FG Rheinland-Pfalz: Androhung von Verzögerungsgeld kein Verwaltungsakt
Finanzgericht Rheinland-Pfalz 10.8.2011, Pressemitteilung
In einer Entscheidung zum steuerlichen Verfahrensrecht (Beschluss vom 29. Juli 2011, Az.: 1 V 1151/11) hat sich das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage geäußert, ob die Androhung eines Verzögerungsgeldes die Qualität eines Verwaltungsaktes hat.
Im Streitfall hatte der Außenprüfer des Finanzamtes (FA) im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung bei einer GmbH (A) die Vorlage ganz bestimmter Unterlagen angefordert. Nachdem diese Anforderung nicht erfüllt worden war, forderte das FA mit Schreiben vom 19. Januar 2011 die Vorlage verschiedener Belege/Unterlagen zur Fortsetzung der Außenprüfung an. Ergänzend wurde in dem Schreiben ausgeführt, dass beabsichtigt sei, ein Verzögerungsgeld von 2.500.- € festzusetzen, wenn der Aufforderung in der gesetzten Frist nicht nachgekommen werde. Dem Schreiben war eine Rechtsbehelfsbelehrung –Einspruch– beigefügt.
Im daraufhin erhobenen Einspruch „gegen den Verwaltungsakt vom 19. Januar 2011“ vertrat die Antragstellerin (A) u.a. die Ansicht, dass der angefochtene Verwaltungsakt nicht hinreichend bestimmt sei.
Mit Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2011 wies das FA den Einspruch zurück und lehnte die gleichzeitig beantragte Aussetzung der Vollziehung ab. Dagegen wandte sich die A mit dem Begehren der Aussetzung der Vollziehung an das Gericht; sie führte u.a. aus, für den angefochtenen Verwaltungsakt gebe es keine Rechtsgrundlage (über die gleichzeitig erhobene Klage ist noch nicht entschieden).
Das FG Rheinland-Pfalz war hingegen u.a. der Ansicht, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung lägen nicht vor. Der Aussetzungsantrag habe im Ergebnis deshalb keinen Erfolg, weil es im Streitfall ersichtlich an einem der Aussetzung der Vollziehung fähigen Verwaltungsakt fehle. Die A wende sich ausschließlich gegen die Androhung der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes. Bei dem Schreiben des FA vom 19. Januar 2011 handele es jedoch nicht um einen Verwaltungsakt. Nach dem klaren Wortlaut des Schreibens habe das FA ein Verzögerungsgeld gerade nicht festgesetzt, sondern lediglich auf die Folgen der Nichtvorlage der Unterlagen verwiesen. Diese lediglich vorbereitende Absichtserklärung entfalte keinerlei Rechtswirkung. Dem stehe auch nicht entgegen, dass dem Schreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen sei, denn das Vorhandensein einer solchen habe lediglich indizielle Bedeutung. Die Rechtsbehelfsbelehrung erwähne zudem ausdrücklich die „bekannt gegebene Entscheidung“. Zur Frage eines Verzögerungsgeldes habe das FA indes keine Entscheidung getroffen.
