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BMF: Bestimmung der Einwohnerzahl bei der Bemessung von Konzessionsabgaben bei öffentlichen Betrieben im Bereich "Wasser"

Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 31.1.2012, I R 1/11 (BStBl II S. ...)

Bundesministerium der Finanzen 24.8.2012, IV C 2 - S 2744/07/10001 :002 (DOK 2012/0598111) = SIS 12 22 55

Bezug: Tz. A. II. 2. des BMF-Schreibens vom 9.2.1998 (BStBl 1998 I S. 209 = SIS 98 08 37)

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das BFH-Urteil vom 31.1.2012, I R 1/11 (BStBl II S. ... = SIS 12 09 94) allgemein anzuwenden. Abweichend von Tz. A. II. 2. Satz 3 des BMF-Schreibens vom 9.2.1998 (BStBl 1998 I S. 209 = SIS 98 08 37) gilt danach Folgendes:

Liegt der Stichtag für eine Volkszählung oder einen Zensus im Wirtschaftsjahr, ist das Ergebnis dieser Zählung für die Feststellung der Einwohnerzahl maßgeblich. In anderen Fällen ist die von dem jeweiligen Statistischen Landesamt amtlich fortgeschriebene Einwohnerzahl auf den letzten Stichtag heranzuziehen, der vor dem Ende des Wirtschaftsjahres liegt. Auf Antrag des Versorgungsbetriebs kann Tz. A. II. 2. Satz 3 des BMF-Schreibens vom 9.2.1998 (a.a.O.) für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2013 enden, weiter angewendet werden.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht

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