Richtsatzsammlung 2023
Bundesministerium der Finanzen 17. September 2024, IV D 3 - S 1544/19/10001 :011 (DOK 2024/0821252)
1 Anlage
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2023 bekannt (Anlage).
Dieses Schreiben einschließlich der Anlage wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Die Richtsatzsammlung 2023 steht auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik „Themen - Steuern – Steuerverwaltung & Steuerrecht - Betriebsprüfung - Richtsatzsammlung / Pauschbeträge“ zum Download bereit.
Anlage
Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2023
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2024
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkungen
Anlage zu den Vorbemerkungen
Synonyme der Gewerbeklassen
Umrechnungstabellen der Rohgewinnsätze in Rohgewinnaufschlagsätze und der Rohgewinnaufschlagsätze in Rohgewinnsätze
Richtsätze für die einzelnen Gewerbeklassen in alphabetischer 22 - 36 Reihenfolge Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben
Vorbemerkungen
A) Allgemeines
1. Die Richtsätze sind ein Hilfsmittel (Anhaltspunkt) für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen (§ 162 Abgabenordnung). Bei formell ordnungsmäßig ermittelten Buchführungsergebnissen darf eine Gewinn- oder Umsatzschätzung nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Zahlen der Richtsatz-Sammlung abweichen.
Werden für einen Gewerbebetrieb, für den Buchführungspflicht besteht, keine Bücher geführt, oder ist die Buchführung nicht ordnungsmäßig (R 5.2 Abs. 2 EStR), so ist der Gewinn nach § 5 EStG unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles, unter Umständen unter Anwendung von Richtsätzen, zu schätzen (R 4.1 Abs. 2 EStR). Ein Anspruch darauf, nach Richtsätzen besteuert zu werden, besteht nicht.
2. Die Richtsätze sind für die einzelnen Gewerbeklassen auf der Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen ermittelt worden. Sie gelten nicht für Großbetriebe.
3. Die Richtsätze stellen auf die Verhältnisse eines Normalbetriebs ab. Der Normalbetrieb ist ein Einzelunternehmen mit Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich. Die Richtsätze können bei Betrieben von Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Körperschaften ermittelt und angewendet werden. Bei dem Vergleich mit dem Normalbetrieb sind die Besonderheiten des Körperschaftsteuerrechts zu beachten.
4. Die Richtsätze finden auch auf Steuerpflichtige mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmenüberschussrechnung) Anwendung. Hierzu sind die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen (ggf. Umrechnung der Einnahmen und Ausgaben von Ist- auf Sollbeträge, Neutralisierung der Umsatzsteuer, Zuordnung außerordentlicher bzw. periodenfremder Aufwendungen und Erträge zum Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit). Hat der Steuerpflichtige zulässigerweise die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gewählt, ist auch eine Gewinnschätzung in dieser Gewinnermittlungsart durchzuführen. Bei einem Wechsel der Gewinnermittlungsart sind Berichtigungen des Gewinns gemäß R 4.6 Abs. 1 EStR vorzunehmen, wenn der Gewinn im Anschluss an eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nach Richtsätzen geschätzt oder nach einer Richtsatzschätzung im nächsten Jahr nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird. Ggf. müssen im Rahmen der Richtsatzschätzung zusätzlich Bestandsveränderungen (z. B. Warenbestände, Forderungen und Verbindlichkeiten) ermittelt bzw. geschätzt und berücksichtigt werden.B) Aufbau der Richtsätze
5. Richtsätze werden in v.H.-Sätzen des wirtschaftlichen Umsatzes für den Rohgewinn (Rohgewinn I bei Handelsbetrieben, Rohgewinn II bei Handwerks- und gemischten Betrieben (Handwerk mit Handel), für den Halbreingewinn und den Reingewinn ermittelt (Spalten 4 bis 7 der tabellarischen Übersicht der Richtsätze für die einzelnen Gewerbeklassen). Bei Handelsbetrieben wird daneben der Rohgewinnaufschlagsatz angegeben (Spalte 3 der Richtsätze für die einzelnen Gewerbeklassen). Für Handwerks- und gemischte Betriebe ist nachrichtlich auch ein durchschnittlicher Rohgewinn I in Spalte 4 der Richtsatzsammlung verzeichnet, der als Anhalt für den Waren- und Materialeinsatz dienen soll.
