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BFH: Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch einen Treuhänder; Aufnahme des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter

  1. Ein Treuhänder kann den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Grunder­werbsteuergesetzes erfüllen, wenn sich in seiner Hand erstmalig alle Anteile einer grundbesitzenden GmbH unmittelbar oder mittelbar vereinigen. Es kommt nicht darauf an, dass der Treuhänder einen Teil der Anteile für Rech­nung seines Auftraggebers (Treugeber) erwirbt (Fortsetzung von Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 10.04.2024 ‑ II R 34/21, BFH/NV 2024, 1252 = SIS 24 13 40).
  2. Der Insolvenzverwalter kann den durch die Insolvenzeröffnung im Revisi­onsverfahren unterbrochenen Rechtsstreit aufnehmen, wenn er der vom Finanzamt im Insolvenzverfahren geltend gemachten Insolvenzforderung wi­dersprochen hat. Streitgegenstand ist in diesem Fall die Feststellung, ob der Widerspruch berechtigt ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 21.09.2017 ‑ VIII R 59/14, BFHE 259, 411, BStBl II 2018, 163 = SIS 17 22 64).

GrEStG § 1 Abs. 3, § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
FGO § 67, § 74, § 155 Satz 1
ZPO § 240
InsO § 87

BFH-Urteil vom 20.11.2024, II R 29/21 (veröffentlicht am 3.4.2025)

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 9.7.2021, 5 K 3153/20

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Insolvenzverwalter der … GmbH (Insolvenzschuldnerin).

Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 15.11.2018 erwarb die A‑GmbH ein Grundstück zu einem Kaufpreis von … €. Der Kaufpreis sollte frühestens am 29.03.2019 fällig sein. Die A‑GmbH war am 12.11.2018 gegründet worden. Gründungsgesellschafter zu je einem Drittel waren die Insolvenzschuldnerin, die B‑GmbH und die C‑GmbH.

Das zuständige Finanzamt setzte mit Bescheid vom 12.12.2018 gegenüber der A‑GmbH für den Erwerb des Grundbesitzes Grunderwerbsteuer in Höhe von … € fest.

Die B‑GmbH und die C‑GmbH veräußerten mit notariell beurkundetem Gesell­schaftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 12.04.2019 ihre Geschäftsan­teile an der A‑GmbH zu einem Kaufpreis von je … € an die Insolvenz­schuldnerin. Zu diesem Zeitpunkt war der Kaufpreis für das Grundstück noch nicht gezahlt und die A‑GmbH noch nicht als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetra­gen.

Wenige Tage vor dem Anteilskauf hatte die Insolvenzschuldnerin mit der X‑GmbH einen Treuhandauftrag und Darlehensvertrag zur Finanzierung des Kaufpreises geschlossen. Darin erteilte die X‑GmbH der Insolvenzschuldnerin den Auftrag, die Anteile der B‑GmbH und der C‑GmbH an der A‑GmbH im eigenen Namen, aber auf Rechnung für die X‑GmbH zu erwer­ben. Die X‑GmbH war nach dem Vertrag berechtigt, Ansprüche in beliebiger Höhe aus diesem Treuhandauftrag an einen Immobilienfonds abzutreten.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt ‑‑FA‑‑) setzte aufgrund des Vertrags vom 12.04.2019 wegen einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes in der im Streitjahr gültigen Fassung (GrEStG) mit Bescheid vom 07.07.2020 gegenüber der Insolvenzschuldnerin Grunderwerbsteuer in Höhe von … € fest. Die Bemessungsgrundlage schätzte das FA vorläufig auf … € und wies darauf hin, dass als Be­messungsgrundlage der gesondert festzustellende Grundbesitzwert nach § 8 Abs. 2 GrEStG maßgebend sei.

Gegen den Bescheid wandte sich die Insolvenzschuldnerin mit dem Einspruch, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom 23.11.2020 als unbegründet zu­rückwies. Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen erhobene Klage ab. Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1136 veröffent­licht.

