FG Rheinland-Pfalz: Grunderwerbsteuer bei voreiliger Erbteilung
Finanzgericht Rheinland-Pfalz 12.5.2015, Pressemitteilung
Der Kläger, seine beiden Geschwister und ihr Großvater gehörten zu einer Erbengemeinschaft. Im Nachlass der verstorbenen Großmutter des Klägers befanden sich mehrere in der Südpfalz gelegene Grundstücke. Zwei dieser Grundstücke wurden im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft auf den Kläger und seine beiden Geschwister übertragen, und zwar erhielten alle drei Geschwister Miteigentum an jedem der beiden Grundstücke zu je 1/3. Einige Jahre später (im Jahr 2012) tauschten die Geschwister ihre Miteigentumsanteile, wodurch der Kläger Alleineigentümer eines der beiden Grundstücke wurde. Unter Hinweis auf diesen Tauschvorgang setzte das beklagte Finanzamt (FA) gegen den Kläger Grunderwerbsteuer fest (rd. 1.900 €). Dagegen wandte sich der Kläger zunächst mit Einspruch und dann mit Klage. Er machte geltend, die beiden Grundstücke hätten einer Erbengemeinschaft gehört, so dass der Erwerb nach § 3 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) steuerfrei sei. Die Grundstücke seien ihm und seinen Geschwistern zu je 1/3 übertragen worden, weil seinerzeit noch nicht absehbar gewesen sei, wer von ihnen einmal dort bauen werde. Mit dem Tauschvorgang sei lediglich der Wille des Großvaters umgesetzt und gemeinsam geerbte Grundstücke getauscht worden. Ihr Großvater habe jedem seiner Enkelkinder die Möglichkeit offen halten wollen, aus dem Nachlass einen Bauplatz zu erhalten.
Das FG folgte dieser Auffassung nicht und wies die Klage mit Urteil vom 16. April 2015 (4 K 1380/13) ab. Das Finanzamt – so das FG – habe zu Recht eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG versagt. Nach dieser Vorschrift sei ein Grundstückserwerb nur dann steuerfrei, wenn das Grundstück vor der Eigentumsübertragung zum ungeteilten Nachlass gehört habe bzw. von der Erbengemeinschaft übertragen worden sei. Die zur Erbauseinandersetzung seinerzeit erfolgte Übertragung der beiden Grundstücke auf den Kläger und seine Geschwister sei daher unstreitig steuerfrei gewesen. Mit dieser Übertragung seien die Nachlassgrundstücke allerdings zu Bruchteilseigentum geworden und aus dem Nachlass ausgeschieden. Fortan seien daher weder der Kläger noch seine beiden Geschwister an den Willen ihres Großvaters oder der Erbengemeinschaft mehr rechtlich gebunden gewesen und hätten ihr Bruchteilseigentum (Miteigentumsanteil zu je 1/3) z.B. auch anderweitig veräußern können. Der nachfolgende Tausch von Miteigentumsanteilen sei somit nach der Erbauseinandersetzung außerhalb des Nachlasses erfolgt.
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