Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ordnungsgeld wegen fehlenden Aufsichtsratsberichts
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - 19. Februar 2014, Pressemitteilung Nr. 11/2014
Beschluss vom 9. Januar 2014, 1 BvR 299/13
Verstößt eine Kapitalgesellschaft gegen ihre Pflicht, einen Aufsichtsrat zu bilden, darf gegen sie nicht deswegen ein Ordnungsgeld verhängt werden, weil sie aufgrund des fehlenden Aufsichtsratsberichts ihre Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses verletzt habe. Dies hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden. Das Bestimmtheitsgebot verlangt, den Ordnungswidrigkeitentatbestand nur auf Jahresabschlussunterlagen zu erstrecken, die nachträglich noch erstellt werden können; bei gänzlich fehlendem Aufsichtsrat ist das für den Aufsichtsratsbericht nicht der Fall.
Sachverhalt und Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine GmbH, war nach dem Drittelbeteiligungsgesetz verpflichtet, einen Aufsichtsrat zu bilden, was jedoch unterblieb. Unter den Jahresabschlussunterlagen, die sie für das zum 30. September 2010 abgeschlossene Geschäftsjahr einreichte, befand sich deshalb kein Bericht des Aufsichtsrats. Das Bundesamt für Justiz setzte wegen Verstoßes gegen die Veröffentlichungspflicht ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 EUR fest und drohte ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 EUR an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Landgericht zurück.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Das Landgericht hat bei der Auslegung und Anwendung des Ordnungswidrigkeitentatbestandes nach § 335 HGB das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG verletzt. Der Beschluss des Landgerichts wird daher aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
1. Das strenge Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG ist hier sachlich anwendbar. Das Ordnungsgeld nach § 335 HGB hat einen Doppelcharakter als sanktionierende und erzwingende Maßnahme. Schon deswegen liegt es nahe, dass es nicht nur dem allgemeinen Bestimmtheitsgebot, sondern auch den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG genügen muss. Wenn - wie hier - nur ein sanktionierender Zweck verfolgt wird, steht dies außer Frage. Die Beschwerdeführerin kann die Vorlage eines Aufsichtsratsberichts für das in Rede stehende Geschäftsjahr mangels bestehenden Aufsichtsrats substantiell nicht mehr nachholen. Mithin läuft die Beugefunktion des Ordnungsgeldes leer; es kann lediglich noch um die Sanktionierung für die Vergangenheit gehen.
2. Die vom Landgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegte Auslegung des Ordnungsgeldtatbestandes trägt dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG nicht hinreichend Rechnung.
a) Art. 103 Abs. 2 GG setzt nicht nur der Tatbestandsergänzung, sondern auch der tatbestandsausweitenden Interpretation Grenzen. Das strikte Bestimmtheitsgebot verlangt für strafrechtliche oder strafähnliche Normen, dass sie das Erlaubte klar vom Verbotenen abgrenzen; Tragweite und Anwendungsbereich des Tatbestandes müssen für den Betroffenen klar erkennbar sein, sich zumindest durch Auslegung ermitteln lassen. Diese Verpflichtung dient einem doppelten Zweck: Zum einen soll jeder vorhersehen können, welches Verhalten mit einer Sanktion bedroht ist. Zum anderen soll sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber darüber entscheidet, welches Verhalten sanktionswürdig ist.
b) Diesen Bestimmtheitsanforderungen genügt das der Beschwerdeentscheidung zugrunde gelegte Normverständnis des § 335 Abs. 3 HGB nicht.
Zwar hat der Gesetzgeber handelsrechtlich ausdrücklich klargestellt, dass die Nichterfüllung von Pflichten, die der Offenlegung vorausgehen, dem Ordnungsgeldverfahren nicht entgegensteht. Diese den Tatbestand öffnende Formulierung kann - sollen die Grenzen der Bestimmtheit gewahrt werden - allenfalls auf die unmittelbar mit der Erstellung von Berichten und Unterlagen zusammenhängenden Pflichten bezogen werden. Nur auf diese Weise bleibt die Vorschrift noch abgrenzbar und in ihrer Tragweite vorhersehbar. Sie erstreckt sich dann ersichtlich nur auf Jahresabschlussunterlagen, die - dem Zweck der Offenlegungspflicht folgend - noch erstellt werden können. Das ist bei der hier gegebenen Konstellation jedoch nicht der Fall. Selbst ein nach der Androhung oder Festsetzung des Ordnungsgeldes gebildeter Aufsichtsrat könnte keinen substanziellen Bericht mehr erstatten, sondern allenfalls feststellen, dass in der Berichtsperiode kein Aufsichtsrat bestanden hat und durch ihn deshalb keine Kontrolle ausgeübt werden konnte.
