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EuGH-Generalanwalt Rantos: Die Bestimmung der Durchführungsverordnung zur Mehrwertsteuerrichtlinie, nach der eine Online-Vermittlungsplattform grundsätzlich mehrwertsteuerpflichtig ist, ist gültig

Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr. 151/22 vom 15. September 2022
Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-695/20 | Fenix International

Diese Bestimmung beachtet die wesentlichen allgemeinen Ziele der Mehrwertsteuerrichtlinie, ist für ihre Durchführung erforderlich oder zweckmäßig und beschränkt sich darauf, die Richtlinie zu präzisieren, ohne sie zu ergänzen oder zu ändern

Fenix, die im Vereinigten Königreich für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist, betreibt die Online-Plattform „Only Fans“, die sich an „Nutzer“ weltweit richtet, die in „Gestalter“ und „Fans“ eingeteilt sind. Die Gestalter posten auf ihren jeweiligen Profilen Inhalte wie z. B. Fotografien und Videos und können dort außerdem für ihre Fans Videos in Echtzeit streamen oder private Nachrichten mit ihnen austauschen. Die Fans können gegen Bezahlung auf diese Inhalte zugreifen und verfügen zudem über die Möglichkeit, den Gestaltern Trinkgelder oder Spenden ohne Gegenleistung zukommen zu lassen.

Fenix ist verantwortlich für das Einziehen und Verteilen der Zahlungen der Fans und stellt den Gestaltern einen Betrag von 20 % der von ihren Fans gezahlten Beträge durch Abzug in Rechnung. Hinsichtlich der im vorliegenden Fall maßgeblichen Zahlungen berechnete und erklärte Fenix Mehrwertsteuer auf einer durch den 20 %-Abzug gebildeten Besteuerungsgrundlage.

Die britische Steuerverwaltung war der Ansicht, dass Fenix die Mehrwertsteuer nicht auf der Grundlage des 20 %-Abzugs, sondern der gesamten von den Fans gezahlten Beträge hätte entrichten müssen, und richtete im April 2020 Steuerbescheide über die zu entrichtende Mehrwertsteuer an das Unternehmen.

Fenix erhob beim First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Gericht erster Instanz, Kammer für Steuersachen, Vereinigtes Königreich) Klage gegen die Entscheidung der Steuerverwaltung und beanstandete die Gültigkeit der Rechtsgrundlage der betreffenden Steuerbescheide. Dieses britische Gericht fragt den Gerichtshof im Hinblick auf den Begriff der „Durchführungsbefugnis“, über die der Rat gemäß dem AEU-Vertrag und der Mehrwertsteuerrichtlinie verfügt, ob die Bestimmung der Durchführungsverordnung zu dieser Richtlinie gültig ist, nach der ein Online-Vermittler, der Dienstleister mit ihren Kunden in Verbindung bringt, grundsätzlich mehrwertsteuerpflichtig ist1.

1 Der Gerichtshof ist für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen der Gerichte des Vereinigten Königreichs zuständig, die vor Ende des im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union festgelegten Übergangszeitraums, nämlich dem 31. Dezember 2020, vorgelegt werden.

In seinen heutigen Schlussanträgen weist Generalanwalt Athanasios Rantos zum einen darauf hin, dass ein Durchführungsrechtsakt die wesentlichen allgemeinen Ziele des Basisgesetzgebungsakts beachten müsse. Zum anderen müsse ein Durchführungsrechtsakt für die Durchführung des Basisgesetzgebungsakts erforderlich oder zweckmäßig sein, indem er dessen Inhalt präzisiere, ohne ihn zu ergänzen oder zu ändern, auch nicht in seinen nicht wesentlichen Teilen.

Insoweit betont der Generalanwalt, dass die betreffende Bestimmung der Mehrwertsteuerrichtlinie keine Beschränkungen in Bezug auf ihren Anwendungsbereich oder ihre Tragweite enthalte. Folglich sei keine Kategorie von Dienstleistungen vom sachlichen Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgenommen. Daraus folge, dass die betreffende Bestimmung der Durchführungsverordnung, die die spezielle Frage betreffe, wann ein Vermittler Mehrwertsteuer schulde, wenn er elektronisch erbrachte Dienstleistungen u. a. über eine Online-Plattform erbringe, die mit der Mehrwertsteuerrichtlinie verfolgten wesentlichen allgemeinen Ziele beachte.

Außerdem hat diese Bestimmung nach Ansicht des Generalanwalts rein technischen Charakter, nämlich die Situation der im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs tätigen Kommissionäre zu klären, indem sie Kriterien festlege, anhand deren der Dienstleistungserbringer festgestellt werden könne, um zu bestimmen, wer die Mehrwertsteuer schulde. Fehle eine solche Klarstellung, könne sich das Problem der Doppelbesteuerung grenzüberschreitender Umsätze oder umgekehrt das Problem der Nichtbesteuerung in einer Kette, an der u. a. eine Online-Plattform beteiligt sei, stellen. Folglich habe sich der Rat zu Recht als befugt angesehen, die Mehrwertsteuerrichtlinie in Bezug auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen zu präzisieren, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung zu gewährleisten. Aus denselben Gründen erscheine die in Rede stehende Bestimmung der Durchführungsverordnung für die Durchführung der betreffenden Bestimmung der Mehrwertsteuerrichtlinie erforderlich oder zweckmäßig.

Außerdem sei der Begriff „Steuerpflichtige, die im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter tätig werden“, der mit der in Rede stehenden Bestimmung der Durchführungsverordnung präzisiert werden solle, indem er die – grundsätzlich widerlegbare – Vermutung aufstelle, dass ein Online-Vermittler mehrwertsteuerpflichtig sei, von der Mehrwertsteuerrichtlinie selbst erfasst. Somit könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese Richtlinie durch diese Bestimmung geändert oder ergänzt werde.

Zum Vorbringen von Fenix, dass diese Bestimmung unter Verstoß gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie die Mehrwertsteuerpflicht auf die zwischengeschaltete Person verschiebe, stellt der Generalanwalt fest, dass eine solche Verschiebung gerade durch diese Richtlinie vorgenommen worden sei, wobei die in Rede stehende Bestimmung lediglich die Modalitäten in Bezug auf die Erbringung von elektronischen Dienstleistungen festlege. Außerdem berücksichtige diese Bestimmung, indem sie Situationen vorsehe, in denen die genannte Vermutung keinesfalls widerlegt werden könne, eher die wirtschaftliche und geschäftliche Realität einer bestimmten Transaktion als allein die entsprechenden vertraglichen Beziehungen. Außerdem sei der Kommissionär im Rahmen einer Kette von Transaktionen betreffend Dienstleistungen im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs grundsätzlich ein intransparenter Vermittler. Die bloße Tatsache, dass der Auftrag in einer bestimmten Situation offenkundig sei und die Identität des Kommittenten bekannt sei, reiche nicht aus, um die genannte Bestimmung als solche als ungültig anzusehen.

Unter diesen Umständen schlägt der Generalanwalt dem Gerichtshof vor, die Gültigkeit der in Rede stehenden Bestimmung der Durchführungsverordnung zu bestätigen.

HINWEIS: Die Schlussanträge sind für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe der Generalanwältin oder des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richterinnen und Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.

HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.

Der Volltext der Schlussanträge wird am Tag der Verlesung auf der Curia-Website veröffentlicht.

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