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VG Dresden: Sächsische Jagdabgabe verstößt nicht gegen die Verfassung

Verwaltungsgericht Dresden 18.3.2016, Pressemitteilung

Die Jagdabgabe nach dem Sächsischen Jagdgesetz ist verfassungsgemäß. Das hat das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom 10. Februar 2016 entschieden und die Klage eines zahlungspflichtigen Jägers abgewiesen (Aktenzeichen 4 K 1186/13).

Nach § 17 des Sächsischen Jagdgesetzes müssen Jäger neben einer Verwaltungsgebühr für jedes Jahr der Gültigkeit ihres Jagdscheines eine sogenannte Jagdabgabe in Höhe von 20 EUR zahlen. Das Aufkommen  aus dieser Abgabe wird für das Jagdwesen verwendet. Konkret können nach der gesetzlichen Regelung beispielsweise Maßnahmen zum Schutz des Wildes und zur Bestandsförderung gefährdeter Wildarten oder die wildbiologische Forschung, aber auch das jagdliche Brauchtum und die jagdliche Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit unterstützt werden.

Diese Regelung verstößt nach Auffassung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden nicht gegen das Grundgesetz. Zwar handele es sich bei der Jagdabgabe um eine sogenannte Sonderabgabe. Solche Sonderabgaben seien, da sie nur eine bestimmte Personengruppe zur Finanzierung einer Aufgabe heranzögen, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. So dürfe insbesondere mit einer Sonderabgabe nur eine vom Gesetzgeber vorgefundene, nicht erst durch die Abgabe gebildete, homogene Gruppe belastet werden. Diese Gruppe müsse in einer besonderen Finanzierungsverantwortung für die Abgabezwecke stehen. Schließlich müsse das Aufkommen aus der Abgabe tatsächlich zum Nutzen der Gruppe verwendet werden. Das Verwaltungsgericht hat keinen Zweifel daran, dass diese Voraussetzungen mit den Regelungen im Sächsischen Jagdgesetz erfüllt sind. So bestehe gerade eine besondere Sachnähe der Gruppe der Jäger zu den genannten Förderzwecken. Das ergebe sich nicht zuletzt daraus, dass mit dem Recht zur Jagd auch die Pflicht zur Hege, also zu Maßnahmen zum Schutz des Wildes und seiner Lebensgrundlagen, verbunden sei. Auch die Verwendung der Abgabe zum Nutzen der Jäger stehe nach der Auswertung der einschlägigen Verwendungsübersichten durch das Gericht nicht ernstlich in Zweifel.

Das den Beteiligten zwischenzeitlich schriftlich zugestellte Urteil ist bisher nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht hat das Rechtsmittel der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Bautzen zugelassen.

Zur weiteren Information - § 17 SächsJagdG lautet wie folgt:

Jagdabgabe

(1) Bei der Erteilung des Jagdscheins oder des Falknerjagdscheins ist zugleich eine Jagdabgabe zu erheben. Die Jagdabgabe darf die zweifache Höhe der für die Erteilung des Jagdscheins zu erhebenden Verwaltungsgebühr nicht überschreiten. Werden der Jagdschein und der Falknerjagdschein erteilt, wird die Abgabe nur einmal erhoben. Die Jagdbehörde leitet das Aufkommen aus der Jagdabgabe an die obere Jagdbehörde weiter.

(2) Die Jagdabgabe wird von der oberen Jagdbehörde nach den Vorgaben des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für das Jagdwesen verwendet. Aus der Jagdabgabe sind insbesondere zu unterstützen:
  1. Maßnahmen zum Schutz des Wildes sowie zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen des Wildes,
  2. Maßnahmen zur Bestandesförderung und der Wiederansiedlung gefährdeter Wildarten,
  3. die wildbiologische, wildökologische und jagdliche Forschung, Wildmonitoring,
  4. Einrichtungen und Maßnahmen zur Fortbildung der Jäger,
  5. Maßnahmen zur Förderung des Jagdhundewesens, der Falknerei und des jagdlichen Brauchtums,
  6. die jagdliche Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit.
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