Jahresbilanz des Finanzgerichts Baden-Württemberg 2014
Altbestände deutlich abgebaut
Finanzgericht Baden-Württemberg - Sprecherin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit 13. Mai 2015, Pressemitteilung Nr. 2/2015
Bei leicht rückgängigen Eingangszahlen hat sich die durchschnittliche Verfahrensdauer weiter verringert und der Bestand an unerledigten Verfahren wurde deutlich reduziert.
1. Allgemeines
Das Finanzgericht entscheidet als oberes Landesgericht über Klagen gegen Bescheide der Finanzämter, der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit und der Zollbehörden in Baden-Württemberg. Als einzige Tatsacheninstanz ist es berufen, den Sachverhalt festzustellen und eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Es legt das Gesetz aus und prüft, ob der Tatbestand von der Regelung erfasst wird. In Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen werden. Steuerstrafverfahren fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Finanzgerichts, diese sind den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat seinen Sitz mit zehn Senaten in Stuttgart und eine Außenstelle in Freiburg mit weiteren vier Senaten. Damit zählt es – auch gemessen an den Eingangszahlen – zu den größten Finanzgerichten Deutschlands. Die Finanzgerichtsbarkeit ist die einzige Gerichtsbarkeit, die nur zweistufig aufgebaut ist, d.h. neben den Finanzgerichten der jeweiligen Bundesländer als Eingangs- und Tatsacheninstanz gibt es nur noch den Bundesfinanzhof in München als Revisionsinstanz.
Das Gericht informiert die Medien über öffentlichkeitsrelevante Entscheidungen durch Pressemitteilungen sowie durch den drei- bis viermal jährlich erscheinenden Newsletter. Für den Bezug des Newsletters kann sich jedermann unter Angabe seiner E-Mail-Adresse über die Homepage des Gerichts kostenlos anmelden. Dort befindet sich auch ein Archiv der bislang veröffentlichten Newsletter und Pressemitteilungen. Inzwischen hat der Newsletter weit über 1000 Abonnenten gefunden.
2. Geschäftsentwicklung 2014
a) Eingänge
Im Jahr 2014 sind insgesamt 4.015 Verfahren neu eingegangen. Die Zahl der Verfahrenseingänge ist damit um gegenüber dem Vorjahr um ca. 5 % zurückgegangen.
Nach wie vor ist die Tendenz feststellbar, dass einfach gelagerte Fälle nur selten zu Klagen führen, indessen Klagen mit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gesteigertem Schwierigkeitsgrad (wie z.B. Betriebsprüfungs- und Steuerfahndungsfälle) deutlich zunehmen. Dies entspricht einem bundesweit feststellbaren Trend.
b) Erledigungen
Die Anzahl der erledigten Verfahren konnte im Jahr 2014 auf einem konstant hohen Niveau gehalten werden. Die Gesamtzahl der erledigten Verfahren ist auf 4.437 und die durchschnittliche Erledigung je richterlicher Arbeitskraft 2014 ist auf 107,41 angestiegen.
Erledigungen | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 |
Klagen | 4.385 | 4.138 | 3.851 | 3.918 |
Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz | 598 | 504 | 550 | 519 |
Summe | 4.983 | 4.642 | 4.401 | 4.437 |
durchschnittliche Erledigung je richterlicher Arbeitskraft | 105,89 | 104,76 | 103,38 | 107,41 |
c) Erfolgsquote
Mehr als ein Drittel aller Klagen beim Finanzgericht Baden-Württemberg sind - selbst bei vorsichtiger Schätzung - erfolgreich. Als erfolgreich gelten nicht nur Verfahren, in denen den Klägern durch eine förmliche Entscheidung bestätigt wird, dass sie mit ihrem Begehren ganz oder zum Teil Recht haben. Auch Verfahren, die mit einer Klagerücknahme oder einer Hauptsacheerledigung enden, führen nicht selten zu einem Teilerfolg für die Kläger, wenn - aufgrund von Erörterungsterminen und richterlichen Hinweisen - die Kläger in einzelnen Punkten durchdringen. In diesen Fällen sieht sich die beklagte Finanzbehörde dazu veranlasst, (teilweise) abhelfende Entscheidungen zu erlassen.
d) Bestände
Wie im Vorjahr übersteigen die Erledigungszahlen die Eingangszahlen, so dass im Ergebnis der nach wie vor hohe Bestand an unerledigten Verfahren nochmals deutlich reduziert werden konnte. Zum 31.12.2014 waren 4.170 noch nicht erledigte Verfahren (ohne Kostensachen und sonstige selbständige Verfahren) anhängig. Dies bedeutet gegenüber dem Bestand zum 31.12.2013 (4.681) einen Rückgang um 10,9 %, nachdem im Jahr 2013 bereits ein Abbau um 4,2 % gelungen war.
