EuGH: Unionsrecht lässt es nicht zu, einen Wirtschaftsteilnehmer zu verpflichten, sein Gesellschaftskapital auf 10 Mio. Euro aufzustocken, um zur Beitreibung lokaler Abgaben berechtigt zu sein
Gerichtshof der Europäischen Union - Presse und Information - 10. Mai 2012, Pressemitteilung Nr. 61/12
Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-357/10 bis C-359/10
Duomo Gpa Srl u.a. / Comune di Baranzate u.a.
Die italienische Bestimmung geht über das Ziel hinaus, die öffentliche Verwaltung vor einer etwaigen Nichterfüllung durch Konzessionäre, die lokale Abgaben beitreiben, zu schützen
Die italienischen Rechtsvorschriften zur Neuordnung der lokalen Besteuerung1 ermächtigen die Provinzen und die Gemeinden, ihre eigenen Einnahmen einschließlich der Steuereinnahmen durch Verordnungen zu regeln. Die lokalen Gebietskörperschaften können dritte Wirtschaftsteilnehmer mit der Festsetzung und Beitreibung der Abgaben und aller lokalen Einnahmen betrauen. Dann werden für diese Tätigkeiten unter Beachtung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die Übertragung der Verwaltung öffentlicher Dienstleistungen auf kommunaler Ebene Konzessionen vergeben.
Die Konzessionäre ziehen die Beträge, die Gegenstand der Konzessionen sind, zunächst ein und führen sie dann nach Abzug einer „Erhebungsprovision“ am Quartalsende an die öffentliche Verwaltung ab. Der Gewinn der Konzessionäre stammt auch aus Finanzgeschäften, die sie mit den von ihnen gehaltenen Geldern tätigen.
Die italienischen Rechtsvorschriften2 sehen außerdem vor, dass sich private Gesellschaften, die diese Tätigkeiten ausüben möchten, in ein Register der Rechtssubjekte eintragen müssen, die berechtigt sind, den Tätigkeiten der Abrechnung und Beitreibung von Abgaben nachzugehen. Sie müssen über ein vollständig eingezahltes Gesellschaftskapital von 10 Mio. Euro verfügen, während für Gesellschaften mit überwiegend öffentlicher Beteiligung diese Voraussetzung nicht gilt. Wurden solche Dienstleistungen an Wirtschaftsteilnehmer vergeben, die den genannten finanziellen Anforderungen nicht genügen, ist die Vergabe nichtig. Diese Wirtschaftsteilnehmer dürfen keine neuen Aufträge erhalten oder an Ausschreibungen für den betreffenden Bereich teilnehmen, solange sie ihr Gesellschaftskapital nicht entsprechend angepasst haben3.
Das Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia (regionales Verwaltungsgericht für die Lombardei) ist mit mehreren Rechtsstreitigkeiten zwischen privaten Gesellschaften und Gemeinden aus der Region befasst. Diese Privatunternehmen gaben Angebote ab, um Konzessionen zu erhalten, wurden aber von den Verfahren ausgeschlossen, da sie nicht über ein vollständig eingezahltes Kapital von 10 Mio. Euro verfügten.
Das italienische Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob die italienischen Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht und insbesondere mit den Regeln über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassungsfreiheit vereinbar sind.
In seinem heutigen Urteil antwortet der Gerichtshof, dass die italienischen Rechtsvorschriften eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs darstellen, da sie ein Mindestgesellschaftskapital vorschreiben und private Wirtschaftsteilnehmer, die den genannten Tätigkeiten nachgehen möchten, zur Gründung einer juristischen Person zwingen, die über ein vollständig eingezahltes Gesellschaftskapital von 10 Mio. Euro verfügen muss. Infolgedessen behindert eine solche Bestimmung die Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs oder macht sie weniger attraktiv.
Der Gerichtshof prüft sodann, ob zwingende Gründe des Allgemeininteresses eine solche Beschränkung rechtfertigen können.
Der einzige dem Gerichtshof unterbreitete Rechtfertigungsgrund besteht in der Notwendigkeit, die öffentliche Verwaltung davor zu schützen, dass die konzessionierte Gesellschaft ihre Verträge, die einen hohen Gesamtwert haben können, nicht erfüllt. Die Beträge, die die Konzessionäre zunächst einziehen, dann halten und umschlagen und schließlich an die öffentliche Verwaltung abführen müssen, belaufen sich nämlich in der Praxis auf mehrere Millionen Euro.
Der Gerichtshof schließt nicht aus, dass ein solches Ziel einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann – und nicht ein rein wirtschaftliches Motiv. Er weist allerdings darauf hin, dass die Rechtfertigung einer Beschränkung der Grundfreiheiten voraussetzt, dass die fragliche Maßnahme geeignet ist, das mit ihr verfolgte rechtmäßige Ziel zu erreichen, und dass sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts wären aber andere Vorkehrungen geeignet, die öffentliche Verwaltung angemessen zu schützen: der Nachweis der technischen und finanziellen Leistungsfähigkeit des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers, seiner Vertrauenswürdigkeit und seiner Solvenz oder auch die Heranziehung von Mindestschwellen in Bezug auf das Gesellschaftskapital, die sich nach dem Wert der an den Konzessionär tatsächlich vergebenen Aufträge richten.
Daher stellt der Gerichtshof fest, dass die italienische Bestimmung unverhältnismäßige und somit nicht gerechtfertigte Beschränkungen der Grundfreiheiten enthält, da sie über den Zweck des Schutzes der öffentlichen Verwaltung vor einer Nichterfüllung durch die Konzessionäre hinausgeht.
1 Decreto legislativo Nr. 446 vom 15. Dezember 1997. Die Kommission hat 2005 ein Vertragsverletzungsverfahren in Bezug auf eine frühere Fassung dieses Decreto legislativo eingeleitet. Das Verfahren wurde 2007 eingestellt.
2 Decreto-legge Nr. 185 vom 29. November 2008.
3 Aus den schriftlichen Erklärungen der italienischen Regierung geht hervor, dass diese Regelung durch Art. 3bis des Decreto-legge Nr. 40 vom 25. März 2010 neu gefasst wurde.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.
Der Volltext des Urteils ist auf der Curia-Website veröffentlicht.
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