FG Düsseldorf: Schwedischer Snus-Tabak unterliegt Vertriebsverbot
Finanzgericht Düsseldorf 25.6.2013, Pressemitteilung
Der Zollsenat des Finanzgerichts Düsseldorf hat unter Az. 4 K 2021/12 VTa entschieden, dass schwedischer Snus, ein mit Salzen versetzter Tabak, der unter die Ober- oder Unterlippe gesteckt und so konsumiert wird, in der Europäischen Union nicht über das Internet bestellt und vertrieben werden darf.
Ein in Deutschland ansässiger Verbraucher bestellte über das Internet in Schweden 16 Packungen Snus. Der Zoll hielt die Sendung an und verweigerte die Herausgabe an den Besteller. Vor dem Finanzgericht verklagte der Besteller das zuständige Zollamt auf die Herausgabe des Tabaks.
Das Finanzgericht lehnte die Herausgabe des Tabaks an den Besteller ebenfalls ab. Nach Europäischem Recht sei das Inverkehrbringen von Snus in der Europäischen Union außerhalb von Schweden untersagt. Dies gelte auch für private Verbraucher. Lediglich für den Konsum in Schweden gelte eine Ausnahmeregelung. Eine Bestellung über das Internet aus anderen Ländern der Europäischen Union sei aber nicht möglich.
„Anders ist nur zu entscheiden, wenn das außerhalb Schwedens geltende Snus-Verbot aufgehoben würde und die Verkehrsfähigkeit von Snus in Deutschland durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassen worden ist,“ führt der für das Verfahren zuständige Richter und Zollrechtsexperte Stephan Alexander aus. „Das ist aber nicht der Fall. Versuche, den Vertrieb außerhalb von Schweden zu erlauben, sind in der Vergangenheit auch regelmäßig gescheitert.“
Der vollständige Entscheidungstext kann in neutralisierter Form abgerufen werden in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE
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