Ein hinreichend bestimmtes Normverständnis ergibt sich auch nicht aus einem Zusammenwirken mit den Vorschriften über die Aufsichtsratspflichtigkeit von Unternehmen. Zur Bildung eines Aufsichtsrats war die Beschwerdeführerin zwar verpflichtet. Bei Nichtbefolgung dieser Pflicht sehen aber weder das Drittelbeteiligungsgesetz noch die entsprechend anzuwendenden Vorschriften des Aktiengesetzes eine Sanktionierung vor, sondern ein anderes, spezifisches Durchsetzungsprozedere: Der Gesetzgeber hat sich darauf beschränkt, unter anderem Arbeitnehmern, Betriebsrat und Gewerkschaften nach bestimmten Maßgaben die Antragsberechtigung zur Durchführung des für die Bildung eines Aufsichtsrats erforderlichen Statusverfahrens zuzuerkennen. Von diesen Möglichkeiten war hier aber kein Gebrauch gemacht worden.
-
„Vielen Dank für die stets freundliche und konstruktive Betreuung durch Ihr Haus“
Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen
-
„Irgendwann innerhalb dieser 20 Jahre habe ich es einmal mit einem anderen Anbieter versucht. Das war aber gleich wieder vorbei. Nachher wusste ich SIS erst richtig zu schätzen.“
Brigitte Scheibenzuber, Steuerberaterin, 84137 Vilsbiburg
-
„Ihre Datenbank ist eigentlich schier unerschöpflich und ich arbeite sehr gern damit. Ein großes Lob für die leichte Handhabung, die vielfachen Suchmöglichkeiten und überhaupt.“
Ingrid Nigmann, Kanzlei Dipl.-Kfm. Georg-Rainer Rätze, 39112 Magdeburg
-
„Wir benutzen mit größter Zufriedenheit Ihre Datenbank, sie stellt wirklich eine enorme Erleichterung im täglichen Arbeitsleben dar.“
Schneider, Siebert & Kulle, Partnerschaftsgesellschaft, 60486 Frankfurt
-
„Ich möchte nicht versäumen, Sie für die ‘SteuerMail’ zu loben. Die Aktualität und die Auswahl der Themen ist wirklich sehr gut.“
Frank Zoller, Rechtsanwalt und Steuerberater, 75179 Pforzheim
-
„Sie haben offensichtlich die Bedürfnisse des steuerberatenden Berufs bei seiner Arbeit richtig eingeschätzt. Die Zuordnung der verschiedenen Dokumente zur jeweiligen Rechts-Vorschrift ist schlichtweg genial. Auch der Hinweis auf weitere Kommentare und Aufsätze ist außerordentlich wertvoll.“
Willi Besenhart, Steuerberater, 81739 München
-
"Es macht wirklich Spaß mit Ihrer Datenbank zu arbeiten."
Robert Kochs, Steuerberater, 52074 Aachen
-
"Ich bin sehr zufrieden. Die Datenbank ist äußerst hilfreich, Preis-Leistungsverhältnis stimmt."
Erika Dersch, Steuerberaterin, 82431 Kochel am See
-
"Bin von Anfang an begeisterter Anwender und möchte SIS nicht mehr missen."
Harald Dörr, Steuerberater, 63571 Gelnhausen
-
"Die SIS-Datenbank ist hervorragend; m.E. besser als die von den Finanzbehörden in BW verwendete Steuerrechtsdatenbank."
Wolfgang Friedinger, 89077 Ulm
-
"Sehr gut ist die SteuerMail mit den Anlagen und die Internetseite mit den aktuellen Themen!"
Karin Pede, IHR-ZIEL.DE GmbH, 91320 Ebermannstadt
-
"Mit Ihrer SIS-Datenbank bin ich seit Jahren sehr glücklich, hat mir schon sehr viel geholfen und der Preis ist nach wie vor sehr zivil für diese feine Geschichte."
G. Grisebach, Steuerberaterin
-
"Auf vieles kann man verzichten - auf SIS niemals! Herzlichen Glückwunsch zur aktuellen SIS-Datenbank, vielen Dank für Ihren äußerst aktuellen Informations-Service"
Friedrich Heidenberger, Steuerberater, 90530 Wendelstein
-
"Ihre Datenbank ist konkurrenzlos benutzerfreundlich."
Godehard Wedemeyer, 47807 Krefeld
-
"Ich bin sehr zufrieden - rundum ein Lob von meiner Seite. Ich nutze die SIS-Datenbank schon seit vielen Jahren und finde sie sehr, sehr gut."
Reinhard Geiges, Finanzbeamter, 70173 Stuttgart
-
"Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Das funktioniert, wie alles bei Ihnen, wunderbar. An dieser Stelle mal ein großes Lob an das gesamte Team. Ich bin wirklich froh, dass es Sie gibt."
Uwe Lewin, Geschäftsführer Exacta Steuerberatungs GmbH, 07546 Gera