Freiburg: Übernachtungsteuer ist rechtmäßig
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 19.6.2015, Pressemitteilung
Die Satzung der Stadt Freiburg im Breisgau (Antragsgegnerin) über die Erhebung einer Übernachtungsteuer vom 15. Oktober 2013 ist rechtmäßig. Die auf private Übernachtungen erhobene Steuer ist als örtliche Aufwandsteuer nicht gleichartig mit der Umsatzsteuer und darf beim Beherbergungsbetrieb als Steuerschuldner erhoben werden, der sie auf den Übernachtungsgast als eigentlichen Steuerträger abwälzen kann. Die mit der Übernachtungsteuer verbundenen Mitwirkungslasten der Beherbergungsbetriebe sind nicht unverhältnismäßig. Die Satzung verletzt auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz. Das hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute zugestellten Normenkontrollurteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 11. Juni 2015 entschieden. Damit blieb der Normenkontrollantrag einer Hotel-Betreiberin aus Freiburg (Antragstellerin) erfolglos.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 15. Oktober 2013 eine Satzung über die Erhebung einer Übernachtungsteuer in der Stadt Freiburg im Breisgau (Übernachtungsteuersatzung). Gegenstand der Übernachtungsteuer ist der Aufwand eines Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen privaten Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Camping- und Reisemobilplatz und ähnliche Einrichtungen). Steuerschuldner ist der Inhaber des Beherbergungsbetriebes. Die Antragstellerin ist eine GmbH. Sie betreibt in Freiburg im Breisgau ein Hotel. Sie hält die Übernachtungsteuersatzung wegen Verletzung höherrangigen Rechts für unwirksam. Der VGH ist ihren Einwendungen gegen die Gültigkeit der Satzung nicht gefolgt.
Die Übernachtungsteuersatzung entspreche den Vorgaben von § 9 Absatz 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) und sei auch mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar. Die Übernachtungsteuer sei trotz einzelner Merkmale mit Nähe zur Umsatzsteuer mit dieser bundesgesetzlichen Steuer nicht im Sinne des Artikels 105 Absatz 2a Satz 1 des Grundgesetzes (GG) "gleichartig". Das folge aus einer wertenden Gesamtbetrachtung von Gegenstand und Maßstab der Steuer, der Erhebungstechnik und der wirtschaftlichen Auswirkungen. Gewichtige Unterschiede gebe es beim Steuergegenstand. Anders als die Umsatzsteuer erfasse die Übernachtungsteuer nur einen Teil der entgeltlichen Übernachtungen in einem Beherbergungsbetrieb, da nur privat veranlasste, kurzfristige entgeltliche Übernachtungen von Erwachsenen besteuert würden. Auch die Erhebungstechnik unterscheide sich deutlich von der Umsatzsteuer. Die Erhebung einer Aufwandsteuer auf entgeltliche Übernachtungen für private Zwecke verstoße auch nicht gegen das unionsrechtliche Gleichartigkeitsverbot nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie 2006/112/EG oder gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung.
Die Antragsgegnerin habe die Übernachtungsteuer auch als indirekte Steuer konzipieren dürfen, die nicht den Übernachtungsgast als eigentlichen Steuerträger, sondern den Beherbergungsbetrieb zum Steuerschuldner mache. Denn die Übernachtungsteuer sei auf Abwälzung auf den Übernachtungsgast angelegt. Der steuerpflichtige Beherbergungsbetrieb könne den von ihm gezahlten Steuerbetrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach geeignete Maßnahmen - wie etwa Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens treffen.
Die den Beherbergungsbetrieben auferlegten Mitwirkungsbeiträge (Entgegennahme freiwilliger Angaben der Übernachtungsgäste sowie von Bescheinigungen über beruflich veranlasste Übernachtungen; Plausibilitätskontrollen; Weiterleitung an die Kommune als Steuergläubigerin) seien nicht unverhältnismäßig.
Die Satzung sei schließlich auch mit dem Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 GG vereinbar. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin weise sie kein strukturelles Vollzugsdefizit auf.
Das Urteil des VGH (Az.: 2 S 2555/13) ist noch nicht rechtskräftig. Der VGH hat die Revision nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Artikel 105 Absatz 2a GG lautet:
"Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer."
§ 9 Absatz 4 KAG lautet:
"Soweit Gesetze im Sinne von Absatz 1 nicht bestehen, können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, jedoch nicht Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind."
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