OVG Rheinland-Pfalz: Hundesteuer für gefährlichen Hund
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung Nr. 4/2017 vom 8.2.2017
Der Kläger ist Halter eines Hundes der Rasse Staffordshire Bullterrier, die vom rheinland-pfälzischen Gesetzgeber als gefährlich eingestuft wird. Nach der Hundesteuersatzung der beklagten Ortsgemeinde Schüller (Verbandsgemeinde Obere Kyll) beträgt der Steuersatz für einen Hund 60,-- € und für einen gefährlichen Hund 1.000,-- € im Jahr. Gegen seine Heranziehung zur Hundesteuer von 1.000,-- € jährlich erhob der Kläger Klage, mit der er geltend machte, der Steuersatz sei überhöht. Die Steuerhöhe habe erdrosselnde Wirkung und führe letztlich zu einem Verbot der Haltung gefährlicher Hunde. Dies ergebe sich sowohl aus dem Verhältnis zu dem Steuersatz für „normale“ Hunde als auch aus einem Vergleich zu den Haltungskosten eines gefährlichen Hundes, die sich auf rund 750,-- € im Jahr beliefen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung des Klägers zurück.
Der von der Beklagten festgesetzte Steuersatz für gefährliche Hunde in Höhe von 1.000,-- € jährlich entfalte keine erdrosselnde Wirkung. Das Halten von gefährlichen Hunden im Gemeindegebiet der Beklagten werde hierdurch nicht unmöglich gemacht. Von einer erdrosselnden Wirkung könne dann ausgegangen werden, wenn die Jahressteuer außer Verhältnis zu dem besteuerten Aufwand stehe, was jedenfalls anzunehmen sei, wenn die Steuer den Aufwand deutlich übersteige. Dies sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht der Fall. Der durchschnittliche jährliche Aufwand für das Halten eines gefährlichen Hundes belaufe sich – ohne Sonderaufwand für die Einhaltung der Vorgaben des Landesgesetzes über gefährliche Hunde – mindestens auf rund 750,-- €. Dieser Betrag errechne sich aus den geschätzten Kosten der Tierhaltung gemäß einer wissenschaftlichen Studie aus dem Jahre 2014 und aus den Kosten der erforderlichen Haftpflichtversicherung. Hinzu kämen zusätzliche Kosten, die im Wesentlichen auf den gesetzlichen Anforderungen für das Halten eines gefährlichen Hundes beruhten, wie etwa erhöhte Kosten für die gesetzlich vorgeschriebene Haltung des Hundes „in sicherem Gewahrsam“ durch Erwerb eines Hundezwingers und Anbringung eines ausbruchsicheren erhöhten Zaunes. Selbst bei äußerst zurückhaltender Schätzung dürften sich jährliche Zusatzkosten für das Halten eines gefährlichen Hundes von mindestens 100,-- € ergeben. Nach alledem errechne sich ein durchschnittlicher Mindestaufwand für das Halten eines gefährlichen Hundes in Höhe von über 800,-- € jährlich. Berücksichtige man zudem, dass diese Schätzung bei wesentlichen Kosten von der geringsten Höhe ausgehe und die Kosten wahrscheinlich tatsächlich weitaus höher seien, so sei eine erdrosselnde Wirkung nicht festzustellen. Die Jahressteuer der Beklagten von 1.000,-- € überschreite den Jahresaufwand jedenfalls nicht deutlich. Dies werde auch durch eine Betrachtung des Steigerungssatzes und der absoluten Höhe der Steuer bestätigt. Weder der Steigerungssatz der Steuer für gefährliche Hunde gegenüber derjenigen für normale Hunde – hier: das 16,7-fache – noch die absolute Höhe von 1.000,-- € jährlich fielen im bundesweiten Vergleich völlig aus dem Rahmen.
Urteil vom 17. Januar 2017, Aktenzeichen: 6 A 10616/16.OVG
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