VG Trier: Keine Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden während Insolvenzverfahren
Verwaltungsgericht Trier 27.04.2010, Pressemitteilung Nr. 11/2010
Während des Laufs eines Insolvenzverfahrens ist eine Gewerbeuntersagung wegen  ungeordneter Vermögensverhältnisse nicht zulässig. Dies hat die 5. Kammer des  Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 14. April 2010 entschieden.
 
 Der Entscheidung lag die Klage eines Gaststättenbetreibers zugrunde, über dessen  Gewerbe im Mai 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war und der zu diesem  Zeitpunkt Steuerschulden in Höhe von ca. 55.000,00 € hatte. Im Juni gestattete  der Insolvenzverwalter dem Betroffenen, sein Gewerbe fortzuführen; eine in der  Insolvenzordnung vorgesehene Möglichkeit, um zum Einen die Insolvenzmasse nicht  zu verschlechtern und zum Anderen dem Insolvenzschuldner eine Möglichkeit zum  Neustart zu geben. Im Dezember 2008 untersagte der beklagte Eifelkreis  Bitburg-Prüm die Ausübung des Gewerbes mit der Begründung, der Betroffene sei  unzuverlässig i.S.d. Vorschriften der Gewerbeordnung, da er seinen steuerlichen  Pflichten nicht nachgekommen sei. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der  Betroffene Klage vor dem Verwaltungsgericht Trier erhoben und zu deren  Begründung geltend gemacht, eine Gewerbeuntersagung während der Dauer eines  laufenden Insolvenzverfahrens sei nicht zulässig.
 
 Dieser Rechtsauffassung schlossen sich die Richter der 5. Kammer an. Wegen der  hohen Steuerschulden des Betroffenen sei der Beklagte zwar normalerweise dazu  berechtigt, wegen der damit zum Ausdruck kommenden gewerberechtlichen  Unzuverlässigkeit die Untersagung des Gewerbes auszusprechen. Etwas anderes  gelte jedoch während der Dauer eines laufenden Insolvenzverfahrens, und zwar  auch hinsichtlich der durch den Insolvenzverwalter gestatteten  Gewerbefortführung. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehe das Recht zur  Verwaltung der gesamten Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über. Der  Schuldner könne keine wirksamen Verfügungen mehr treffen. § 12 GewO bestimme  deshalb, dass die Vorschriften über die Gewerbeuntersagung wegen finanzieller  Gründe während eines laufenden Insolvenzverfahrens keine Anwendung finden. Dem  Insolvenzverfahren werde damit absolute Priorität zugewiesen, die darin  begründet liege, dass die Gewerbeuntersagungsmöglichkeit mit den Zielen des  Insolvenzverfahrens in Konflikt geraten könne. Grundsätzlich entscheide die  Gläubigerversammlung - auch im Falle der Freigabeerklärung - darüber, ob das  Unternehmen fortgeführt oder stillgelegt werde. Diese Entscheidung der  Gläubigerversammlung würde vorweggenommen, wenn die Gewerbeüberwachungsbehörde  schon zuvor wegen finanzieller Unzuverlässigkeit die weitere Ausübung des  Gewerbes untersagen könnte. Zudem würde der Gesetzeszweck, dem Schuldner einen  Neustart zu ermöglichen, unterlaufen.
 
 Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom  Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das  Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
 
 VG Trier, Urteil vom 14. April 2010, 5 K 11/10.TR.
 
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