VG Koblenz: Gewerbeuntersagung rechtmäßig
Verwaltungsgericht Koblenz 21.12.2015, Pressemitteilung Nr. 43/2015
Dagegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage. Er lebe inzwischen wieder in geordneten Verhältnissen. Die ausstehenden Steuererklärungen habe er mittlerweile abgegeben. Außerdem bemühe er sich mit Erfolg, seinen Betrieb so zu führen, dass er seinen laufenden steuerlichen und sonstigen Verpflichtungen nachkommen könne. Diese Einnahmequelle würde versiegen, wenn er sein Gewerbe aufgeben müsste. Im Angestelltenverhältnis könne er die ausstehende Summe nicht erwirtschaften.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Mit Blick auf die über einen längeren Zeitraum entstandenen erheblichen Steuerschulden und die mangelnde Wahrnehmung seiner steuerlichen Erklärungspflichten, so die Koblenzer Richter, habe der Kläger ein Verhalten gezeigt, das ihn als gewerberechtlich unzuverlässig ausweise. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung sei dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also des Widerspruchsbescheids. Von daher komme es auf etwaige Verbesserungen nach diesem Zeitpunkt für die Entscheidung nicht an. Ungeachtet dessen habe der Kläger aber auch trotz anerkennenswerter Verbesserungen kein tragfähiges Konsolidierungskonzept vorgelegt. Insbesondere sei nicht erkennbar, wie er neben seinen laufenden Verpflichtungen die nach wie vor bestehenden erheblichen Steuerschulden zu tilgen gedenke.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 11. Dezember 2015, 5 K 703/15.KO)
Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.
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