Als Handelsbetriebe im Sinne der Richtsätze gelten auch die Betriebe nachstehender Gewerbeklassen:
- Bäcker, Konditor
- Bestattungsunternehmen
- Cafés, Eisdielen, Gaststätten, Imbissbetriebe
- Hotels, Gasthöfe und Pensionen mit Halb- u. Vollpension (ohne Hotels garnis)
- Fleischer, Metzger, Schlachter.
Als Fertigungsbetriebe im Sinne der Richtsätze gelten auch die Betriebe nachstehender Gewerbeklassen:
- Friseurgewerbe
- Glas- und Gebäudereinigungsbetriebe
- Gerüstbauer
- Kfz-Lackiererei und –Reparatur
- Kosmetiksalons (inkl. Nagelstudios).
6. Die Richtsätze bestehen aus einem oberen und einem unteren Rahmensatz sowie einem Mittelsatz. Die Rahmensätze tragen den unterschiedlichen Verhältnissen Rechnung. Der Mittelsatz ist das Mittelwert aus den Einzelergebnissen der geprüften Betriebe einer Gewerbeklasse.
7. Der Aufbau der Richtsätze ist in dem nachstehend als Anlage abgedruckten Schema dargestellt.
8. Der Normalbetrieb weist folgende Merkmale auf:
8.1 Wirtschaftlicher Umsatz
8.1.1 Wirtschaftlicher Umsatz im Sinne der Richtsätze ist die Jahresleistung des Betriebes zu Verkaufspreisen - ohne Umsatzsteuer - abzüglich der Preisnachlässe und der Forderungsverluste.
Zum wirtschaftlichen Umsatz zählen auch:
- Einnahmen aus sonstigen branchenüblichen Leistungen (z.B. aus Materialabfällen, aus Automatenaufstellung in Gaststätten, Werbezuschüsse),
- Bedienungsgelder sowie
- Verbrauchsteuern (z.B. Biersteuer, Tabaksteuer, Getränkesteuer, Schaumweinsteuer), die entgeltmäßig miterhoben werden.
Zum wirtschaftlichen Umsatz zählen nicht:
- Erträge aus gewillkürtem Betriebsvermögen,
- Einnahmen aus Hilfsgeschäften,
- Einnahmen aus in Vorjahren ausgebuchten Kundenforderungen,
- Einnahmen aus nicht branchenüblichen Leistungen (z.B. aus ehrenamtlicher oder gutachtlicher Tätigkeit, aus Lotto- und Totoannahme),
- unentgeltliche Wertabgaben, z.B.
- Lieferungen (§ 3 Abs. 1b UStG) und sonstige Leistungen (§ 3 Abs. 9a UStG)
- Leistungen an das Personal,
- Leistungen für eigenbetriebliche Zwecke.
8.1.2 Bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Umsatzes werden Kundenforderungen und Anzahlungen von Kunden mit Nettowerten, d.h. ohne Umsatzsteuer verrechnet.
8.1.3 Bei Handelsbetrieben entspricht der wirtschaftliche Umsatz dem Sollumsatz. Bei Handwerksbetrieben werden fertige und teilfertige Erzeugnisse aus eigener Herstellung sowie angefangene Arbeiten bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Umsatzes zu Verkaufspreisen verrechnet, weil dem wirtschaftlichen Materialeinsatz und dem Einsatz an Fertigungslöhnen der entsprechende wirtschaftliche Umsatz gegenübergestellt wird. Die Verkaufspreise werden soweit wie möglich den Ausgangsrechnungen entnommen. Besteht diese Möglichkeit nicht, so werden die Verkaufspreise für die Bestände an fertigen und teilfertigen Erzeugnissen aus der eigenen Herstellung sowie an angefangenen Arbeiten in der Regel wie folgt ermittelt:
Herstellungskosten nach § 6 EStG (R 6.3 EStR)
+ anteiliger Unternehmerlohn, wenn der Unternehmer an der Fertigung mitgearbeitet hat (der Zuschlag ist nach dem Ausmaß der Mitarbeit des Unternehmers zu bemessen)
+ Zuschlag für die in den Herstellungskosten nicht erfassten sonstigen Kosten (z.B. allgemeine Verwaltungskosten, soweit sie nicht in den steuerlichen Herstellungskosten enthalten sind, und Vertriebskosten), für Risiko und Gewinn (dieser Zuschlag ist ggf. zu schätzen, dabei ist der Fertigungsgrad zu berücksichtigen)
= Verkaufspreis bzw. anteilige Verkaufspreise (ohne Umsatzsteuer)
Bestände an fertigen, noch nicht abgerechneten Arbeiten werden ebenfalls mit Verkaufspreisen (ohne Umsatzsteuer) angesetzt.
