EuGH bestätigt, dass zwei baskische Steuererleichterungen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen sind
Der Gerichtshof bestätigt, dass zwei baskische Steuererleichterungen – eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer bei neugegründeten Gesellschaften und eine Steuergutschrift in Höhe von 45 % bei bestimmten Investitionen – mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen sind
Das Verhalten der Kommission in Bezug auf die früheren baskischen Steuerregelungen konnte bei den betroffenen regionalen Behörden kein schutzwürdiges Vertrauen begründen
Gerichtshof der Europäischen Union 28. Juli 2011, Pressemitteilung Nr. 78/11
Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-471/09 P bis C-473/09 P und C-474/09 P bis C-476/09 P
Territorio Histórico de Vizcaya – Diputación Foral de Vizcaya u.a. / Kommission
Nach spanischem Recht können die Territorios Históricos Álava, Vizcaya und Guipúzcoa (Spanien) unter bestimmten Voraussetzungen die für sie geltende Steuerregelung gestalten.
In diesem Kontext erließen diese drei Territorios ab 1988 Regelungen für steuerliche Beihilfen für Investitionen.
1993 führten sie im Rahmen der Körperschaftsteuer neue Steuervorschriften ein, die insbesondere eine Steuerbefreiung für bestimmte neugegründete Unternehmen vorsahen. Im Jahr 2001 erließ die Kommission Entscheidungen, in denen sie diese Maßnahmen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärte, was vom Gerichtshof am 9. Juni 2011 bestätigt wurde1.
Álava, Vizcaya und Guipúzcoa erließen jeweils im Dezember der Jahre 1994, 1996 und 1997 Maßnahmen, wonach für bestimmte Investitionen2 von mehr als 15 025 303 Euro im Rahmen der Körperschaftsteuer eine Steuergutschrift in Höhe von 45 % gewährt wurde. Diese Regelungen wurden in Álava für die Steuerjahre 1995 bis 1999 und in Vizcaya und Guipúzcoa für die Steuerjahre 1997 bis 1999 angewandt.
Außerdem genehmigten die drei Territorios im Jahr 1996 eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer bei neugegründeten Gesellschaften. Im Einzelnen wurden Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit aufnahmen, in vier aufeinander folgenden Veranlagungszeiträumen Ermäßigungen von 99 %, 75 %, 50 % und 25 % der positiven Bemessungsgrundlage ab dem ersten Geschäftsjahr gewährt, in dem innerhalb von vier Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit eine solche positive Bemessungsgrundlage erzielt wurde. Für die Ermäßigung der genannten Bemessungsgrundlage kamen jedoch nur die Unternehmen in Betracht, die bestimmte Voraussetzungen erfüllten (u.a. mussten sie Investitionen in Höhe von mindestens 480 810 Euro tätigen, über ein eingezahltes Kapital von mehr als 120 202 Euro verfügen und mindestens zehn Arbeitsplätze schaffen). Diese Maßnahmen wurden im Jahr 2000 aufgehoben.
Allerdings wurden der Kommission weder die Maßnahmen für Steuergutschriften in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags noch die Maßnahmen zur Ermäßigung der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer bei neugegründeten Gesellschaften zum Zeitpunkt ihres Erlasses mitgeteilt, obwohl jede neue staatliche Beihilfe vorher bei der Kommission angemeldet werden muss und grundsätzlich nicht durchgeführt werden darf, solange die Kommission sie nicht für mit dem EG-Vertrag vereinbar erklärt hat.
Durch Beschwerden, die in den Jahren 1996 und 1997 gegen die Anwendung dieser steuerlichen Maßnahmen zugunsten der Daewoo Electronics Manufacturing España SA (Demesa) und des Unternehmens Ramondín erhoben worden waren, erfuhr die Kommission davon, dass es diese beiden steuerlichen Regelungen in Álava gab. Im Übrigen wurde ihr von nichtoffizieller Seite mitgeteilt, dass es in Vizcaya und Guipúzcoa ähnliche Regelungen gebe. Nachdem die Kommission über die von Vizcaya und Guipúzcoa gewährten Steuergutschriften in Höhe von 45 % um Auskünfte ersucht hatte, übermittelten ihr die spanischen Behörden im Juni 1999 Informationen über diese steuerlichen Maßnahmen.
