OVG Nordrhein-Westfalen: Ratsfraktion erhält keine Einsicht in Gewerbesteuerakten
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 16. November 2018
Die Ratsfraktion hatte beantragt, Einsicht in die Gewerbesteuerakten der 30 größten Gewerbesteuerzahler der Gemeinde in den Jahren 2012, 2013 und 2014 zu erhalten. Sie wollte sie zur Erarbeitung eines Gewerbeansiedlungskonzepts nutzen. Der Bürgermeister hatte diesen Antrag unter Hinweis auf das Steuergeheimnis abgelehnt.
Die Verweigerung der Akteneinsicht hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr als rechtmäßig bestätigt. Zur Begründung hat der 15. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Zwar stehe Gemeinderatsfraktionen nach der Gemeindeordnung NRW grundsätzlich ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, damit sie ihre Kontrollbefugnis gegenüber der Verwaltung effektiv wahrnehmen könnten. Allerdings werde dieses Akteneinsichtsrecht unter anderem durch das Steuergeheimnis beschränkt. Dieses stehe dem geltend gemachten Akteneinsichtsanspruch entgegen. Durch die Akteneinsicht würden der Fraktion geschützte Steuerdaten der Gewerbetreibenden offenbart. Die Fraktion könne sich nicht darauf berufen, das Steuergeheimnis werde durch die Akteneinsicht eines Ratsmitglieds nicht berührt, weil der Rat zur Kontrolle der Verwaltung berufen und Ratsmitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet seien. Das Steuergeheimnis schütze, von den gesetzlich geregelten Ausnahmen abgesehen, vor einer Weitergabe von Steuerdaten an jede andere Person oder Einrichtung. Insoweit halte der Senat an seiner gegenteiligen Rechtsprechung aus dem Jahr 1997 nicht mehr fest. Vorliegend sei die Weitergabe der Gewerbesteuerdaten nicht durch einen der gesetzlichen Ausnahmetatbestände zugelassen. Insbesondere bestehe kein zwingendes öffentliches Interesse für die Offenbarung geschützter Daten. Das Gewerbeansiedlungskonzept, das die Klägerin mithilfe der aus den Gewerbesteuerakten gewonnenen Informationen erarbeiten wolle, habe dafür kein hinreichendes Gewicht.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Aktenzeichen 15 A 2638/17 (I. Instanz: VG Düsseldorf 1 K 14162/16)
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