Dagegen richtete sich die ursprünglich von der Insolvenzschuldnerin erhobene Revision. Im Laufe des Revisionsverfahrens wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der Kläger zum In­solvenzverwalter bestimmt. Der Kläger hat als Insolvenzverwalter der zur Ta­belle angemeldeten Grunderwerbsteuerforderung widersprochen und das Revi­sionsverfahren aufgenommen. Er vertritt die Auffassung, die angemeldete Grunderwerbsteuerforderung sei unberechtigt, da der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG nicht erfüllt sei. Die von der Insolvenzschuldnerin treu­händerisch gehaltenen Anteile seien für steuerliche Zwecke dem Treugeber, der X‑GmbH, zuzurechnen. Anderenfalls käme es aufgrund der Rechtspre­chung zum mittelbaren Erwerb von Anteilen einer grundbesitzenden Gesell­schaft zu einer doppelten Zurechnung des Grundstücks sowohl beim Treuhän­der als auch beim Treugeber. Würde man die Anteile für grunderwerbsteuerli­che Zwecke nicht allein dem Treugeber zurechnen, stünde dies auch im Ge­gensatz zum Zivilrecht, das im Falle einer Erwerbstreuhand ‑‑anders als bei einer Vereinbarungstreuhand‑‑ das Treugut dem Treugeber zurechne. Dassel­be gelte im Handelsrecht für kommissionsähnliche Geschäfte und auch im In­solvenzrecht.

Darüber hinaus sei die A‑GmbH zur Zeit des treuhänderischen Erwerbs der Anteile (noch) nicht grundbesitzend im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ge­wesen. Das Grundstück sei nach Abschluss des Kaufvertrags noch nicht in das Vermögen der A‑GmbH gelangt. Der Erwerb sei nicht endgültig gewesen, da der Immobilienkaufvertrag bis zur endgültigen Kaufpreiszahlung ein Rücktritts­recht des Verkäufers enthalten habe.

Die zur Tabelle angemeldete Forderung sei zudem auch der Höhe nach fehler­haft. Zwar bemesse sich die Steuer grundsätzlich nach dem Wert der Gegen­leistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG). In Fällen des § 1 Abs. 3 GrEStG komme es auf den Kaufpreis des Grundstücks aber nicht an. Vielmehr richte sich die Gegen­leistung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG nach dem nach §§ 157, 176 ff. des Bewertungsgesetzes (BewG) festzustellenden Grundstückswert. Dieser Wert stimme mit dem Kaufpreis nicht zwingend überein. Das FG habe das Ver­fahren nach § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aussetzen und zunächst das Bewertungsverfahren abwarten müssen.

Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der Widerspruch gegen die vom Beklagten im Insolvenzver­fahren zur Tabelle angemeldete Forderung über Grunderwerbsteuer in Höhe von … € begründet ist.

Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Der Kläger war berechtigt, den nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter­brochenen Rechtsstreit (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilpro­zessordnung) aufzunehmen.

Macht das Finanzamt einen festgesetzten, aber noch nicht erfüllten Steuer- oder Haftungsanspruch als Insolvenzforderung geltend und hat der Insolvenz­verwalter im Prüfungstermin der angemeldeten Forderung widersprochen, ergibt sich die Befugnis zur Aufnahme des zunächst unterbrochenen Rechts­streits durch den Insolvenzverwalter aus § 87 i.V.m. § 179 Abs. 2, § 180 Abs. 2 der Insolvenzordnung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 21.09.2017 ‑ VIII R 59/14, BFHE 259, 411, BStBl II 2018, 163, Rz 14 ff., m.w.N.; Loose in Tipke/Kruse, § 251 AO Rz 53; Klein/Werth, AO, 18. Aufl., § 251 Rz 31). Streitgegenstand ist nicht (mehr) die Rechtmäßigkeit des ange­fochtenen Steuerbescheids, sondern die Feststellung, ob die zur Tabelle an­gemeldete Forderung dem Grunde und der Höhe nach begründet und der Wi­derspruch dagegen berechtigt ist. Dabei handelt es sich um eine zulässige, weil sachdienliche Klageänderung (§ 67 FGO).

III. Die Feststellungsklage ist unbegründet. Die zur Insolvenztabelle angemeldete Grunderwerbsteuerforderung ist dem Grunde und der Höhe nach berechtigt und der Widerspruch des Klägers gegen die Forderung unbegründet.