8.2. Waren-/Materialeinsatz
8.2.1 Der Waren-/Materialeinsatz im Sinne der Richtsätze wird mit den Anschaffungskosten (R 6.2 EStR) - ohne abziehbare Vorsteuer - unter Abzug der unentgeltlichen Wertabgaben (z.B. Entnahmen oder Zuwendungen an das Personal i. S. des § 3 Abs. 1b UStG, Ansatz ggf. mit den festgesetzten Pauschbeträgen) und des Waren-/Materialverbrauches für eigenbetriebliche Zwecke angesetzt.
Zum Waren-/Materialeinsatz zählen auch:
- Nebenkosten bis zur Einlagerung (z.B. Frachten, Porti, Transportversicherungen, Warenumschließung, Umschlagskosten, Zölle, Verbrauchsteuern),
- Werklieferungen und Werkleistungen fremder Unternehmen.
Zum Waren-/Materialeinsatz zählen nicht:
- Betriebsstoffe (z.B. Energie- und Brennstoffe),
- Gebühren (z.B. Schlacht- und Fleischbeschaugebühren),
- Getränkesteuer.
8.2.2 Die Waren- und Materialanfangs- und -endbestände werden mit den Anschaffungskosten - ggf. vermindert um branchenübliche Teilwertabschläge - angesetzt.
8.2.3 Bei der Ermittlung des Waren-/Materialeinsatzes werden Lieferantenschulden und Anzahlungen an Lieferanten mit Nettowerten, d.h. ohne abziehbare Vorsteuer angesetzt.
8.3 Löhne und Gehälter
8.3.1 Zu den Löhnen und Gehältern gehören die Bruttobezüge (einschließlich aller Sachbezüge, wie freie Station, freie Wohnung und Deputate, Urlaubsgeld, Feiertagsvergütungen usw.). Nicht dazu zählt der Anteil des Arbeitgebers an der Sozialversicherung des Arbeitnehmers; er stellt allgemeine sachliche Betriebsaufwendungen dar.
8.3.2 Fertigungslöhne sind Löhne, die in Handwerksbetrieben oder in gemischten Betrieben auf den Fertigungsbereich entfallen. Sie werden bei der Ermittlung des Rohgewinns II vom wirtschaftlichen Umsatz abgezogen.
8.3.3 Unter Löhne und Gehälter für Verwaltung und Vertrieb fallen alle Bruttolöhne und Gehälter, die nicht zum Fertigungsbereich gehören.
8.3.4 Mitarbeit des Betriebsinhabers: Es wird davon ausgegangen, dass im Normalbetrieb ein Betriebsinhaber ohne Entlohnung mitarbeitet. Arbeitet der Betriebsinhaber aus irgendwelchen Gründen (wie Krankheit, hohes Alter) nicht oder nicht dauernd mit, so entsteht dem Betrieb gegenüber dem Normalbetrieb ein überhöhter Lohnaufwand, der vom Gesamtbetrag der Lohnaufwendungen gekürzt wird. Eine Kürzung der Lohnaufwendungen ist auch dann vorzunehmen, wenn und soweit an Stelle eines Betriebsinhabers ein Geschäftsführer entgeltlich tätig ist. Arbeiten andererseits bei einer Gesellschaft mehr als ein Gesellschafter unentgeltlich mit, wird für den zweiten (ggf. für jeden weiteren) unentgeltlich Mitarbeitenden ein angemessener Arbeitslohn (bspw. in Höhe einer dem Gewinn vorab zuzurechnenden Tätigkeitsvergütung) als erspart dem Gesamtbetrag der Löhne zugerechnet.
8.3.5 Mitarbeit des Ehegatten: Es wird unterstellt, dass die Mitarbeit des Ehegatten des Betriebsinhabers oder der Ehegatten der Gesellschafter angemessen entlohnt wird. Arbeitet der Ehegatte ohne oder für eine unangemessen niedrige Entlohnung mit, wird eine Zurechnung des ersparten Lohns vorgenommen.
8.3.6 Mitarbeit übriger Personen: Alle übrigen Personen arbeiten im Normalbetrieb im betriebserforderlichen Umfang und für angemessene Entlohnung mit. Die Lehrlingsvergütung entspricht der Arbeitsleistung.
