BVerfG: Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Revisionsentscheidung in einem „Cum-Ex“-Fall
Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 22/2024 vom 27. Februar 2024
Beschluss vom 14. Februar 2024, 2 BvR 1816/23
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde eines wegen der Beteiligung an sogenannten „Cum-Ex“-Geschäften zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten nicht zur Entscheidung angenommen. Dieser wendet sich im Kern gegen die Verwerfung seiner Revision gegen das Strafurteil durch den Bundesgerichtshof (BGH).
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht hinreichend begründet worden ist.
1. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die angegriffenen Entscheidungen verletzten ihn in seinem Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), erschöpfen sich seine Ausführungen in der Sache in dem Vorwurf, der BGH sei den aus Sicht des Beschwerdeführers zutreffenden Rechtsauffassungen der Revision nicht gefolgt; davor schützt Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Verfahrensgrundrechts auf ein faires Verfahren geltend macht, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe; der bloße Verweis auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts genügt insoweit nicht.
3. Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist ebenfalls nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Insbesondere fehlt es an Ausführungen dazu, warum der geltend gemachte Verstoß gegen die Vorlagepflicht nach dem Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes zugleich eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter darstellen solle. Eine solche Verletzung liegt nur vor, wenn die Nichtvorlage willkürlich erfolgt oder auf einer unhaltbaren oder einer die Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennenden Auslegung der Zuständigkeitsvorschriften beruht; solches liegt hier fern.
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