FG Baden-Württemberg: Inländischer Wohnsitz und Änderungsbefugnis des Finanzamts
Finanzgericht Baden-Württemberg 2. Dezember 2015, Pressemitteilung Nr. 15/2015
Der 3. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, entschied mit Urteil vom 18. Juni 2015 (Az. 3 K 2075/12), der Kläger, ein Schweizer Staatsangehöriger, sei am Wohnsitz seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind im Inland ansässig und unbeschränkt steuerpflichtig. Das Finanzamt habe aber aus verfahrensrechtlichen Gründen die zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2006 aufzuheben. Es gebe für die Änderungsbescheide keine Rechtsgrundlage.
Der Kläger, berufstätig in der Schweiz, hat nach seinen Angaben eine Wohnung im Erdgeschoss des elterlichen Wohnhauses in der Schweiz. Seine Ehefrau, eine deutsche Staatsangehörige, wohnt und arbeitet im Inland. Die Eheleute haben nach Schweizer Recht Gütertrennung vereinbart. Der Kläger erwarb 2001 zu Alleineigentum das Erbbaurecht an einem Einfamilienhaus im Inland, das er an seine Ehefrau vermietete. Er reichte ab 2002 Einkommensteuererklärungen für beschränkt Steuerpflichtige beim Finanzamt ein und erklärte Verluste aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt setzte zunächst die Einkommensteuer mit 0,- € fest. Der Kläger und seine Ehefrau versteuerten ihr Erwerbseinkommen in der Schweiz. Das Finanzamt gelangte dann zu dem Ergebnis, der Kläger habe seinen Wohnsitz im Inland. Steuerfahnder hatten anlässlich einer Durchsuchung der Wohnräume im Inland zahlreiche persönliche Gegenstände des Klägers gefunden. Der Kläger und seine Ehefrau reichten daraufhin Einkommensteuererklärungen für unbeschränkt Steuerpflichtige für eine Zusammenveranlagung ein. Das Finanzamt hob am 24. Januar 2011 die gegenüber dem Kläger ergangenen Einkommensteuerbescheide zur beschränkten Steuerpflicht wegen neuer Tatsachen auf und erließ am 16. und 18. Februar 2011 an den Kläger und seine Ehefrau gerichtete Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre. Eine Änderungsvorschrift nannte es nicht.
Der 3. Senat war davon überzeugt, dass der Kläger seinen Wohnsitz im Inland gehabt hat. Der Kläger habe über die inländische Wohnung verfügt und diese regelmäßig aufgesucht. Das Mietverhältnis zwischen ihm und der Ehefrau sei steuerlich nicht anzuerkennen. Die Nutzungsüberlassung erfolge im Rahmen einer familiären Hausgemeinschaft. Verluste seien nicht zu berücksichtigen. Der Kläger habe als Grenzgänger seinen Schweizer Arbeitslohn im Inland zu versteuern. Das Finanzamt habe zwar zu Recht gegenüber der Ehefrau Erstbescheide erlassen. Gegenüber dem Kläger handle es sich jedoch um Änderungsbescheide. Hebe das Finanzamt die ursprünglichen Bescheide im Januar 2011 wegen neuer Tatsachen ohne Neufestsetzung auf, gebe es für die Bescheide vom Februar 2011 an den Kläger keine Rechtsgrundlage. Es fehle insoweit an neuen Tatsachen zulasten des Klägers, die nachträglich, also nach Erlass des letzten Bescheids, bekannt geworden seien.
-
„Vielen Dank für die stets freundliche und konstruktive Betreuung durch Ihr Haus“
Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen
-
„Irgendwann innerhalb dieser 20 Jahre habe ich es einmal mit einem anderen Anbieter versucht. Das war aber gleich wieder vorbei. Nachher wusste ich SIS erst richtig zu schätzen.“
Brigitte Scheibenzuber, Steuerberaterin, 84137 Vilsbiburg
-
„Ihre Datenbank ist eigentlich schier unerschöpflich und ich arbeite sehr gern damit. Ein großes Lob für die leichte Handhabung, die vielfachen Suchmöglichkeiten und überhaupt.“
Ingrid Nigmann, Kanzlei Dipl.-Kfm. Georg-Rainer Rätze, 39112 Magdeburg
-
„Wir benutzen mit größter Zufriedenheit Ihre Datenbank, sie stellt wirklich eine enorme Erleichterung im täglichen Arbeitsleben dar.“
Schneider, Siebert & Kulle, Partnerschaftsgesellschaft, 60486 Frankfurt
-
„Ich möchte nicht versäumen, Sie für die ‘SteuerMail’ zu loben. Die Aktualität und die Auswahl der Themen ist wirklich sehr gut.“
Frank Zoller, Rechtsanwalt und Steuerberater, 75179 Pforzheim
-
„Sie haben offensichtlich die Bedürfnisse des steuerberatenden Berufs bei seiner Arbeit richtig eingeschätzt. Die Zuordnung der verschiedenen Dokumente zur jeweiligen Rechts-Vorschrift ist schlichtweg genial. Auch der Hinweis auf weitere Kommentare und Aufsätze ist außerordentlich wertvoll.“
Willi Besenhart, Steuerberater, 81739 München
-
"Es macht wirklich Spaß mit Ihrer Datenbank zu arbeiten."
Robert Kochs, Steuerberater, 52074 Aachen
-
"Ich bin sehr zufrieden. Die Datenbank ist äußerst hilfreich, Preis-Leistungsverhältnis stimmt."
Erika Dersch, Steuerberaterin, 82431 Kochel am See
-
"Bin von Anfang an begeisterter Anwender und möchte SIS nicht mehr missen."
Harald Dörr, Steuerberater, 63571 Gelnhausen
-
"Die SIS-Datenbank ist hervorragend; m.E. besser als die von den Finanzbehörden in BW verwendete Steuerrechtsdatenbank."
Wolfgang Friedinger, 89077 Ulm
-
"Sehr gut ist die SteuerMail mit den Anlagen und die Internetseite mit den aktuellen Themen!"
Karin Pede, IHR-ZIEL.DE GmbH, 91320 Ebermannstadt
-
"Mit Ihrer SIS-Datenbank bin ich seit Jahren sehr glücklich, hat mir schon sehr viel geholfen und der Preis ist nach wie vor sehr zivil für diese feine Geschichte."
G. Grisebach, Steuerberaterin
-
"Auf vieles kann man verzichten - auf SIS niemals! Herzlichen Glückwunsch zur aktuellen SIS-Datenbank, vielen Dank für Ihren äußerst aktuellen Informations-Service"
Friedrich Heidenberger, Steuerberater, 90530 Wendelstein
-
"Ihre Datenbank ist konkurrenzlos benutzerfreundlich."
Godehard Wedemeyer, 47807 Krefeld
-
"Ich bin sehr zufrieden - rundum ein Lob von meiner Seite. Ich nutze die SIS-Datenbank schon seit vielen Jahren und finde sie sehr, sehr gut."
Reinhard Geiges, Finanzbeamter, 70173 Stuttgart
-
"Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Das funktioniert, wie alles bei Ihnen, wunderbar. An dieser Stelle mal ein großes Lob an das gesamte Team. Ich bin wirklich froh, dass es Sie gibt."
Uwe Lewin, Geschäftsführer Exacta Steuerberatungs GmbH, 07546 Gera