Skip to main content
  • SIS-Datenbank Steuerrecht

    Kann Ihre Steuerrechts-Datenbank,
    was unsere SIS-Datenbank kann?

    • » Online und/oder Offline mit monatlicher Update-DVD
    • » Über 130.000 Urteile und Erlasse, durchgehend mit Leitsätzen
    • » Vollelektronische Handbücher ESt/LSt, KSt, GewSt, USt, AO

    » Einen Monat kostenlos testen

BFH: Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 175b Abs. 1 AO

Die Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 175b Abs. 1 der Ab­gabenordnung ist auch zulässig, wenn die unzutreffende Berücksichtigung der von einem Dritten übermittelten Daten auf einen Fehler der Finanzbehörde zurückzuführen ist.

AO § 175b

BFH-Urteil vom 20.2.2024 ‑ IX R 20/23 (veröffentlicht am 13.6.2024)

Vorinstanz: FG Münster vom 14.8.2023 ‑ 8 K 294/23 E = SIS 23 15 61

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (Fi­nanzamt ‑‑FA‑‑) zur Änderung des Einkommensteuerbescheids 2018 nach § 175b Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) berechtigt war.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die nach den §§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Veranlagungszeitraum 2018 zu­sammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Zur Steuernummer des Klägers wurden dem FA durch den ehemaligen Arbeit­geber des Klägers am 23.01.2019 zwei Datensätze (elektronische Lohnsteuer­bescheinigungen) übermittelt, die unter anderem die folgenden Angaben ent­hielten:

Bescheinigung 1

1       Dauer des Dienstverhältnisses                                               01.01.-31.08.

3       Bruttoarbeitslohn einschl. Sachbezüge ohne 9 und 10         34.303,16 €

19     Stpfl. Entschädigungen/Arbeitslohn für mehrere Kalen­derjahre, die nicht ermäßigt besteuert wurden - in 3. enthalten           9.000,00 €

                                                                                                   

Bescheinigung 2

1       Dauer des Dienstverhältnisses                                             01.12.-31.12.

3       Bruttoarbeitslohn einschl. Sachbezüge ohne 9 und 10         2.273,01 €

 

In ihrer Einkommensteuererklärung erklärten die Kläger in der Anlage N des Klägers einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 25.303 € (Kennziffer 110) und in Höhe von 2.273 € (Kennziffer 111) sowie "Entschädigungen / Arbeitslohn für mehrere Jahre ‑ gegebenenfalls laut Nummer 19 der Lohnsteuerbescheini­gung ‑ vom Arbeitgeber nicht ermäßigt besteuert" in Höhe von 9.000 € (Kenn­ziffer 165).

Im Einkommensteuerbescheid 2018 vom 25.09.2019 berücksichtigte das FA (erklärungsgemäß) einen Bruttoarbeitslohn des Klägers in Höhe von 27.576 € (rechnerisch: 34.303,16 € + 2.273,01 € ./. 9.000 €). Von dem so ermittelten zu versteuernden Einkommen in Höhe von 46.003 € wurden 37.254 € nach dem Splittingtarif und (unter Berücksichtigung der Entschädigung zuzurech­nender Werbungskosten in Höhe von 251 €) 8.749 € nach § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt besteuert.

Nach einem verwaltungsinternen Hinweis auf die Behandlung der ermäßigt be­steuerten Entschädigungen im Sinne des § 34 EStG erließ das FA am 20.05.2021 einen geänderten Einkommensteuerbescheid 2018, in welchem es einen Bruttoarbeitslohn des Klägers in Höhe von 36.576 € berücksichtigte. Wie im Ausgangsbescheid vom 25.09.2019 wurde ein Betrag in Höhe von 8.749 € ermäßigt besteuert. Auf Seite 1 dieses Änderungsbescheids heißt es unter "Art der Festsetzung", dass der Bescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geän­dert worden sei. Im Erläuterungstext wies das FA darauf hin, dass die über­mittelten Lohnsteuerbescheinigungen einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 36.576 € ausweisen würden und die Entschädigungszahlung, indem sie bisher ausschließlich als Entschädigung und nicht auch beim Bruttoarbeitslohn be­rücksichtigt worden sei, der Besteuerung entzogen worden sei. Des Weiteren heißt es: "Der Bescheid vom 17.09.2019 wird gemäß § 175b Abgabenordnung geändert, indem der BAL um die Entschädigung von 9.000 € erhöht wurde. Dieser Bescheid ändert den Bescheid vom 25.09.2019."

