VG Koblenz: Fremdenverkehrsbeiträge in Bad Münster am Stein-Ebernburg rechtmäßig
Verwaltungsgericht Koblenz 24.3.2016, Pressemitteilung Nr. 9/2016
Zum 1. Juli 2014 wurde die Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg durch freiwilligen Zusammenschluss in das Gebiet der Stadt Bad Kreuznach eingegliedert. Im Zuge dessen beschloss der Stadtrat Bad Kreuznach für das Gebiet des neuen Stadtteils die vorübergehende (bis Ende 2015) Fortgeltung der Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg. Auf dieser Grundlage setzte die beklagte Stadt Bad Kreuznach gegenüber den Klägern jeweils einen Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2014 fest.
Dagegen haben die Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben. Die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags nur für den Stadtteil Bad Münster am Stein-Ebernburg verletze den Grundsatz der Gleichbehandlung.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Erhebung eines vom übrigen Stadtgebiet der Beklagten abweichenden Fremdenverkehrsbeitrags für Bad Münster am Stein-Ebernburg bis Ablauf des Jahres 2015 sei rechtlich unbedenklich, urteilten die Koblenzer Richter. Die Fortgeltung der Satzung über die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrags nur für den Stadtteil Bad Münster am Stein-Eberburg verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die gesetzlichen Regelungen betreffend den Zusammenschluss der beiden Kommunen ließen nämlich voneinander abweichende ortsrechtliche Regelungen über die Erhebung kommunaler Abgaben bis zum 31. Dezember 2026 zu. Der Gesetzgeber sei sich zwar durchaus bewusst gewesen, dass ein dauerhaft unterschiedliches Ortsrecht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren sei. Um eine allmähliche Angleichung der rechtlichen Verhältnisse zu gewährleisten, habe er jedoch ein unterschiedliches Ortsrecht in beiden Teilgebieten der Stadt hinsichtlich eines Übergangszeitraums für angezeigt halten dürfen. Dabei hätten auch die im Zuge des Zusammenschlusses abgeschlossenen Konsolidierungsverträge für eine Teilnahme am kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz eine wesentliche Rolle gespielt.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteile vom 11. März 2016, 5 K 981/15.KO und 5 K 982/15.KO)
Die Entscheidung 5 K 981/15.KO kann hier abgerufen werden.
Die Entscheidung 5 K 982/15.KO kann hier abgerufen werden.
-
„Vielen Dank für die stets freundliche und konstruktive Betreuung durch Ihr Haus“
Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen
-
„Irgendwann innerhalb dieser 20 Jahre habe ich es einmal mit einem anderen Anbieter versucht. Das war aber gleich wieder vorbei. Nachher wusste ich SIS erst richtig zu schätzen.“
Brigitte Scheibenzuber, Steuerberaterin, 84137 Vilsbiburg
-
„Ihre Datenbank ist eigentlich schier unerschöpflich und ich arbeite sehr gern damit. Ein großes Lob für die leichte Handhabung, die vielfachen Suchmöglichkeiten und überhaupt.“
Ingrid Nigmann, Kanzlei Dipl.-Kfm. Georg-Rainer Rätze, 39112 Magdeburg
-
„Wir benutzen mit größter Zufriedenheit Ihre Datenbank, sie stellt wirklich eine enorme Erleichterung im täglichen Arbeitsleben dar.“
Schneider, Siebert & Kulle, Partnerschaftsgesellschaft, 60486 Frankfurt
-
„Ich möchte nicht versäumen, Sie für die ‘SteuerMail’ zu loben. Die Aktualität und die Auswahl der Themen ist wirklich sehr gut.“
Frank Zoller, Rechtsanwalt und Steuerberater, 75179 Pforzheim
-
„Sie haben offensichtlich die Bedürfnisse des steuerberatenden Berufs bei seiner Arbeit richtig eingeschätzt. Die Zuordnung der verschiedenen Dokumente zur jeweiligen Rechts-Vorschrift ist schlichtweg genial. Auch der Hinweis auf weitere Kommentare und Aufsätze ist außerordentlich wertvoll.“
Willi Besenhart, Steuerberater, 81739 München
-
"Es macht wirklich Spaß mit Ihrer Datenbank zu arbeiten."
Robert Kochs, Steuerberater, 52074 Aachen
-
"Ich bin sehr zufrieden. Die Datenbank ist äußerst hilfreich, Preis-Leistungsverhältnis stimmt."
Erika Dersch, Steuerberaterin, 82431 Kochel am See
-
"Bin von Anfang an begeisterter Anwender und möchte SIS nicht mehr missen."
Harald Dörr, Steuerberater, 63571 Gelnhausen
-
"Die SIS-Datenbank ist hervorragend; m.E. besser als die von den Finanzbehörden in BW verwendete Steuerrechtsdatenbank."
Wolfgang Friedinger, 89077 Ulm
-
"Sehr gut ist die SteuerMail mit den Anlagen und die Internetseite mit den aktuellen Themen!"
Karin Pede, IHR-ZIEL.DE GmbH, 91320 Ebermannstadt
-
"Mit Ihrer SIS-Datenbank bin ich seit Jahren sehr glücklich, hat mir schon sehr viel geholfen und der Preis ist nach wie vor sehr zivil für diese feine Geschichte."
G. Grisebach, Steuerberaterin
-
"Auf vieles kann man verzichten - auf SIS niemals! Herzlichen Glückwunsch zur aktuellen SIS-Datenbank, vielen Dank für Ihren äußerst aktuellen Informations-Service"
Friedrich Heidenberger, Steuerberater, 90530 Wendelstein
-
"Ihre Datenbank ist konkurrenzlos benutzerfreundlich."
Godehard Wedemeyer, 47807 Krefeld
-
"Ich bin sehr zufrieden - rundum ein Lob von meiner Seite. Ich nutze die SIS-Datenbank schon seit vielen Jahren und finde sie sehr, sehr gut."
Reinhard Geiges, Finanzbeamter, 70173 Stuttgart
-
"Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Das funktioniert, wie alles bei Ihnen, wunderbar. An dieser Stelle mal ein großes Lob an das gesamte Team. Ich bin wirklich froh, dass es Sie gibt."
Uwe Lewin, Geschäftsführer Exacta Steuerberatungs GmbH, 07546 Gera