Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug ab dem 1. Juli 2023 (Anwendung spätestens ab dem 1. September 2023) - Entwürfe -
Bundesministerium der Finanzen 17.5.2023
Hiermit werden der Entwurf des Bekanntmachungsschreibens zu den geänderten Programmablaufplänen für den Lohnsteuerabzug ab dem 1. Juli 2023 und die Entwürfe der Programmablaufpläne (Anlagen 1 und 2) veröffentlicht.
Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung und des Kinderlosenzuschlags zum 1. Juli 2023 durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG).
Die geänderten Programmablaufpläne sind für den Lohnsteuerabzug ab dem 1. Juli 2023 anzuwenden.
Die Einfärbungen (markieren die Änderungen, außer in den Ablaufdiagrammen) werden vor Bekanntmachung der endgültigen Programmablaufpläne entfernt
Es wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um Entwürfe handelt, die rechtlich nicht verbindlich sind und noch Änderungen unterliegen können. Die verbindlichen Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug ab dem 1. Juli 2023 werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gemacht..
Auf den Internetseiten des BMF:
- Entwurf - BMF-Schreiben - Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug ab dem 1. Juli 2023 (Anwendung spätestens ab dem 1. September 2023) [PDF, 54 kB]
- Entwurf - Geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2023 [PDF, 461 kB]
- Entwurf - Geänderter Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2023 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) [PDF, 360 kB]