Gericht bestätigt - erneut - pauschalierten Jahreskurbeitrag für Zweitwohnungsinhaber im Markt Oberstdorf
Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg – Pressestelle –, Pressemitteilung vom 15. Februar 2016
Urteil vom 10. Februar 2016, Au 6 K 15.1451
Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Urteil vom 10. Februar 2016, dessen schriftliche Entscheidungsgründe nunmehr vorliegen, die Klage eines Zweitwohnungsinhabers gegen die Erhebung einer jährlichen Kurbeitragspauschale in Höhe von 130 EUR durch den Markt Oberstdorf abgewiesen.
Der Kläger hielt die Kurbeitragssatzung für unwirksam, weil die bei der Bemessung des pauschalen Kurbeitrags zugrunde gelegte durchschnittliche Aufenthaltsdauer der Zweitwohnungsinhaber von 50 Tagen/Jahr zu hoch sei. Ferner wendete er ein, dass die Satzung zwar Ehegatten, nicht aber zugleich eingetragene Lebenspartner zur Zahlung eines Jahreskurbeitrags verpflichte.
Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass die Erhebung eines pauschalen Kurbeitrags grundsätzlich zulässig sei. Auch die im Jahr 1996 ermittelte Datengrundlage, nämlich eine durchschnittliche Aufenthaltsdauer der Zweitwohnungsinhaber von jährlich 50 Tagen, habe das Gericht bereits mit Urteilen von Dezember 2002 und zuletzt von Oktober 2014 bestätigt. Eine vom Markt Oberstdorf einen Monat später im November 2014 durchgeführte Umfrage bei den Zweitwohnungsinhabern habe eine völlig andere Zielsetzung verfolgt und daher keine neuen, belastbaren Erkenntnisse ergeben können, die zu einer Satzungsänderung verpflichteten. Das Gleichbehandlungsgebot sei ebenfalls beachtet, weil die Satzung in verfassungskonformer Auslegung eingetragene Lebenspartner ebenso wie Ehegatten erfasse. Insofern habe der Markt Oberstdorf im Januar 2016 seine Satzung lediglich klarstellend dahingehend abgeändert, dass eingetragene Lebenspartner nunmehr ausdrücklich erfasst seien.
Gegen das Urteil kann innerhalb einer Frist von einem Monat beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.
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