Die Bestände entwickelten sich wie folgt:
Unerledigte Verfahren am 31.12. | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 |
Klagen | 5.130 | 4.667 | 4.481 | 3.993 |
Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz | 196 | 210 | 200 | 177 |
Kostensachen | 171 | 129 | 92 | 51 |
Sonstige selbständige Verfahren | 1 | 1 | 0 | 2 |
Summe | 5.498 | 5.007 | 4.773 | 4.223 |
e) Altersaufbau der unerledigten Verfahren
Die Altersstruktur der unerledigten Verfahren konnte weiter verbessert werden. Die Zahl der Altfälle wurde deutlich abgebaut. Der Anteil der Fälle mit einer Verfahrenslaufzeit über drei Jahren ist im Jahr 2014 auf 3,6 % (2013: 3,7 %) weiter leicht zurückgegangen. Der Anteil der Fälle, die älter als zwei Jahre sind, konnte ebenfalls verringert werden (2014: 9,5 %, 2013: 10,5 %).
f) Durchschnittliche Verfahrensdauer
Die durchschnittliche Dauer der Klageverfahren beträgt im Jahr 2014 15,4 Monate und ist gegenüber 2013 weiter leicht gesunken (von 15,6 auf 15,4 Monate). Bei den Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz ist die durchschnittliche Verfahrenslaufzeit von 4,5 Monaten auf 5,1 Monate leicht angestiegen.
g) Arbeitsweise
Die Richterinnen und Richter des Finanzgerichts Baden-Württemberg pflegten - wie auch in den Vorjahren - in bemerkenswertem Umfang eine streitschlichtende Arbeitsweise. In ca. 75 % der Verfahren kam es durch Klagerücknahmen oder durch übereinstimmende Erledigungserklärungen zu einem einvernehmlichen Verfahrensabschluss. Annähernd 19 % aller Verfahren wurden durch förmliche Entscheidung (Urteil, Gerichtsbescheid, Beschluss) beendet. Etwa 5 % der Verfahren wurden auf andere Weise erledigt. Die einvernehmliche Beendigung des Rechtstreits führt in der Regel zu einem schnelleren Abschluss des Verfahrens. Ein solcher Verfahrensabschluss ist zudem für die Kläger kostengünstiger und hat regelmäßig eine größere Befriedungsfunktion.
Bei der einvernehmlichen Verfahrensbeendigung kommt dem Erörterungstermin besondere Bedeutung zu. Hier besprechen die Richterinnen und Richter die Sach- und Rechtslage mit den Prozessbeteiligten und führen so häufig eine von allen Beteiligten getragene Lösung herbei. Der Erörterungstermin trägt - nicht zuletzt auch durch den Einsatz mediativer Elemente - zum Verständnis und zur Vermittlung des Steuerrechts bei. Er ist daher ein entscheidendes Mittel zur Stiftung von Rechtsfrieden.
Übersicht über die Erledigungen nach Erledigungsart:
Art der Erledigungen | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 |
Urteil, Gerichtsbescheid, Beschluss | 965 (19,4 %) | 849 (18,3 %) | 815 (18,5 %) | 850 (19,2 %) |
Erledigung der Hauptsache | 1.802 (36,2 %) | 1.764 (38,0 %) | 1.658 (37,7 %) | 1.711 (38,5 %) |
Rücknahme | 1.894 (38,0 %) | 1.745 (37,6 %) | 1.696 (38,5 %) | 1.620 (36,5 %) |
andere Erledigungen | 322 (6,4 %) | 284 (6,1 %) | 232 (5,3 %) | 256 (5,8 %) |
Summe | 4.983 (100 %) | 4.642 (100 %) | 4.401 (100 %) | 4.437 (100 %) |
3. Veranstaltungen
Unter dem Titel „Der Steuerberater und das Finanzgericht“ bietet das Finanzgericht nun schon seit mehreren Jahren eine Veranstaltungsreihe an, die sich an Steuerberater/-innen wendet, die noch über keine oder nur geringe finanzgerichtliche Erfahrung verfügen. Es besteht die Möglichkeit, an mündlichen Verhandlungen vor dem Senat teilzunehmen und anschießend die Fälle praxisorientiert zu erörtern. Dabei werden allgemeine und spezifische Fragen zum finanzgerichtlichen Prozess aufgeworfen und diskutiert. In den vergangenen Jahren fanden jeweils Informationsveranstaltungen in Stuttgart und in Freiburg statt. Im Jahr 2014 wurde die Reihe mit zwei Veranstaltungen in Stuttgart fortgeführt und soll wegen ihrer positiven Resonanz bei den beratenden Berufen auch in Zukunft regelmäßig stattfinden.
4. Güterichter
Das Präsidium des Finanzgerichts hat zu Beginn des Jahres 2014 je einen Güterichter in den Gerichtsteilen Stuttgart und Freiburg bestellt. Nach der gesetzlichen Regelung in § 278 Abs. 5 Zivilprozessordnung, der über § 155 Finanzgerichtsordnung auch im finanzgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, kann der zuständige Berichterstatter bzw. Senat einen Rechtsstreit vor den zuständigen Güterichter verweisen (sog. gerichtsinterne Mediation). Der Güterichter soll - anders als der Mediator - auch eine rechtliche Bewertung vornehmen und eine konkrete Lösung des Konflikts vorschlagen dürfen. Sein Tätigwerden setzt das Einverständnis der Beteiligten (Parteien) und des zuständigen Berichterstatters bzw. Senats voraus.
5. Elektronischer Rechtsverkehr
Das Jahr 2014 stand ganz im Zeichen der Vorbereitungen für die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten. Die damit einhergehende Einführung der elektronischen Gerichtsakte wird die zentrale Aufgabe auch der kommenden Jahre sein. Zwischenzeitlich wurden in verschiedenen bundesweiten Arbeitsgruppen der elektronische Datenaustausch mit Vertretern der Steuerverwaltung und der Bundesagentur für Arbeit diskutiert und Zielvorstellungen definiert.
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