1. Die Insolvenzschuldnerin hat durch den Erwerb der Anteile im Auftrag der X‑GmbH die Anteile an der A‑GmbH im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG unmittelbar in ihrer Hand vereinigt.

a) Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, un­terliegt nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Steuer ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft be­gründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % (heute 90 %) der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers vereinigt werden würden. Der Tatbestand erfasst die infolge der Vereinigung der Anteile der grundbesitzenden Gesellschaft in einer Hand spezifisch grund­erwerbsteuerrechtlich veränderte Zuordnung von Grundstücken. Die Vorschrift will die Sachherrschaft erfassen, die jemand hinsichtlich des Gesellschafts­grundstücks aufgrund der rechtlichen Verfügungsmacht über die Gesellschafts­anteile erlangt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 10.04.2024 ‑ II R 34/21, BFH/NV 2024, 1252, Rz 25, m.w.N.).

b) Die Anteilsvereinigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG kann dadurch erfolgen, dass sich die Anteile in der Hand des Erwerbers teils unmittelbar und teils mittelbar vereinigen (BFH-Urteil vom 04.03.2020 ‑ II R 2/17, BFHE 270, 240, BStBl II 2020, 511, Rz 15). Der Erwerber erwirbt einen Anteil an der grundbesitzenden Gesellschaft unmittelbar, wenn er zivilrechtlich Gesellschaf­ter dieser Gesellschaft wird (BFH-Urteil vom 27.09.2017 ‑ II R 41/15, BFHE 260, 94, BStBl II 2018, 667, Rz 14). Dies gilt auch für einen Treuhänder, der die sich in seiner Hand vereinigenden Anteile der grundbesitzenden Gesell­schaft für Rechnung seines Auftraggebers (Treugeber) erwirbt (Erwerbstreu­hand; vgl. Meßbacher-Hönsch in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 20. Aufl., § 1 Rz 128). Er kann Erwerber im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG sein (BFH-Ur­teil vom 10.04.2024 ‑ II R 34/21, BFH/NV 2024, 1252, Rz 26; vgl. Gleich lau­tende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Erwerbsvorgängen im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG im Zusammenhang mit Treuhandgeschäften und Auftragserwerben bzw. Geschäftsbesorgungen vom 19.09.2018, BStBl I 2018, 1074, Tz. 3.1.; Meßbacher-Hönsch in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21. Aufl., § 1 Rz 1167). Der Treuhänder ist dann unmittelbarer und der Treu­geber mittelbarer Gesellschafter (vgl. BFH-Urteile vom 03.03.2015 ‑ II R 30/13, BFHE 249, 212, BStBl II 2015, 777, Rz 16 und vom 10.04.2024 ‑ II R 34/21, BFH/NV 2024, 1252, Rz 26).

aa) Die Grunderwerbsteuer ist eine Rechtsverkehrsteuer und knüpft an das Zivilrecht an (BFH-Urteil vom 29.06.2016 ‑ II R 14/12, BFH/NV 2017, 1). Beim Grundstückserwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist allein maßgeblich, wer zivilrechtlich den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks erwirbt. Die wirt­schaftliche Betrachtungsweise des § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) findet in der Grunderwerbsteuer grundsätzlich keine Anwendung (BFH-Be­schluss vom 30.11.2020 ‑ II B 41/20, BFH/NV 2021, 447, Rz 9, m.w.N.). Der Treuhänder erwirbt zivilrechtlich einen Anspruch auf Übereignung des Grund­stücks und spätestens durch die Auflassung das Eigentum am Grundstück. Bei einer sogenannten Erwerbstreuhand ist mit dem Erwerb des Grundstücks zu­gleich (beim Treuhänder) der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG und (beim Treugeber) der des § 1 Abs. 2 GrEStG erfüllt (vgl. Gleich lautende Erlas­se der obersten Finanzbehörden der Länder zu grundstücksbezogenen Treu­handgeschäften sowie zu Grundstückserwerben durch Auftragnehmer bzw. Geschäftsbesorger vom 12.10.2007, BStBl I 2007, 757, Tz. 3.1.).

bb) Dasselbe gilt beim (unmittelbaren) Anteilserwerb nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG. Maßgeblich ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, ob der Erwerber zivilrechtlich den Anspruch auf Übertragung der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft erwirbt. Vereinigen sich dadurch in der Hand des Erwerbers die Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft, wird dieser so behandelt, als habe er die Grundstücke der Gesellschaft erworben (BFH-Urteile vom 22.05.2019 ‑ II R 24/16, BFHE 265, 454, BStBl II 2020, 157, Rz 12 und vom 10.04.2024 ‑ II R 34/21, BFH/NV 2024, 1252, Rz 26).