Im August und im September 1999 eröffnete die Kommission förmliche Prüfverfahren in Bezug auf die in den drei Territorios angewandten Steuergutschriften in Höhe von 45 % und die Ermäßigungen der Bemessungsgrundlage.
Mit sechs Entscheidungen vom 11. Juli 2001 stellte die Kommission fest, dass es sich bei den Steuergutschriften in Höhe von 45 %3 und den Ermäßigungen der Bemessungsgrundlage4 um mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen handele. Sie verlangte daher von Spanien, diese Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern.
Auf die Klagen der Territorios Históricos Álava, Guipúzcoa und Vizcaya stellte das Gericht erster Instanz fest, dass die Kommission diese beiden Maßnahmen zu Recht als nach dem EG-Vertrag verbotene staatliche Beihilfen eingestuft habe. Es bestätigte somit die sechs Entscheidungen der Kommission5.
Daraufhin haben die Territorios Históricos Álava, Guipúzcoa und Vizcaya beim Gerichtshof die vorliegenden, auf Aufhebung der Urteile des Gerichts gerichteten Rechtsmittel eingelegt. Die Cámara Oficial de Comercio, Industria y Navegación (Kammer für Handel, Industrie und Schifffahrt) von Vizcaya und die von Guipúzcoa sowie die Cámara Oficial de Comercio e Industria (Kammer für Handel und Industrie) von Álava haben sich diesen Rechtsmitteln angeschlossen.
Mit seinen Urteilen vom heutigen Tag weist der Gerichtshof die Rechtsmittel zurück.
Erstens befindet der Gerichtshof, dass das Verhalten der Kommission in Bezug auf die Steuerregelungen von 1988 und 1993 bei den Rechtsmittelführer kein schutzwürdiges Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der in Rede stehenden Steuergutschriften in Höhe von 45 % und der fraglichen Ermäßigungen der Bemessungsgrundlage begründen konnte.
Der Gerichtshof weist hierzu auf den Grundsatz hin, wonach sich ein Mitgliedstaat, der es, wie im vorliegenden Fall, entgegen den Erfordernissen des EG-Vertrags versäumt hat, bei der Kommission eine Beihilferegelung anzumelden, nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen der Begünstigten berufen kann, um sich der Verpflichtung zu entziehen, die Beihilfen von den Begünstigten zurückzufordern. Würde eine solche Möglichkeit nämlich zugelassen, könnten die nationalen Behörden gestützt auf ihr eigenes rechtswidriges Verhalten die Wirksamkeit der von der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen erlassenen Entscheidungen in Frage stellen.
Darüber hinaus verweist der Gerichtshof auf die Feststellung der Kommission im Jahr 1993, dass die Regelungen von 1988 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien, und nimmt im Übrigen hinsichtlich der 1993 in den drei Territorios erlassenen Befreiung von der Körperschaftsteuer für bestimmte neu gegründete Gesellschaften Bezug auf sein Urteil vom 9. Juni 2011. Danach konnte die Untätigkeit der Kommission in der Zeit von 1996 bis 2000 wegen der fehlenden Anmeldung der Beihilferegelungen bei der Kommission und der mangelnden Kooperation der spanischen Behörden keine stillschweigende Anerkennung der Beihilfe darstellen.
Zweitens befindet der Gerichtshof, dass das Gericht das Recht auf ein faires Verfahren und die Verfahrensbestimmungen über die Beweisführung nicht verletzt hat.