Etwas anderes könne auch nicht daraus geschlossen werden, dass beim – hier nicht gegebenen – Zwangsgeld ein gesetzliches Gebot vorhanden sei, ein solches schriftlich anzudrohen. Die Androhung eines Zwangsgeldes sei zwar ein selbständiger Verwaltungsakt. Das Zwangsgeld habe jedoch präventiven Charakter, während das Verzögerungsgeld gerade kein Zwangsmittel sei. Das Verzögerungsgeld solle nach der Gesetzesbegründung den Steuerpflichtigen zur zeitnahen Mitwirkung anhalten, es sei ein Druckmittel eigener Art und habe auch repressiven Charakter. Da Zwangsgeld (vgl. §§ 328 ff. Abgabenordnung – AO –) und Verzögerungsgeld (vgl. § 146 Abs. 2b AO) nicht vergleichbar seien, komme hier eine analoge Anwendung der Vorschriften über das Zwangsgeld nicht in Betracht. Handele es sich demnach im Schreiben des FA vom 19. Januar 2011 nicht um eine Androhung im Sinne eines Zwangsmittels, komme ihm auch nicht die rechtliche Wirkung eines selbständigen Verwaltungsaktes zu.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
-
„Vielen Dank für die stets freundliche und konstruktive Betreuung durch Ihr Haus“
Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen
-
„Irgendwann innerhalb dieser 20 Jahre habe ich es einmal mit einem anderen Anbieter versucht. Das war aber gleich wieder vorbei. Nachher wusste ich SIS erst richtig zu schätzen.“
Brigitte Scheibenzuber, Steuerberaterin, 84137 Vilsbiburg
-
„Ihre Datenbank ist eigentlich schier unerschöpflich und ich arbeite sehr gern damit. Ein großes Lob für die leichte Handhabung, die vielfachen Suchmöglichkeiten und überhaupt.“
Ingrid Nigmann, Kanzlei Dipl.-Kfm. Georg-Rainer Rätze, 39112 Magdeburg
-
„Wir benutzen mit größter Zufriedenheit Ihre Datenbank, sie stellt wirklich eine enorme Erleichterung im täglichen Arbeitsleben dar.“
Schneider, Siebert & Kulle, Partnerschaftsgesellschaft, 60486 Frankfurt
-
„Ich möchte nicht versäumen, Sie für die ‘SteuerMail’ zu loben. Die Aktualität und die Auswahl der Themen ist wirklich sehr gut.“
Frank Zoller, Rechtsanwalt und Steuerberater, 75179 Pforzheim
-
„Sie haben offensichtlich die Bedürfnisse des steuerberatenden Berufs bei seiner Arbeit richtig eingeschätzt. Die Zuordnung der verschiedenen Dokumente zur jeweiligen Rechts-Vorschrift ist schlichtweg genial. Auch der Hinweis auf weitere Kommentare und Aufsätze ist außerordentlich wertvoll.“
Willi Besenhart, Steuerberater, 81739 München
-
"Es macht wirklich Spaß mit Ihrer Datenbank zu arbeiten."
Robert Kochs, Steuerberater, 52074 Aachen
-
"Ich bin sehr zufrieden. Die Datenbank ist äußerst hilfreich, Preis-Leistungsverhältnis stimmt."
Erika Dersch, Steuerberaterin, 82431 Kochel am See
-
"Bin von Anfang an begeisterter Anwender und möchte SIS nicht mehr missen."
Harald Dörr, Steuerberater, 63571 Gelnhausen
-
"Die SIS-Datenbank ist hervorragend; m.E. besser als die von den Finanzbehörden in BW verwendete Steuerrechtsdatenbank."
Wolfgang Friedinger, 89077 Ulm
-
"Sehr gut ist die SteuerMail mit den Anlagen und die Internetseite mit den aktuellen Themen!"
Karin Pede, IHR-ZIEL.DE GmbH, 91320 Ebermannstadt
-
"Mit Ihrer SIS-Datenbank bin ich seit Jahren sehr glücklich, hat mir schon sehr viel geholfen und der Preis ist nach wie vor sehr zivil für diese feine Geschichte."
G. Grisebach, Steuerberaterin
-
"Auf vieles kann man verzichten - auf SIS niemals! Herzlichen Glückwunsch zur aktuellen SIS-Datenbank, vielen Dank für Ihren äußerst aktuellen Informations-Service"
Friedrich Heidenberger, Steuerberater, 90530 Wendelstein
-
"Ihre Datenbank ist konkurrenzlos benutzerfreundlich."
Godehard Wedemeyer, 47807 Krefeld
-
"Ich bin sehr zufrieden - rundum ein Lob von meiner Seite. Ich nutze die SIS-Datenbank schon seit vielen Jahren und finde sie sehr, sehr gut."
Reinhard Geiges, Finanzbeamter, 70173 Stuttgart
-
"Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Das funktioniert, wie alles bei Ihnen, wunderbar. An dieser Stelle mal ein großes Lob an das gesamte Team. Ich bin wirklich froh, dass es Sie gibt."
Uwe Lewin, Geschäftsführer Exacta Steuerberatungs GmbH, 07546 Gera