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Vergnügungsteuersatzungen der Stadt Salzgitter, der Gemeinde Garrel und der Gemeinde Dörpen sind wirksam

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Presseinformation vom 6.12.2017

Der 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit drei Urteilen vom 5. Dezember 2017 (Az. 9 KN 208/16, 9 KN 226/16 und 9 KN 68/17) Normenkontrollanträge gegen Vergnügungsteuersatzungen abgelehnt, auf deren Grundlage die jeweiligen Antragsteller als Spielhallenbetreiber bzw. Aufsteller von Spielgeräten zu monatlichen Spielgerätesteuern für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nach einem Prozentsatz in Höhe von 18 % bzw. 20 % vom Einspielergebnis herangezogen werden.

Im Verfahren 9 KN 208/16 hat sich der Antragsteller gegen die 3. Änderung der Vergnügungsteuersatzung der Stadt Salzgitter gewandt. Mit dieser hat die Stadt den vorherigen Steuersatz von 15 % für Geldspielgeräte mit und ohne Gewinnmöglichkeit zum 1. Juli 2016 auf 20 % des Einspielergebnisses erhöht.

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens 9 KN 226/16 ist die Neufassung der Vergnügungsteuersatzung der Gemeinde Garrel gewesen, mit der die Gemeinde zum 1. Januar 2016 die Bemessungsgrundlage für die Spielgerätesteuer geändert hat. Statt des früheren pauschalen Steuersatzes je Spielgerät (sog. Stückzahlmaßstab) bemisst sich die Steuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nun nach dem Einspielergebnis des einzelnen Gerätes (20 %).

Im Verfahren 9 KN 68/17 hat sich der Normenkontrollantrag gegen die am 1. Januar 2017 in Kraft getretene Vergnügungsteuersatzung der Gemeinde Dörpen gerichtet, mit der diese Gemeinde ebenfalls die Bemessungsgrundlage für die Spielgerätesteuer geändert hat. Statt des auch hier zuvor festgelegten pauschalen Steuersatzes je Spielgerät (sog. Stückzahlmaßstab) bemisst sich die Steuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicherem Zählwerk nun nach dem Einspielergebnis des einzelnen Geräts (18 %).

Der 9. Senat hat die Vergnügungsteuersatzungen jeweils als wirksam angesehen. Er hat festgestellt, dass die Satzungen nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Der Ansicht der jeweiligen Antragsteller, es fehle an der Befugnis der Kommune zur Erhebung einer Spielgerätesteuer, weil es sich nicht um eine örtliche Aufwandsteuer, sondern um eine der Umsatzsteuer gleichartige Steuer handele, ist er nicht gefolgt. Der Senat hat die Regelungen zur jeweiligen Spielgerätesteuer in Kombination mit den weiteren rechtlichen Einschränkungen, denen Spielgerätebetreiber durch den Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag sowie die Spiel-, Sperrzeit- und Baunutzungsverordnungen unterliegen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Bestandsentwicklung auch nicht als erdrosselnd angesehen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen hinderten ferner nicht die Abwälzbarkeit der Spielgerätesteuer auf den Spieler. Auch hätten die Satzungen trotz der damit verbundenen jeweils kurzfristigen Steuererhöhung keine Übergangsregelungen vorsehen müssen.

Einen vom Antragsteller im Verfahren 9 KN 68/17 zudem gerügten Verstoß der Satzung gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz wegen der Nichtbesteuerung des Spielens in Online-Casinos, der Nichterhebung einer Spielgerätesteuer von Spielbanken und der Nichtanrechnung der Umsatzsteuer auf die Spielgerätesteuer hat der Senat nicht angenommen. Ebenso wenig ist er der Ansicht des Antragstellers gefolgt, die Satzung verstoße gegen Unionsrecht. Die Erhebung der Spielgerätesteuer nach der Bemessungsgrundlage des Einspielergebnisses (Bruttokasse) stehe in Einklang mit Art. 401 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Sie verletze auch nicht die Dienstleistungsfreiheit.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat jeweils nicht zugelassen.
 
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