cc) Eine abweichende Beurteilung der sogenannten Erwerbstreuhand in ande­ren Rechtsgebieten, wie zum Beispiel im Insolvenzrecht oder im Handelsrecht, steht dieser Auffassung nicht entgegen. Die vom Kläger in diesem Zusammen­hang zitierte Rechtsprechung führt nicht zu einer anderen zivilrechtlichen Zu­rechnung der vom Treuhänder gehaltenen Anteile, sondern regelt ausgehend von dieser zivilrechtlichen Zuordnung für bestimmte Sachverhaltskonstellatio­nen die sich daraus ergebenden Interessenkonflikte, zum Beispiel zwischen Insolvenzgläubigern und dem Treugeber. Dies führt nicht zu einer anderen zivilrechtlichen Zuordnung der im Wege der Erwerbstreuhand erworbenen An­teile oder Grundstücke bei der Grunderwerbsteuer. Insoweit sind die Erwerbs­tatbestände nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 GrEStG gleich zu behan­deln.

dd) Schließlich steht auch die BFH-Rechtsprechung zur Steuerbarkeit der mit­telbaren Änderung des Gesellschafterbestands nach § 1 Abs. 2a GrEStG bei Personengesellschaften durch schuldrechtliche Bindungen hinsichtlich des An­teils am Gesellschaftsvermögen (z.B. BFH-Urteile vom 09.07.2014 ‑ II R 49/12, BFHE 246, 215, BStBl II 2016, 57; vom 25.11.2015 ‑ II R 18/14, BFHE 251, 492, BStBl II 2018, 783 und vom 30.08.2017 ‑ II R 39/15, BFHE 260, 87, BStBl II 2018, 786) der Annahme einer nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG steuerbaren Anteilsvereinigung beim Erwerb durch einen Treuhänder nicht entgegen (BFH-Urteil vom 10.04.2024 ‑ II R 34/21, BFH/NV 2024, 1252, Rz 27). Sie ist zu mittelbaren Erwerbsvorgängen ergangen und enthält keine Aussage zu der Frage, ob auch in der Hand eines Treuhänders, der zivilrechtli­cher Eigentümer von Gesellschaftsanteilen wird, durch die Übertragung dieser Anteile, die zu einer erstmaligen Vereinigung von mindestens 95 % (heute 90 %) der Anteile führt, der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG unmittel­bar verwirklicht werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 10.04.2024 ‑ II R 34/21, BFH/NV 2024, 1252, Rz 27, 28).

c) Nach diesen Grundsätzen haben sich in der Hand der Insolvenzschuldnerin als Treuhänderin der X‑GmbH durch den Geschäftsanteils- und Abtretungsver­trag vom 12.04.2019 gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG 100 % der Anteile der A‑GmbH vereinigt.

2. Der A‑GmbH gehörte im Zeitpunkt des Anteilserwerbs auch ein Grundstück im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG.

a) Ob ein Grundstück im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG zum Vermögen der Ge­sellschaft "gehört", richtet sich weder nach dem Zivilrecht noch nach § 39 AO. Maßgebend ist vielmehr die grunderwerbsteuerrechtliche Zurechnung (BFH-Ur­teil vom 14.12.2022 ‑ II R 40/20, BFHE 279, 290, BStBl II 2023, 1012, Rz 24, m.w.N.).

b) Ein inländisches Grundstück ist einer Gesellschaft im Zeitpunkt der Entste­hung der Steuerschuld für den nach § 1 Abs. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang zuzurechnen, wenn sie zuvor in Bezug auf die­ses Grundstück einen unter § 1 Abs. 1 GrEStG (und die Verwertungsbefugnis einschließenden) oder einen unter § 1 Abs. 2 GrEStG fallenden Erwerbsvor­gang verwirklicht hat. Für Zwecke des § 1 Abs. 3 GrEStG ist es ihr nicht mehr zuzurechnen, wenn ein Dritter in Bezug auf dieses Grundstück einen unter § 1 Abs. 1 GrEStG (und die Verwertungsbefugnis einschließenden) oder einen un­ter § 1 Abs. 2 GrEStG fallenden Erwerbsvorgang verwirklicht hat (BFH-Urteil vom 14.12.2022 ‑ II R 40/20, BFHE 279, 290, BStBl II 2023, 1012, Rz 24, m.w.N.; Meßbacher-Hönsch in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21. Aufl., § 1 Rz 1075 ff.).