8.3.7 Die Lohnaufwendungen für eigenbetriebliche Zwecke (z.B. für zu aktivierende Eigenleistungen oder innerbetriebliche Reparaturen) sind abzuziehen.
8.3.8 Löhne und Gehälter, die mit unentgeltlichen Wertabgaben und mit nicht zum wirtschaftlichen Umsatz gehörenden Leistungen zusammenhängen, sind auszuscheiden.
8.4 Betriebsaufwendungen
8.4.1 Außergewöhnliche Aufwendungen (z.B. ein mehrjähriger Erhaltungsaufwand, Kosten der Betriebsverlegung, Nachzahlungen für Betriebssteuern) sind beim Normalbetrieb nicht abzuziehen.
8.4.2 Das gleiche gilt für Aufwendungen, die das gewillkürte Betriebsvermögen betreffen, und für private und sonstige Aufwendungen, die mit nicht zum wirtschaftlichen Umsatz gehörenden Leistungen zusammenhängen.
Werden jedoch nicht zum notwendigen Betriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgüter auch eigenbetrieblich genutzt, so sind die mit dieser Nutzung zusammenhängenden Aufwendungen abziehbar, soweit dies steuerlich zulässig ist.
8.4.3 Beim Anlagevermögen gehören Absetzungen wegen außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung (§ 7 Abs. 1 letzter Satz EStG) und Sonderabschreibungen nicht zum Aufwand. Abzugs- und Hinzurechnungsbeträge nach § 7g EStG dürfen sich beim Richtsatzvergleich nicht auf den Gewinn auswirken.
8.4.4 Wird der Vorsteuerabzug für die allgemeinen sachlichen Betriebsaufwendungen nach Durchschnittsätzen gemäß ermittelt, so wird die Summe der allgemeinen sachlichen Betriebsaufwendungen um die nach Durchschnittssätzen i. S. d. § 23 a UStG ermittelte Vorsteuer gekürzt.
8.4.5 Nicht abziehbare Aufwendungen (z. B. Personensteuern, Aufsichtsratsvergütungen, Gewerbesteuer, Spenden) stellen keine sonstigen allgemeinen sachlichen Betriebsaufwendungen dar.
8.4.6 Löhne für eigenbetriebliche Zwecke, die entsprechend der Bemerkung in Nr. 8.3.7 nicht in den Lohnaufwendungen zu erfassen sind, werden - soweit sie keine Herstellungskosten darstellen - je nach ihrer Verursachung in den allgemeinen oder den besonderen sachlichen Betriebsaufwendungen erfasst.
8.4.7 Die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung werden entsprechend den bei den Löhnen vorgenommenen Normalisierungen erhöht oder gekürzt.
8.4.8 Im Falle der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG werden den allgemeinen sachlichen Betriebsausgaben im steuerlichen Sinn die mit diesen Aufwandspositionen zusammenhängenden Verbindlichkeiten zum Ende des Wirtschaftsjahres zugerechnet und zum Anfang des Wirtschaftsjahres abgerechnet.
8.5 Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA)
VGA sind nicht mit dem körperschaftsteuerlichen, sondern mit dem für ein Einzelunternehmen maßgeblichen Wert für vergleichbare Sachverhalte (Privatentnahmen) anzusetzen. Um diesen Wert sind dann die durch die vGA entstandenen Aufwendungen zu kürzen, ggf. anteilig der Waren-/Materialeinsatz (Nr. 8.2), die Löhne und Gehälter (Nr. 8.3) oder die Betriebsaufwendungen (Nr. 8.4).
C) Anwendung der Richtsätze
9. Verprobung
Bei der Verprobung nach Richtsätzen sind die in den Steuererklärungen ausgewiesenen Umsätze und Gewinne dem Aufbau der Richtsätze (vgl. Nr. 8) entsprechend zu normalisieren, d.h. vergleichbar zu machen.
10. Schätzung
10.1 Schätzungsverfahren
Die Ausgangswerte für die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen sind
- beim Handelsbetrieb der normalisierte Wareneinsatz,
- beim Handwerks- und gemischten Betrieb der normalisierte Waren-, Material- und Fertigungslohneinsatz und
- beim Dienstleistungsbetrieb (z.B. Fuhrgewerbe) die Summe aller normalisierten Betriebsausgaben.
Die Schätzung führt zum wirtschaftlichen Umsatz bzw. Halbrein- oder Reingewinn, der den Verhältnissen eines Normalbetriebs entspricht. Diese Ergebnisse sind insoweit zu erhöhen oder zu vermindern, als die Verhältnisse im Schätzungsfall von denen des Normalbetriebs abweichen (entnormalisieren).