Drittens bestätigt der Gerichtshof in Bezug auf die Steuergutschriften in Höhe von 45 % – dem Gericht folgend –, dass die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht dadurch verletzt hat, dass sie in ihrer Entscheidung festgestellt hat, dass die den spanischen Behörden obliegende Pflicht, die Beihilfen zurückzufordern, für die Gesamtheit der gezahlten Beihilfen gelten müsse und nicht auf die Beträge beschränkt werden dürfe, die über die für Regionalbeihilfen festgesetzten Obergrenzen hinausgingen. Zu diesem Punkt stellt der Gerichtshof klar, dass die Rechtsmittelführer der Kommission keine Angaben zum Nachweis dafür übermittelt haben, dass einige der fraglichen Maßnahmen in Einzelfällen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar waren, insbesondere, weil sie unter Einhaltung der für das Baskenland geltenden regionalen Obergrenzen gewährt worden seien und insgesamt die Voraussetzungen für die Anwendung der für Regionalbeihilfen geltenden Ausnahmeregelung erfüllt hätten. Im Übrigen weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Kommission, wenn sie eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer staatlichen Beihilferegelung in ihrer Gesamtheit erlässt, nicht verpflichtet ist, eine Analyse der im Einzelfall aufgrund einer solchen Regelung gewährten Beihilfe durchzuführen. Erst im Stadium der Rückforderung der Beihilfen ist es erforderlich, die konkrete Situation jedes einzelnen betroffenen Unternehmens zu untersuchen.
Was schließlich die Dauer des Vorprüfungsverfahrens bei den beiden in Rede stehenden Arten von steuerlichen Maßnahmen angeht, weist der Gerichtshof das Vorbringen zurück, wonach die Dauer des Verfahrens insofern übermäßig lang gewesen sei, als es sich bei den Steuergutschriften in Höhe von 45 % über 38 Monate und bei der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer über 39 Monate erstreckt habe. Obwohl die Kommission über Einzelbeihilfen, die Demesa und Ramondín in den Jahren 1996 und 1997 gewährt wurden, Beschwerden erhielt, haben die Rechtsmittelführer nicht nachgewiesen, dass die Kommission zu diesen Zeitpunkten über die notwendigen Angaben verfügte, um wegen der fraglichen Regelungen das förmliche Prüfverfahren einzuleiten. Die Kommission hat nämlich nur schrittweise, d. h. im August und September 1999, im Wege der Prüfung der Einzelbeihilfen und der streitigen Regelungen alle diese Informationen erhalten. Deshalb befindet der Gerichtshof, dass die Dauer der Verfahren nicht gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstößt.
1 Urteil vom 9. Juni 2011, Diputacion Foral de Vizcaya u.a./Kommission (C-465/09 P bis C-470/09 P). Vgl. auch PM 56/11.
2 Es handelte sich insbesondere um Investitionen in neues Sachanlagevermögen.
3Entscheidungen 2002/820/EG, 2003/27/EG und 2002/894/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über jeweils eine spanische Beihilferegelung in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags zugunsten der Unternehmen in Álava, Vizcaya und Guipúzcoa (ABl. 2002, L 296, S. 1, ABl. 2003, L 17, S. 1, und ABl. 2002, L 314, S. 26).
4 Entscheidungen 2003/28/EG, 2003/86/EG und 2003/192/EG über spanische Beihilferegelungen aus dem Jahr 1993 in Form einer Befreiung von der Körperschaftsteuer zugunsten bestimmter neu gegründeter Unternehmen in Álava, Vizcaya und Guipúzcoa (ABl. 2003, L 17, S. 20, ABl. 2003, L 40, S. 11, und ABl. 2003, L 77, S. 1).
5 Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 9. September 2009, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission (T-227/01 bis T-229/01, T-265/01, T-266/01 und T-270/01 sowie T-230/01 bis T-232/01 und T-267/01 bis T-269/01), siehe dazu PM 73/09 [pdf spanisch/englisch].
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet. Der Volltext des Urteils ist auf der Curia-Website veröffentlicht
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