c) Die A‑GmbH hatte mit Kaufvertrag vom 15.11.2018 ein inländisches Grund­stück erworben. Der Grundstückskaufvertrag stand nicht unter einer aufschie­benden Bedingung. Zugunsten der A‑GmbH ist ein zivilrechtlich wirksamer und durchsetzbarer Anspruch auf Übereignung des Grundstücks begründet worden. Dieses Rechtsgeschäft unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunder­werbsteuer. Ab Abschluss des Kaufvertrags war das Grundstück der A‑GmbH grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen. Der Umstand, dass die Zahlung des Kaufpreises zu diesem Zeitpunkt nicht gesichert war und der A‑GmbH und der Verkäuferin möglicherweise ein Rücktrittsrecht zustand, ändert nichts an der Tatbestandsverwirklichung (vgl. Loose in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21. Aufl., § 16 Rz 9; Pahlke/Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, 7. Aufl., § 16 Rz 2).

3. Die Grunderwerbsteuerforderung ist auch in der zur Tabelle angemeldeten Höhe berechtigt. Insoweit war das Verfahren nicht nach § 74 FGO auszuset­zen.

a) Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG ist in den Fällen des § 1 Abs. 3 GrEStG die Steuer nach den gesondert festzustellenden Grundbesitzwerten im Sinne des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 157 Abs. 1 bis 3 BewG zu bemessen. Die Insolvenzschuldnerin hatte ‑‑von ihrem Standpunkt zunächst zu Recht‑‑ keine Erklärung zu den Grundbesitzwerten eingereicht und auch keine kon­kreten Angaben zu den ihrer Auffassung nach anzusetzenden Werten gemacht. Das FA hat die Höhe der Grundbesitzwerte geschätzt. Es hat ausgehend von den festgestellten Einheitswerten darauf abgestellt, dass die nach §§ 151 ff. BewG festzustellenden Grundbesitzwerte durchschnittlich das 6 bis 9‑fache der festgestellten Einheitswerte betragen und zunächst einen mittleren Faktor von 7,5 angewendet. Sodann hat es zugunsten der Insolvenzschuldnerin den im Streit­fall niedrigeren Kaufpreis für das von der A‑GmbH kurz vor dem Anteilserwerb erworbene Grundstück aus dem Kaufvertrag vom 15.11.2018 als Bemessungs­grundlage herangezogen. Weder die Insolvenzschuldnerin noch der Kläger sind dem inhaltlich entgegengetreten.

b) Das Verfahren war nicht nach § 74 FGO zur Durchführung eines gesonder­ten Wertfeststellungsverfahrens auszusetzen. Nach § 74 FGO kann das Gericht die Entscheidung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits aussetzen. Die Entscheidung steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Die Aussetzung eines gegen einen Folgebescheid gerichteten Klageverfahrens ist regelmäßig geboten und zweckmäßig, wenn in ihm Besteuerungsgrundlagen streitig sind, über die in einem besonderen Grundlagenbescheid zu entscheiden ist. Aus­nahmsweise kann jedoch im Einzelfall trotz ausstehender Entscheidung über einen Grundlagenbescheid eine Fortführung des Verfahrens ermessensgerecht sein (vgl. BFH-Beschluss vom 03.08.2000 ‑ III B 179/96, BFHE 192, 255, BStBl II 2001, 33).

Es kann dahinstehen, ob der Streitfall überhaupt von § 74 FGO erfasst ist, da nach der Klageänderung nicht mehr die Rechtmäßigkeit des ursprünglich an­gefochtenen Folgebescheids streitig ist, sondern die Feststellung begehrt wird, dass die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung dem Grund und der Hö­he nach unberechtigt und der Widerspruch dagegen berechtigt ist. Es bestehen bereits Bedenken, ob ein gesondertes Wertfeststellungsverfahren insoweit überhaupt vorgreiflich wäre. In jedem Fall ist es jedoch aus prozessökonomi­schen Gründen ermessensgerecht, das Verfahren nicht nach § 74 FGO auszu­setzen, da die Höhe der Bemessungsgrundlage nicht substantiiert bestritten wurde und weder die Insolvenzschuldnerin noch der Kläger bislang eine Fest­stellungserklärung abgegeben haben (vgl. BFH-Beschluss vom 03.08.2000 ‑ III B 179/96, BFHE 192, 255, BStBl II 2001, 33). Im Rahmen eines gesonder­ten Feststellungsverfahrens wäre das zuständige Finanzamt dann wiederum gehalten, den Wert ‑‑gegebenenfalls in der bisherigen Höhe‑‑ zu schätzen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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