so kurzer Fristen erhöht wird.

Im vorliegenden Fall hat Google Ireland, eine Gesellschaft irischen Rechts, die eine der ungarischen Werbesteuer unterliegende Tätigkeit ausübt, gegen ihre Pflicht zur Anmeldung im Zusammenhang mit dieser Steuer verstoßen. In Anwendung des mit der Werbesteuer zusammenhängenden Sanktionssystems wurde Google Ireland zunächst eine Geldbuße in Höhe von 10 Mio. ungarischen Forint (HUF) (ca. 31 000 Euro) und innerhalb weniger Tage eine weitere Geldbuße in Höhe von insgesamt 1 Mrd. HUF (ca. 3,1 Mio. Euro) auferlegt. Dieser Betrag entsprach dem Höchstbetrag, den das ungarische Recht für Geldbußen vorsieht, die wegen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Steuer verhängt werden. Google Ireland stellt vor dem Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Verwaltungs- und Arbeitsgericht Budapest, Ungarn) die Vereinbarkeit zum einen der Anmeldepflicht für ausländische Werbedienstleister und zum anderen des an die Werbesteuer anknüpfenden Sanktionssystems mit dem Unionsrecht in Abrede. Dieses Gericht hat den Gerichtshof ersucht, über diese Fragen zu entscheiden.

Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs jeder nationalen Regelung entgegensteht, die die Leistung von Diensten zwischen Mitgliedstaaten im Ergebnis gegenüber der Leistung von Diensten im Inneren eines Mitgliedstaats erschweren kann. Dieser Grundsatz verlangt somit die Aufhebung aller Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs, die darauf beruhen, dass der Dienstleistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niedergelassen ist, in dem die Leistung erbracht wird. Jedoch hat der Gerichtshof klargestellt, dass von diesem Verbot solche Maßnahmen nicht erfasst sind, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines Mitgliedstaats berühren.

Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Anmeldepflicht im vorliegenden Fall keine Bedingung für die Ausübung der Tätigkeit der Verbreitung von Werbung auf ungarischem Hoheitsgebiet ist und dass diese Pflicht unabhängig vom Ort der Niederlassung aller dieser Dienstleister ist. Diese Verwaltungsformalität stellt als solche kein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr dar.

Im vorliegenden Fall konnte nämlich keine Ungleichbehandlung festgestellt werden, die eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellen könnte, da jeder Dienstleister von der Anmeldepflicht befreit ist, wenn er bereits für irgendeine andere in Ungarn erhobene direkte oder indirekte Steuer angemeldet oder registriert ist. Dieser Befreiung kommt keine abschreckende Wirkung zu, vielmehr vermeidet sie eine unnötige Formalität für bereits registrierte Dienstleister.

Was die Sanktionen auf steuerlichem Gebiet anbelangt, hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass Sanktionsregelungen auf steuerlichem Gebiet zwar mangels unionsrechtlicher Harmonisierung in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, aber nicht dazu führen dürfen, dass die im AEU-Vertrag vorgesehenen Freiheiten beeinträchtigt werden.

In diesem Rahmen hat der Gerichtshof geprüft, ob die Sanktionen, mit denen die Unterlassung der nach der im vorliegenden Fall in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Anmeldung bewehrt ist, gegen den freien Dienstleistungsverkehr nach Art. 56 AEUV verstoßen. Insoweit stellt der Gerichtshof fest, dass das Sanktionssystem formal gesehen unterschiedslos für alle Steuerpflichtigen gilt, die ihre Anmeldepflicht nicht erfüllen, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie ansässig sind. Jedoch laufen nur Personen, die nicht in Ungarn steuerlich ansässig sind, tatsächlich Gefahr, mit diesen Sanktionen belegt zu werden.

Zwar können in Ungarn ansässige Werbedienstleister sanktioniert werden, wenn sie ähnliche Anmelde- und Registrierungspflichten, denen sie nach den allgemeinen Vorschriften des nationalen Steuerrechts unterliegen, nicht erfüllen.

Das mit dem Werbesteuergesetz zusammenhängende Sanktionssystem ermöglicht jedoch die Verhängung von Geldbußen, die wesentlich höher sind als die Geldbußen, die für den Fall vorgesehen sind, dass ein in Ungarn ansässiger Werbedienstleister seiner Registrierungspflicht nicht nachkommt. Zudem sind weder die Beträge noch die Fristen letzterer Regelung ebenso rigoros wie diejenigen, die im Rahmen der nach dem Werbesteuergesetz vorgesehenen Sanktionen gelten.

Der Gerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, dass diese Ungleichbehandlung, die er als unverhältnismäßig und somit nicht gerechtfertigt ansieht, eine nach Art. 56 AEUV verbotene Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt.


HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.


Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.
Der Volltext des Urteils wird am Tag der Verkündung auf der Curia-Website veröffentlicht.

  • „Vielen Dank für die stets freundliche und konstruktive Betreuung durch Ihr Haus“

    Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen

  • „Irgendwann innerhalb dieser 20 Jahre habe ich es einmal mit einem anderen Anbieter versucht. Das war aber gleich wieder vorbei. Nachher wusste ich SIS erst richtig zu schätzen.“

    Brigitte Scheibenzuber, Steuerberaterin, 84137 Vilsbiburg

  • „Ihre Datenbank ist eigentlich schier unerschöpflich und ich arbeite sehr gern damit. Ein großes Lob für die leichte Handhabung, die vielfachen Suchmöglichkeiten und überhaupt.“

    Ingrid Nigmann, Kanzlei Dipl.-Kfm. Georg-Rainer Rätze, 39112 Magdeburg

  • „Wir benutzen mit größter Zufriedenheit Ihre Datenbank, sie stellt wirklich eine enorme Erleichterung im täglichen Arbeitsleben dar.“

    Schneider, Siebert & Kulle, Partnerschaftsgesellschaft, 60486 Frankfurt

  • „Ich möchte nicht versäumen, Sie für die ‘SteuerMail’ zu loben. Die Aktualität und die Auswahl der Themen ist wirklich sehr gut.“

    Frank Zoller, Rechtsanwalt und Steuerberater, 75179 Pforzheim

  • „Sie haben offensichtlich die Bedürfnisse des steuerberatenden Berufs bei seiner Arbeit richtig eingeschätzt. Die Zuordnung der verschiedenen Dokumente zur jeweiligen Rechts-Vorschrift ist schlichtweg genial. Auch der Hinweis auf weitere Kommentare und Aufsätze ist außerordentlich wertvoll.“

    Willi Besenhart, Steuerberater, 81739 München

  • "Es macht wirklich Spaß mit Ihrer Datenbank zu arbeiten."

    Robert Kochs, Steuerberater, 52074 Aachen

  • "Ich bin sehr zufrieden. Die Datenbank ist äußerst hilfreich, Preis-Leistungsverhältnis stimmt."

    Erika Dersch, Steuerberaterin, 82431 Kochel am See

  • "Bin von Anfang an begeisterter Anwender und möchte SIS nicht mehr missen."

    Harald Dörr, Steuerberater, 63571 Gelnhausen

  • "Die SIS-Datenbank ist hervorragend; m.E. besser als die von den Finanzbehörden in BW verwendete Steuerrechtsdatenbank."

    Wolfgang Friedinger, 89077 Ulm

  • "Sehr gut ist die SteuerMail mit den Anlagen und die Internetseite mit den aktuellen Themen!"

    Karin Pede, IHR-ZIEL.DE GmbH, 91320 Ebermannstadt

  • "Mit Ihrer SIS-Datenbank bin ich seit Jahren sehr glücklich, hat mir schon sehr viel geholfen und der Preis ist nach wie vor sehr zivil für diese feine Geschichte."

    G. Grisebach, Steuerberaterin

  • "Auf vieles kann man verzichten - auf SIS niemals! Herzlichen Glückwunsch zur aktuellen SIS-Datenbank, vielen Dank für Ihren äußerst aktuellen Informations-Service"

    Friedrich Heidenberger, Steuerberater, 90530 Wendelstein

  • "Ihre Datenbank ist konkurrenzlos benutzerfreundlich."

    Godehard Wedemeyer, 47807 Krefeld

  • "Ich bin sehr zufrieden - rundum ein Lob von meiner Seite. Ich nutze die SIS-Datenbank schon seit vielen Jahren und finde sie sehr, sehr gut."

    Reinhard Geiges, Finanzbeamter, 70173 Stuttgart

  • "Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Das funktioniert, wie alles bei Ihnen, wunderbar. An dieser Stelle mal ein großes Lob an das gesamte Team. Ich bin wirklich froh, dass es Sie gibt."

    Uwe Lewin, Geschäftsführer Exacta Steuerberatungs GmbH, 07546 Gera

  • Bedienkomfort
  • Handbuecher
  • Google für Steuerprofis
  • Kanzleialltag
  • SIS & Agenda
  • So übersichtlich kann eine Datenbank sein.

    » MEHR

  • Jetzt das Geld für teuere Handbücher sparen!

    In der SIS-Datenbank sind sie bereits drin!

    » MEHR

  • Kennen Sie das "Google" für Steuerprofis?

    » MEHR

  • Alles, was den Kanzleialltag leichter macht.

    » MEHR

  • Zusatz-Vorteile mit Agenda-Software

    » MEHR