EuGH: Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, entsandten Arbeitnehmern oder Saisonarbeitnehmern, für die er dem Grundsatz nach nicht zuständig ist, Familienleistungen zu gewähren
Wurde von dieser Befugnis jedoch Gebrauch gemacht, verletzt eine nationale Regelung, die diese Leistungen ausschließt, wenn in einem anderen Staat eine vergleichbare Leistung zu zahlen wäre, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
Gerichtshof der Europäischen Union - Presse und Information - 12. Juni 2012, Pressemitteilung Nr. 74/12
Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-611/10, Waldemar Hudziński/Agentur für Arbeit Wesel – Familienkasse, und C-612/10, Jarosław Wawrzyniak/Agentur für Arbeit Mönchengladbach – Familienkasse
Nach der Verordnung Nr. 1408/711 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Wanderarbeitnehmer unterliegt ein Arbeitnehmer grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem er abhängig beschäftigt ist. Personen, die zur Ausübung einer Beschäftigung in einen anderen Mitgliedstaat nur entsandt werden (entsandte Arbeitnehmer) oder nur vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt sind (Saisonarbeitnehmer), unterliegen jedoch weiterhin den sozialrechtlichen Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie normalerweise beschäftigt sind, und nicht denen des Mitgliedstaats, in dem sie tatsächlich einer Beschäftigung nachgehen.
Waldemar Hudziński (C-611/10) und Jarosław Wawrzyniak (C-612/10) sind polnische Staatsangehörige, die in Polen wohnen und dort sozialversichert sind. Herr Hudziński, Vater zweier Kinder und selbständiger Landwirt, arbeitete vom 20. August bis zum 7. Dezember 2007 als Saisonarbeitnehmer bei einem Gartenbauunternehmen in Deutschland. Herr Wawrzyniak, der eine Tochter hat, arbeitete von Februar bis Dezember 2006 als entsandter Arbeitnehmer ebenfalls in Deutschland.
Nach deutschem Recht hat eine Person ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland Anspruch auf Kindergeld, wenn sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Kindergeld wird jedoch nicht für ein Kind gezahlt, für das in einem anderen Mitgliedstaat eine vergleichbare Leistung bezogen werden kann. Nachdem die beiden Arbeitnehmer beantragt hatten, als in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt zu werden, stellte jeder in Bezug auf seine Kinder einen Antrag auf Zahlung von Kindergeld in Höhe von 154 Euro monatlich je Kind für die Dauer seiner Beschäftigung in Deutschland.
Beide Anträge wurden mit der Begründung abgelehnt, dass nach der Verordnung Nr. 1408/71 das polnische und nicht das deutsche Sozialversicherungsrecht anwendbar sei.
Vor diesem Hintergrund hat der Bundesfinanzhof beschlossen, den Gerichtshof zu fragen, ob Deutschland, selbst wenn es nicht der zuständige Mitgliedstaat gemäß der Verordnung Nr. 1408/71 ist und seine Rechtsvorschriften nicht die anwendbaren Rechtsvorschriften sind, unter diesen Umständen durch das Unionsrecht daran gehindert wird, Kindergeld zu gewähren. Darüber hinaus möchte das deutsche Gericht wissen, ob ein Mitgliedstaat einen Anspruch auf Familienleistungen ausschließen darf, wenn in einem anderen Mitgliedstaat eine vergleichbare Leistung bezogen werden kann.
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass das Unionsrecht u. a. bezweckt, dass die Betroffenen grundsätzlich dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats unterliegen, so dass die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, zu vermeiden sind. Im Übrigen bleibt jeder Mitgliedstaat dafür zuständig, im Einklang mit dem Unionsrecht in seinen Rechtsvorschriften festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Leistungen eines Systems der sozialen Sicherheit gewährt werden.
Nach Auffassung des Gerichtshofs nimmt der Umstand, dass Herr Hudziński und Herr Wawrzyniak durch die Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit weder ihre Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit verloren noch geringere Leistungen erhalten haben, da sie ihre Ansprüche auf Familienleistungen in Polen behalten haben, einem nicht zuständigen Mitgliedstaat nicht die Möglichkeit, solche Leistungen zu gewähren.
Diese Befugnis kann im Übrigen nicht durch den Umstand in Frage gestellt werden, dass in den vorliegenden Fällen weder der Arbeitnehmer noch das Kind, für das diese Leistung beansprucht wird, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Mitgliedstaats haben, in dem die Arbeit vorübergehend ausgeführt wurde. Denn in den vorliegenden Rechtssachen besteht die Anknüpfung der Situationen, in denen sich Herr Hudziński und Herr Wawrzyniak befinden, an das deutsche Hoheitsgebiet, wo die Familienleistungen beansprucht werden, in der unbeschränkten Steuerpflicht für die Einkünfte aus der in Deutschland vorübergehend ausgeführten Arbeit. Diese Anknüpfung gründet sich auf ein eindeutiges Kriterium und kann, auch in Anbetracht des Umstands, dass die beanspruchte Familienleistung aus Steuereinnahmen finanziert wird, als hinreichend eng angesehen werden.
Eine Auslegung der Verordnung dahin, dass diese einem Mitgliedstaat verbietet, Arbeitnehmern sowie deren Familienangehörigen in Fällen wie denen der Ausgangsverfahren einen weiter gehenden sozialen Schutz zu gewähren, als sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, ginge über deren Ziel hinaus und stünde außerhalb der Zwecke und des Rahmens des Vertrags.
Der Gerichtshof folgert daraus, dass eine Auslegung der Verordnung, die es einem Mitgliedstaat erlaubt, Familienleistungen in einer Situation wie der der vorliegenden Fälle zu gewähren, nicht ausgeschlossen werden kann, weil sie zur Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen der Wanderarbeitnehmer beizutragen vermag, indem diesen ein weiter gehender sozialer Schutz gewährt wird, als sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt. Diese Auslegung hat somit an dem Zweck dieser Vorschriften teil, der darin besteht, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu erleichtern.
Im zweiten Teil seines Urteils untersucht der Gerichtshof die Situation, in der ein Mitgliedstaat von der Befugnis Gebrauch macht, Arbeitnehmern Familienleistungen zu gewähren, für die er dem Grundsatz nach nicht zuständig ist, aber diesen Anspruch ausschließt, wenn dem Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat eine vergleichbare Leistung gewährt wird. Nach Auffassung des Gerichtshofs kann eine Antikumulierungsregel des nationalen Rechts – soweit sie offenbar nicht zu einer Kürzung des Betrags der Leistung für Kinder wegen einer vergleichbaren Leistung in einem anderen Staat, sondern zu deren Ausschluss führt – einen erheblichen Nachteil darstellen, der faktisch eine weitaus größere Zahl Wanderarbeitnehmer als sesshafter Arbeitnehmer beeinträchtigt, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.
Ein solcher Nachteil erscheint umso weniger gerechtfertigt, als die im Ausgangsverfahren beanspruchte Leistung aus Steuereinnahmen finanziert wird und Herr Hudziński sowie Herr Wawrzyniak nach den deutschen Rechtsvorschriften aufgrund des Umstands, dass sie in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren, einen Anspruch auf diese Leistung haben. Folglich steht ein solcher Nachteil auch dann in Widerspruch zu den Anforderungen des Unionsrechts auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, wenn er sich durch die Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten erklären lässt, die trotz der vom Unionsrecht vorgesehenen Koordinierungsregeln weiterhin bestehen.
1 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, diese wiederum geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (ABl. L 117, S. 1).
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.
Der Volltext des Urteils ist auf der Curia-Website veröffentlicht.
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