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht Münster (FG) entschied mit Urteil vom 14.08.2023 ‑ 8 K 294/23 E, das FA sei zur Änderung des ursprünglichen Einkommensteuerbescheids nach § 175b AO befugt gewe­sen und sah die fehlerhaften Angaben der Änderungsnorm und des ursprüngli­chen Bescheiddatums im Änderungsbescheid als unerheblich an. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 1592 abgedruckt.

Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger. Sie sind der Ansicht, dass der Anwendungsbereich des § 175b AO zu sehr ausgedehnt werde, wenn er sämt­liche Fälle einer unrichtigen Bearbeitung seitens der Finanzverwaltung umfas­se. Die Korrekturmöglichkeit umfasse nicht die Fälle, in denen seitens der Steuerpflichtigen und des Dritten korrekte Angaben gemacht worden seien, diese allerdings durch die Finanzbehörde steuerlich falsch bewertet worden seien.

Die Kläger beantragen sinngemäß,
das erstinstanzliche Urteil vom 14.08.2023 ‑ 8 K 294/23 E, die Einspruchsent­scheidung vom 12.01.2023 und den geänderten Einkommensteuerbescheid 2018 vom 20.05.2021 aufzuheben.

Das FA beantragt sinngemäß,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Hierzu verweist es auf die erstinstanzliche Entscheidung und trägt ergänzend vor: Der Gesetzgeber habe mit der Einführung des § 175b AO durch das Ge­setz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 (BGBI I 2016, 1679, BStBl I 2016, 694) die Aufhebung oder Änderung materiell fehler­hafter Steuerbescheide ermöglichen wollen. Die Vorschrift schaffe eine neue einheitliche Korrekturmöglichkeit für Steuerbescheide, die auf Grund einer feh­lenden oder fehlerhaften Auswertung übermittelter Daten im Sinne des § 93c AO erlassen worden seien. Zugleich erweitere § 175b AO den Anwendungsbe­reich auf jegliche materielle Unrichtigkeit, einerlei ob diese durch eine offenba­re Unrichtigkeit (§§ 129, 173a AO) verursacht worden sei oder auf falscher Rechtsanwendung oder unrichtiger Tatsachenwürdigung beruhe.

II. Die Revision der Kläger ist zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichts­ordnung ‑‑FGO‑‑). Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Der angefochtene Änderungsbescheid ist rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

1. Materiell-rechtlich ist der Änderungsbescheid vom 20.05.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.01.2023 ohne Fehler. Da dies zwischen den Beteiligten unstreitig ist, sieht der Senat von weiteren Ausführungen ab.

2. Zu Recht hat das FG entschieden, dass das FA den Einkommensteuerbe­scheid vom 25.09.2019 nach § 175b Abs. 1 AO korrigieren musste.

a) Nach dieser Vorschrift ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittel­te Daten im Sinne des § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zu­treffend berücksichtigt wurden.

Gemäß Art. 97 § 27 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ist § 175b AO erstmals anzuwenden, wenn steuerliche Daten eines Steuerpflichtigen für Besteuerungszeiträume nach 2016 oder Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2016 auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten als mittei­lungspflichtiger Stelle elektronisch an Finanzbehörden zu übermitteln sind.

b) Das FG hat zutreffend angenommen, dass es sich bei den vom (ehemali­gen) Arbeitgeber des Klägers nach § 41b Abs. 1 Satz 2 EStG übermittelten elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen um übermittelte Daten im Sinne des § 93c AO handelt. Dies gilt auch für die nach § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG übermittlungspflichtige Höhe des gezahlten Arbeitslohns. Denn § 93c Abs. 1 AO erfasst nach seinem Wortlaut alle steuerlichen Daten eines Steuer­pflichtigen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einer mitteilungspflich­tigen Stelle an Finanzbehörden zu übermitteln sind. Hierzu gehören auch die­jenigen Daten, deren Übermittlung an die Finanzbehörde erst in einem Einzel­steuergesetz ("auf Grund gesetzlicher Vorschriften") und nicht bereits in § 93c AO angeordnet wird (Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 08.09.2021 ‑ X R 5/21, BStBl II 2022, 398). Da dies zwischen den Beteiligten unstreitig ist, erübrigen sich weitere Ausführungen des Senats.

c) Die von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittel­ten Daten im Sinne des § 93c AO müssen bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt worden sein.