10.2 Schätzungsrahmen
10.2.1 Bei der Schätzung nach Richtsätzen führt die Anwendung der Mittelsätze im Allgemeinen zu dem Ergebnis, das mit der größten Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Verhältnissen am nächsten kommt. Ein Abweichen vom Mittelsatz kann jedoch durch besondere betriebliche oder persönliche Verhältnisse begründet sein, die nicht durch Entnormalisierungen erfassbar oder ansonsten betragsmäßig feststellbar sind.
10.2.2 Bei einzelnen Gewerbeklassen ist in Spalte 1 der Richtsätze ein Rahmen für den wirtschaftlichen Umsatz angegeben (z.B. bis 250.000 €, über 250.000 € bis 500.000 €, über 500.000 €). Liegt der wirtschaftliche Umsatz im unteren Bereich der jeweiligen Begrenzung, gelten die Richtsätze aus der oberen Rahmenhälfte, im oberen Bereich die aus der unteren Rahmenhälfte.
10.2.3 Soweit die Richtsätze für Handwerksbetriebe und gemischte Betriebe festgesetzt werden, sind bei unterdurchschnittlichem Waren- und Materialeinsatz Sätze der oberen Rahmenhälfte anzusetzen. Der durchschnittliche Waren- und Materialeinsatz ergibt sich aus dem nachrichtlich angegebenen Rohgewinn I.
10.2.4 Der Gewinn ist möglichst nach dem Halbreingewinnsatz zu schätzen, denn die vom Halbreingewinn abzusetzenden besonderen sachlichen und personellen Betriebsaufwendungen können im Allgemeinen festgestellt werden.
10.3 Schätzung bei Betrieben von Körperschaften
Der Gewinn ist zunächst nach den vorgenannten Grundsätzen zu schätzen. Dieser für ein Einzelunternehmen geschätzte Gewinn ist zu korrigieren, soweit er von dem nach § 8 KStG zu ermittelnden Einkommen abweicht. Hierbei ist zu beachten, dass beispielsweise vGA, Personensteuern und Spenden dem nach Richtsätzen geschätzten Gewinn nicht mehr zugerechnet werden dürfen. VGA sind allerdings dann hinzuzurechnen, wenn und soweit ihr körperschaftsteuerlich anzusetzender Wert den in den Richtsätzen bereits berücksichtigten Wert (vgl. Nr. 8.5) übersteigt.
Beispiel:
Reingewinn nach Richtsätzen
./. Geschäftsführergesamtbezüge
./. Arbeitgeberanteil Geschäftsführergehalt
./. abzugsfähige Spenden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG)
= zu versteuerndes Einkommen
11. Beispiele für die Normalisierungen
Korrekturen | |||
Tatsächliche Verhältnisse | der Merkmale | bei der Verprobung zur Er- mittlung vergleichbarer Merkmale (Normalisierung) |
bei der Schätzung zur Ermittlung der zutreffenden betriebsindividuellen Merkmale (Entnormalisierung) |
Bestandserhöhung bei angefangenen Arbeiten (Herstellungskosten 20.000 € Verkaufspreis 30.000 €) |
wirtsch. Umsatz | Erhöhung um 30.000 € | Kürzung um 30.000 € |
Reingewinn | Erhöhung um 10.000 € | Kürzung um 10.000 € | |
Unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 6.000 € |
wirtsch. Umsatz | Kürzung um 6.000 € | Erhöhung um 6.000 € |
Wareneinsatz | Kürzung um 6.000 € | ------- | |
Reingewinn | ohne Änderung | ohne Änderung, Schätzung aus dem wirtschaftlichen Umsatz vor der Erhöhung um die unentgeltlichen Wertabgaben |
|
Der Inhaber eines Handelsbetriebs war 6 Monate krank Aufwand für Ersatzkraft 15.000 € |
Reingewinn | Erhöhung um 15.000 € | Kürzung um 15.000 € |
Überhöhte Miete an Gesellschafter einer GmbH 5.000 € |
Reingewinn | Erhöhung um 5.000 € | ------- |
Einnahmen aus Hilfsgeschäften in Höhe von 2.000 € |
wirtsch. Umsatz | Kürzung um 2.000 € | Erhöhung um 2.000 € |
Reingewinn | Kürzung um 2.000 € | Erhöhung um 2.000 € |
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