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BMF: Art. 15a Abs. 3 DBA-Schweiz, Anrechnung von Schweizer Abzugsteuer entsprechend § 36 EStG auf die Einkommensteuer

Artikel 15a Absatz 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Anrechnung von Schweizer Abzugsteuer entsprechend § 36 Einkommensteuergesetz auf die Einkommensteuer

Bundesministerium der Finanzen 8. Februar 2018, IV B 2 - S 1301-CHE/07/10015-02 (DOK 2018/0030094)

Bezug: BMF-Schreiben vom 27. Juli 2016 (BStBl 2016 I S 759 = SIS 16 15 49); BMF-Schreiben vom 4. Januar 2017 (BStBl 2017 I S. 31 = SIS 17 00 02)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anrechnung nach Artikel 15a Absatz 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz) Folgendes:

Steht das Besteuerungsrecht an Vergütungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule nach Artikel 19 Absatz 5 i. V. m. Artikel 15a DBA-Schweiz und der Konsultationsvereinbarung zur Auslegung von Artikel 19 DBA-Schweiz vom 21. Dezember 2016 (siehe BMF-Schreiben vom 4. Januar 2017) der Bundesrepublik Deutschland zu, ist die in der Schweiz erhobene Abzugsteuer von höchstens 4,5 Prozent des Bruttobetrages nach Artikel 15a Absatz 3 Buchstabe a DBA-Schweiz entsprechend § 36 Einkommensteuergesetz (EStG) unter Ausschluss von § 34c EStG - wie eine deutsche Abzugsteuer - anzurechnen.

Nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 EStG setzt eine Anrechnung einer Abzugsteuer voraus, dass die Abzugsbeträge auf die bei der Veranlagung zur Einkommensteuer erfassten Einkünfte entfallen und für sie keine Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist. Eine Anrechnung kommt danach nur in Betracht, wenn die Einkünfte auch tatsächlich bei der Veranlagung erfasst sind. Tatsächlich erfasst sind die im Steuerabzug belasteten Einnahmen, wenn sie Teil der Besteuerungsgrundlage geworden sind, unabhängig davon, ob sie sich etwa bedingt durch Freibeträge auf die Höhe der festgesetzten Steuer ausgewirkt haben.

Für die Anrechnung Schweizer Abzugsteuer auf Vergütungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule gilt somit Folgendes:

1. Anrechnung Schweizer Abzugsteuer beim Obligatorium (Säule 2a)

1.1 Leibrenten

Leistungen aus dem Obligatorium, die als Leibrenten erbracht werden, sind als Einkünfte nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG mit dem maßgebenden Besteuerungsanteil bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens anzusetzen (siehe BMF-Schreiben vom 27. Juli 2016). Soweit die Schweizer Abzugsteuer von höchstens 4,5 Prozent auf das Obligatorium entfällt, ist sie nach Artikel 15a Absatz 3 DBA-Schweiz damit lediglich mit dem Anteil, der diesem Besteuerungsanteil entspricht, auf die Einkommensteuer anzurechnen.

Hat der Steuerpflichtige vor 2005 für mindestens zehn Jahre Beiträge oberhalb der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet, wird die auf diese Beiträge entfallende Leibrente auf Antrag nur mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG (sogenannte Öffnungsklausel) besteuert. In diesem Fall wird die Leibrente lediglich mit dem Ertragsanteil bei der Veranlagung erfasst. Die Anrechnung der Schweizer Abzugsteuer ist insoweit auf höchstens 4,5 Prozent des Ertragsanteils zu begrenzen.

1.2 Kapitalabfindungen

Leistungen aus dem Obligatorium in Form von Kapitalabfindungen stellen andere Leistungen im Sinne von § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG dar. Sie sind mit dem maßgebenden Besteuerungsanteil der Besteuerung zu unterwerfen. Soweit die Schweizer Abzugsteuer von höchstens 4,5 Prozent auf das Obligatorium entfällt, ist sie nach Artikel 15a Absatz 3 DBA-Schweiz damit lediglich mit dem Anteil, der diesem Besteuerungsanteil entspricht, auf die Einkommensteuer anzurechnen.

Auf Antrag unterliegt der Teil der Kapitalabfindung, für den die Voraussetzungen zur Anwendung der Öffnungsklausel erfüllt sind (§ 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG), nicht der Besteuerung. Für den darüber hinausgehenden Teil der Kapitalabfindung gilt § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG. Soweit die Schweizer Abzugsteuer von höchstens 4,5 Prozent auf den Anteil der Kapitalabfindung entfällt, der der Besteuerung unterliegt, erfolgt eine Anrechnung nach Artikel 15a Absatz 3 DBA-Schweiz mit dem Anteil, der dem Besteuerungsanteil entspricht, auf die Einkommensteuer.

In den Veranlagungszeiträumen 2005 und 2006 werden Kapitalabfindungen aus dem Obligatorium gemäß § 3 Nummer 3 EStG in der bis 2006 geltenden Fassung steuerfrei gestellt, wenn ein bestehender Rentenanspruch abgefunden wird. Das ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt des Bezugs der Kapitalabfindung das gesetzliche Rentenalter in der Schweiz bereits erreicht hatte. Eine Anrechnung Schweizer Abzugsteuer nach Artikel 15a Absatz 3 DBA-Schweiz ist in diesem Fall nicht möglich.

2. Anrechnung Schweizer Abzugsteuer beim Überobligatorium (Säule 2b)

2.1 Leibrenten

Leistungen aus dem Überobligatorium, die als Leibrenten erbracht werden, sind nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG mit dem maßgebenden Ertragsanteil bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens anzusetzen. Die Anrechnung der Schweizer Abzugsteuer nach Artikel 15a Absatz 3 DBA-Schweiz auf die Einkommensteuer ist auf höchstens 4,5 Prozent des Ertragsanteils begrenzt.

2.2 Kapitalabfindungen

Die Besteuerung von Leistungen in Form von Kapitalabfindungen richtet sich nach den allgemeinen Regelungen zur Besteuerung von Versicherungsverträgen nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG in der jeweils anzuwendenden Fassung.

Soweit die Schweizer Abzugsteuer von höchstens 4,5 Prozent auf den Anteil entfällt, der der Besteuerung unterliegt, erfolgt nach Artikel 15a Absatz 3 DBA-Schweiz eine Anrechnung auf die Einkommensteuer. Eine Anrechnung Schweizer Abzugsteuer nach Artikel 15a Absatz 3 DBA-Schweiz ist nicht möglich, sofern die Kapitalabfindung steuerfrei ist; hierfür muss es sich um ein vor dem 1. Januar 2005 eingegangenes Versicherungsverhältnis handeln, bei dem die Kapitalauszahlung erst nach Ablauf von zwölf Jahren nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erfolgt und im Übrigen die weiteren Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erfüllt sind (§ 52 Absatz 28 Satz 5 EStG).

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