aa) Nicht berücksichtigt sind übermittelte Daten, wenn sie nicht ausgewertet oder verarbeitet wurden und damit nicht Eingang in die Steuerfestsetzung ge­funden haben (Loose in Tipke/Kruse, § 175b AO Rz 6). Nicht zutreffend be­rücksichtigt sind die übermittelten Daten, wenn die Auswertung oder Verarbei­tung fehlerhaft erfolgte. Ein danach relevanter Fehler liegt jedoch nur vor, so­weit die Verwendung der übermittelten Daten zu einer materiell unrichtigen Steuerfestsetzung geführt hat. Wirkt sich die unzutreffende Berücksichtigung steuerlich nicht aus, fehlt es an der Rechtserheblichkeit des Fehlers und einer Korrekturmöglichkeit (Koenig/Koenig, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 175b Rz 5; von Wedelstädt in Gosch, AO § 175b Rz 10).

bb) Unerheblich ist, worauf die unzutreffende Berücksichtigung der übermittel­ten Daten durch die Finanzbehörde zurückzuführen ist. Es kommt weder auf eine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Steuerpflichtigen, einen Schreib- oder Rechenfehler des Steuerpflichtigen noch auf ein mechanisches Versehen der Finanzbehörde nach § 129 AO oder einen Fehler der Finanzbe­hörde bei der Tatsachenwürdigung oder Rechtsanwendung an (BTDrucks 18/7457, S. 88; Koenig/Koenig, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 175b Rz 3; Frotscher in Schwarz/Pahlke/Keß, AO, § 175b Rz 1a; Klein/Rüsken, AO, 17. Aufl., § 175b Rz 5; Loose in Tipke/Kruse, § 175b AO Rz 3; Sterzinger, AO-Steuerberater ‑‑AO‑StB‑‑ 2023, 330; von Wedelstädt, AO‑StB 2022, 389, 390).

cc) Eine teleologische Reduktion der Norm ist nicht geboten.

(1) Die teleologische Reduktion einer Gesetzesbestimmung zielt darauf ab, den Geltungsbereich der Norm mit Rücksicht auf ihren Zweck gegenüber ihrem zu weit gefassten Wortlaut einzuschränken. Sie ist jedoch nicht schon dann ge­rechtfertigt, wenn die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung rechtspoli­tisch fehlerhaft erscheint. Ihre Aufgabe ist es daher nicht, das Gesetz zu ver­bessern, obwohl es sich ‑‑gemessen an seinem Zweck‑‑ noch nicht als plan­widrig unvollständig oder zu weitgehend erweist (BFH-Beschluss vom 27.06.2023 ‑ VIII R 15/21, BFHE 280, 552, BStBl II 2023, 903, Rz 20). Viel­mehr kommt eine teleologische Reduktion grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Auslegung nach dem Wortlaut zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen wür­de (vgl. BFH-Urteile u.a. vom 13.12.2022 ‑ VIII R 23/20, BFHE 279, 132, BStBl II 2023, 480, Rz 19; vom 09.03.2023 ‑ IV R 25/20, BFHE 279, 545, BStBl II 2023, 836, Rz 25 und vom 17.08.2023 ‑ III R 37/20, BFHE 281, 345, BStBl II 2024, 16, Rz 37, ständige Rechtsprechung).

(2) Im Fall des § 175b AO führt eine wortgetreue Auslegung der Vorschrift in­des nicht zu einem sinnwidrigen Ergebnis, das vom Gesetzgeber nicht beab­sichtigt sein kann. Vielmehr entspricht diese Auslegung gerade den vom Ge­setzgeber beabsichtigten Zielen, die sich aus der Gesetzesbegründung eindeu­tig ergeben. Das mit der Einführung des § 175b AO vom Gesetzgeber verfolgte Ziel bestand ausweislich der Gesetzesbegründung vornehmlich darin, der Fi­nanzverwaltung in steuerlichen Massenverfahren eine Änderungsbefugnis ein­zuräumen, obwohl der von Dritten übermittelte Datensatz keinen (verbindli­chen) Grundlagenbescheid darstellt und die bereits geltenden Änderungsnor­men nicht einschlägig sind (BTDrucks 18/7457, S. 88 f.). Auf die Ursache der fehlerhaften Berücksichtigung der übermittelten Daten soll es nach der Geset­zesbegründung nicht ankommen.

