Hessisches Finanzgericht zur Frage des steuerlichen Wohnsitzes, wenn eine Wohnung nicht uneingeschränkt verfügbar ist
Hessisches Finanzgericht 18.3.2013
Eine sog. Standby-Wohnung, die ohne uneingeschränkte Verfügungsmöglichkeit im ständigen zeitlichen Wechsel mit anderen Personen genutzt wird, begründet in der Regel keinen steuerlichen Wohnsitz.
Ein Arbeitnehmer, der bereits in einem europäischen Nicht-EU-Land einen Familienwohnsitz hat, begründet in Deutschland in der Regel keinen steuerlichen Wohnsitz nach § 8 Abgabenordnung (AO), wenn er sich gemeinsam mit Berufskollegen im ständigen zeitlichen Wechsel und ohne uneingeschränkte Verfügungsmöglichkeit eine Wohnung in Deutschland teilt. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 3 K 1062/09 = SIS 13 13 25).
Geklagt hatte ein Pilot, der als europäischer Nicht-EU-Bürger in der Nähe eines deutschen Flughafens im Wechsel mit anderen Piloten eine sog. Standby-Wohnung (4ZKBB) angemietet hatte. Damit erfüllte er auch seine arbeitsvertragliche Pflicht, auf Abruf seines Arbeitgebers innerhalb von 60 Minuten den Flugdienst anzutreten. Hauptmieter war ein Kollege des Klägers. Im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass mit der Standby-Wohnung ein Wohnsitz vorliege, mit der Folge, dass der Kläger in Deutschland nicht nur - wie geschehen - den Inlandsanteil seines Arbeitslohns, sondern vielmehr seine gesamten Einkünfte zu versteuern habe und erließ einen sog. Lohnsteuernachforderungsbescheid nach § 41 c Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG).
Das Hessische Finanzgericht urteilte, dass der Lohnsteuernachforderungsbescheid rechtswidrig ist und hob diesen zu Gunsten des Klägers auf. Eine Person, die wie der Kläger eine Wohnung im ständigen Wechsel mit anderen Personen nutze, begründe dort in aller Regel keinen Wohnsitz nach § 8 AO. So habe der Kläger die Wohnung nur dann nutzen können, wenn diese nicht zuvor von drei anderen Kollegen in Beschlag genommen worden sei. Denn auf die Wohnungsschlüssel hätten nur drei Nutzer gleichzeitig zugreifen können. Damit fehle es aber an der Möglichkeit, in zeitlicher und räumlicher Hinsicht uneingeschränkt über die Wohnung zu verfügen. Es habe auch keine gemeinsame Nutzungsmöglichkeit wie beispielsweise in einer Wohngemeinschaft bestanden. Vielmehr habe der Kläger immer damit rechnen müssen, sich anstelle der Standby-Wohnung ein anderes Übernachtungsquartier suchen zu müssen.
Gegen das Urteil vom 13.11.2012 wurde Revision eingelegt. Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs: VI R 13/13.
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