Schweizerisches Bundesgericht: Amtshilfe an Frankreich zur Identität von UBS-Kunden
Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 26. Juli 2019
Urteil vom 26. Juli 2019 (2C_653/2018)
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) darf Frankreich Informationen zur Identität von mutmasslich in Frankreich steuerpflichtigen UBS-Kunden erteilen. Bei dem von Frankreich gestützt auf Listen mit rund 40'000 Konten- und anderen Banknummern gestellten Amtshilfeersuchen handelt es sich nicht um eine unzulässige "fishing expedition". Das Spezialitätsprinzip rechtfertigt aufgrund der von den französischen Behörden gegenüber der Bundesverwaltung abgegebenen Garantien keine Verweigerung der Rechtshilfe. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der ESTV gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts gut.
Die französische Direction Générale des Finances Publiques (DGFP) hatte im Mai 2016 ein Ersuchen um Amtshilfe in Steuersachen an die ESTV geschickt. Die DGFP stützte sich dabei auf Listen, die 2012 und 2013 bei deutschen Zweigniederlassungen der UBS beschlagnahmt und später an Frankreich übermittelt worden waren. Die Listen enthalten rund 40'000 Konten- und andere Banknummern von mutmasslich in Frankreich steuerpflichtigen Personen. Die DGFP ersucht die Schweiz um Informationen zu den Namen, Geburtsdaten, den letzten bekannten Adressen der Konteninhaber sowie wirtschaftlich oder anderweitig an den Konten berechtigter Personen und zu den Kontenständen. Betroffen sind die Steuerjahre 2010 bis 2015. 2018 erliess die ESTV acht Schlussverfügungen, wonach der DGFP im gewünschten Umfang Amtshilfe erteilt werde. Die UBS gelangte in der Folge ans Bundesverwaltungsgericht, das ihre Beschwerde im Juli 2018 guthiess und die Schlussverfügungen der ESTV aufhob.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der ESTV gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts an seiner öffentlichen Beratung vom Freitag im Sinne der Erwägungen gut. Beim französischen Ersuchen handelt es sich um ein "Listenersuchen". Dieses stellt keine unzulässige "fishing expedition" dar, weil die von Frankreich gemachten Angaben es erlauben, auf einen Verdacht illegalen Verhaltens zu schliessen, nämlich dass die Betroffenen zum Teil in Frankreich steuerpflichtige Personen seien, die ihre fiskalischen Verpflichtungen nicht erfüllt hätten. Tatsächlich wurden die fraglichen Konten- und Banknummern als Folge einer Strafuntersuchung in Deutschland erlangt. Es handelt sich dabei um mehrere Listen; eine von ihnen enthält Namen von Steuerpflichtigen, die grösstenteils in Frankreich niedergelassen sind und bezieht sich zur Hälfte auf Konten, die gegenüber den Steuerbehörden zumindest ursprünglich nicht deklariert wurden.
Die UBS befürchtet, dass die amtshilfeweise erlangten Informationen in das Strafverfahren eingebracht werden könnten, das gegen sie in Frankreich läuft. In diesem Zusammenhang hat die Bundesverwaltung von den französischen Behörden Garantien verlangt und erhalten, um sicherzustellen, dass die übermittelten Informationen von Frankreich nicht in einer gegen das Spezialitätsprinzip verstossenden Weise verwendet werden. Das Bundesgericht geht dabei davon aus, dass diese Garantien jegliche Verwendung der zu übermittelnden Informationen in dem in Frankreich gegen die UBS geführten Strafverfahren ausschliessen. Somit besteht kein rechtliches Hindernis, das im konkreten Fall die Verweigerung der Amtshilfe rechtfertigen könnte.
Das Urteil wird nach Vorliegen der schriftlichen Begründung auf www.bger.ch veröffentlicht (Datum noch nicht bekannt) : Rechtsprechung > Rechtsprechung (gratis) > Weitere Urteile ab 2000 > 2C_653/2018 eingeben.
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