d) Unter Anwendung dieser Grundsätze war das FA berechtigt und verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid vom 25.09.2019 ‑‑wie geschehen‑‑ zu ändern. Ein Ermessen stand ihm nicht zu (vgl. BTDrucks 18/7457, S. 89; von Wedelstädt in Gosch, AO § 175b Rz 15; Loose in Tipke/Kruse, § 175b AO Rz 8; Bartone in: Kühn/von Wedelstädt, 22. Aufl., AO, § 175b Rz 5; Süß/Borgdorf in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand [Nr. 125 Lfg. 04.2021] § 175b AO Rz 2; von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 175b AO Rz 30; Frotscher in Schwarz/Pahlke/Keß, AO, § 175b Rz 11; Koenig/Koenig, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 175b Rz 8; Bruschke, Der Steu­erberater 2019, 272, 273).

Der ehemalige Arbeitgeber des Klägers hat die Daten in den beiden Lohnsteu­erbescheinigungen am 23.01.2019 vollständig und zutreffend übermittelt. Das FA hat jedoch nicht die steuerlich zutreffenden Schlüsse gezogen. Die steuer­rechtliche Behandlung im Ausgangsbescheid vom 25.09.2019 war fehlerhaft, was zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht.

Nach den obigen Ausführungen kommt eine teleologische Reduktion des Wort­lauts der Norm nicht in Betracht. Gerade im vorliegenden Fall besteht für eine teleologische Reduktion zudem deswegen kein Anlass, weil die Kläger in der Anlage N des Klägers keine korrekten Daten angegeben hatten (vgl. auch BFH-Urteil vom 08.09.2021 ‑ X R 5/21, BStBl II 2022, 398, Rz 33). Denn sie haben die Entschädigung in Höhe von 9.000 € (Kennziffer 165 der Anlage N) nicht in den Bruttolohn einbezogen (Kennziffer 110 der Anlage N), obwohl die Entschädigung nicht vom Arbeitgeber ermäßigt besteuert worden war.

3. Schließlich hat das FG zutreffend angenommen, dass die fehlerhafte Angabe der Änderungsnorm des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO unter "Art der Festset­zung" und die fehlerhafte Angabe des Datums des Ausgangsbescheids nicht zur Rechtswidrigkeit des geänderten Einkommensteuerbescheids führen.

a) Für die Rechtmäßigkeit eines Bescheids ist grundsätzlich nicht die zu seiner Begründung herangezogene Vorschrift maßgebend. Es kommt allein darauf an, ob der Bescheid zum Zeitpunkt seines Ergehens durch eine Befugnisnorm ge­deckt war (vgl. BFH-Urteil vom 25.09.1996 ‑ III R 53/93, BFHE 181, 547, BStBl II 1997, 269, unter 2., m.w.N.). Unbeschadet dessen hat das FA im Er­läuterungstext des Änderungsbescheids sowie in der Einspruchsentscheidung auf die Änderung nach § 175b AO ausdrücklich hingewiesen.

b) Unbeachtlich ist schließlich auch die Angabe zweier unterschiedlicher Daten des (Ausgangs‑)Einkommensteuerbescheids (falsches Datum: 17.09.2019; korrektes Datum: 25.09.2019). Der streitgegenständliche Änderungsbescheid ist hinreichend bestimmt nach § 119 Abs. 1 AO.

aa) Ein Änderungsbescheid muss grundsätzlich den geänderten Bescheid er­kennen lassen (vgl. BFH-Urteile vom 06.07.1994 ‑ II R 126/91, BFH/NV 1995, 178; vom 24.04.2013 ‑ II R 53/10, BFHE 241, 63, BStBl II 2013, 755, Rz 34 und vom 17.12.2014 ‑ II R 2/13, BFHE 248, 238, BStBl II 2015, 557, Rz 13). Hierzu genügt es, dass aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, aus dem Zu­sammenhang, aus der von der Behörde gegebenen Begründung oder aus den den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Erlasses im Wege einer am Grundsatz von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 18.04.2023 ‑ VII R 59/20, BFHE 280, 373, BStBl II 2023, 950, Rz 21).

bb) Diesen Anforderungen genügt der Änderungsbescheid, weil für die Kläger erkennbar war, dass der Einkommensteuerbescheid vom 25.09.2019 geändert wurde und es sich bei der falschen Datumsangabe um ein bloßes Versehen handelte.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

  • „Vielen Dank für die stets freundliche und konstruktive Betreuung durch Ihr Haus“

    Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen

  • „Irgendwann innerhalb dieser 20 Jahre habe ich es einmal mit einem anderen Anbieter versucht. Das war aber gleich wieder vorbei. Nachher wusste ich SIS erst richtig zu schätzen.“

    Brigitte Scheibenzuber, Steuerberaterin, 84137 Vilsbiburg

  • „Ihre Datenbank ist eigentlich schier unerschöpflich und ich arbeite sehr gern damit. Ein großes Lob für die leichte Handhabung, die vielfachen Suchmöglichkeiten und überhaupt.“

    Ingrid Nigmann, Kanzlei Dipl.-Kfm. Georg-Rainer Rätze, 39112 Magdeburg

  • „Wir benutzen mit größter Zufriedenheit Ihre Datenbank, sie stellt wirklich eine enorme Erleichterung im täglichen Arbeitsleben dar.“

    Schneider, Siebert & Kulle, Partnerschaftsgesellschaft, 60486 Frankfurt

  • „Ich möchte nicht versäumen, Sie für die ‘SteuerMail’ zu loben. Die Aktualität und die Auswahl der Themen ist wirklich sehr gut.“

    Frank Zoller, Rechtsanwalt und Steuerberater, 75179 Pforzheim

  • „Sie haben offensichtlich die Bedürfnisse des steuerberatenden Berufs bei seiner Arbeit richtig eingeschätzt. Die Zuordnung der verschiedenen Dokumente zur jeweiligen Rechts-Vorschrift ist schlichtweg genial. Auch der Hinweis auf weitere Kommentare und Aufsätze ist außerordentlich wertvoll.“

    Willi Besenhart, Steuerberater, 81739 München

  • "Es macht wirklich Spaß mit Ihrer Datenbank zu arbeiten."

    Robert Kochs, Steuerberater, 52074 Aachen

  • "Ich bin sehr zufrieden. Die Datenbank ist äußerst hilfreich, Preis-Leistungsverhältnis stimmt."

    Erika Dersch, Steuerberaterin, 82431 Kochel am See

  • "Bin von Anfang an begeisterter Anwender und möchte SIS nicht mehr missen."

    Harald Dörr, Steuerberater, 63571 Gelnhausen

  • "Die SIS-Datenbank ist hervorragend; m.E. besser als die von den Finanzbehörden in BW verwendete Steuerrechtsdatenbank."

    Wolfgang Friedinger, 89077 Ulm

  • "Sehr gut ist die SteuerMail mit den Anlagen und die Internetseite mit den aktuellen Themen!"

    Karin Pede, IHR-ZIEL.DE GmbH, 91320 Ebermannstadt

  • "Mit Ihrer SIS-Datenbank bin ich seit Jahren sehr glücklich, hat mir schon sehr viel geholfen und der Preis ist nach wie vor sehr zivil für diese feine Geschichte."

    G. Grisebach, Steuerberaterin

  • "Auf vieles kann man verzichten - auf SIS niemals! Herzlichen Glückwunsch zur aktuellen SIS-Datenbank, vielen Dank für Ihren äußerst aktuellen Informations-Service"

    Friedrich Heidenberger, Steuerberater, 90530 Wendelstein

  • "Ihre Datenbank ist konkurrenzlos benutzerfreundlich."

    Godehard Wedemeyer, 47807 Krefeld

  • "Ich bin sehr zufrieden - rundum ein Lob von meiner Seite. Ich nutze die SIS-Datenbank schon seit vielen Jahren und finde sie sehr, sehr gut."

    Reinhard Geiges, Finanzbeamter, 70173 Stuttgart

  • "Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Das funktioniert, wie alles bei Ihnen, wunderbar. An dieser Stelle mal ein großes Lob an das gesamte Team. Ich bin wirklich froh, dass es Sie gibt."

    Uwe Lewin, Geschäftsführer Exacta Steuerberatungs GmbH, 07546 Gera

  • Bedienkomfort
  • Handbuecher
  • Google für Steuerprofis
  • Kanzleialltag
  • SIS & Agenda
  • So übersichtlich kann eine Datenbank sein.

    » MEHR

  • Jetzt das Geld für teuere Handbücher sparen!

    In der SIS-Datenbank sind sie bereits drin!

    » MEHR

  • Kennen Sie das "Google" für Steuerprofis?

    » MEHR

  • Alles, was den Kanzleialltag leichter macht.

    » MEHR

  • Zusatz-Vorteile mit Agenda-Software

    » MEHR