OLG Celle: Schadensersatz für Steuerberatungskosten wegen fehlerhaftem ESt-Vorauszahlungsbescheid
Maschmeyer erringt Teilerfolg gegen OFD Niedersachsen
Oberlandesgericht Celle 23.8.2012, Presseinformation
Der ehemalige AWD-Chef Carsten Maschmeyer hat in einem Rechtsstreit gegen das Land Niedersachsen einen Teilerfolg errungen: das Oberlandesgericht Celle hat ihm mit Urteil vom 23. August 2012 (Aktenzeichen 16 U 9/12) Schadensersatz in Höhe von 60.450,33 € zugesprochen.
Maschmeyer hatte das Land Niedersachsen zunächst vor dem Landgericht Hannover auf Zahlung von über 250.000,00 € verklagt. Er hatte geltend gemacht, dass das Finanzamt ihm einen fehlerhaften Einkommenssteuervorauszahlungsbescheid erteilt habe. Daraufhin habe er ein Steuerberaterbüro damit beauftragen müssen, gegen den Bescheid Einspruch einzulegen, so dass ihm hohe Steuerberaterkosten entstanden seien. Diese verlangte er als Schadensersatz wegen des Fehlers des Finanzamtes zurück. Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass ein Einspruch nicht erforderlich gewesen sei, weil Herr Maschmeyer statt dessen einen Antrag auf Anpassung des Vorauszahlungsbescheides hätte stellen können und müssen.
Der für das Staatshaftungsrecht (und damit auch für Pflichtverletzungen der Finanzämter als staatliche Behörden) zuständige 16. Zivilsenat des Oberlandesgericht hat auf die Berufung Maschmeyers nun entschieden, dass der Finanzverwaltung bei der steuerlichen Veranlagung von Herrn Maschmeyer ein Fehler unterlaufen sei, weil sich die Beamten bei der Bemessung einer zu erwartenden Steuerforderung 2009 und der Frage, ob Herr Maschmeyer auch 2009 AWD-Anteile veräußern würde, nicht allein auf Berichte in den Medien hätten verlassen dürfen. Deshalb sei Maschmeyer berechtigt gewesen, die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen. Bei einem Anpassungsantrag ohne zeitgleichen Einspruch hätte das unzumutbare Risiko bestanden, dass die Einspruchsfrist abläuft.
Allerdings sind die Steuerberaterkosten nur zu einem Viertel vom Land Niedersachsen zu erstatten. Die vom Steuerberater abgerechneten Gebühren sind teilweise überhöht und teilweise zu Unrecht geltend gemacht worden. Insbesondere muss das Land Niedersachsen nicht für Mehrkosten aufkommen, die dadurch entstanden sind, dass Herr Maschmeyer zwei Steuerberater beauftragt hat.
Gegen das Urteil des Senats können beide Seiten den Bundesgerichtshof in Karlsruhe anrufen.
Der Pressesprecher des Oberlandesgerichts Dr. Götz Wettich erläutert dazu:
"Die Schadensersatzforderung des Klägers erscheint für den 'Otto-Normal-Steuer-Bürger' exorbitant hoch, sie leitet sich aber aus der auch nicht gerade alltäglichen Steuerforderung des Finanzamtes in Höhe von über 30 Millionen Euro ab.
Die Feststellung des Senats, dass sich das Finanzamt vor der Versendung seines Steuerbescheides gründlicher hätte informieren müssen, bedeutet einen Erfolg für Herrn Maschmeyer.
Der Finanzverwaltung gelang aber in Runde 2 ein Konter, weil Herr Maschmeyer trotzdem drei Viertel der Gerichts- und Anwaltskosten tragen muss. Das hängt mit der zu hoch bemessenen Gebührenforderung zusammen, die ihm von seinem Steuerberater in Rechnung gestellt worden war und die er nicht ohne deutliche Abstriche auf das Finanzamt überwälzen konnte.
Ein klarer Sieger klettert hier wohl nicht aus dem Ring."
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