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Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht BMF-Schreiben zur Ertragsbesteuerung von virtuellen Währungen und sonstigen Token

Bundesministerium der Finanzen, Pressemitteilung Nummer 14 vom 11.5.2022

Vor dem Hintergrund der wachsenden Bedeutung von Token im Allgemeinen und virtuellen Währungen wie Bitcoin im Speziellen veröffentlicht das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein BMF-Schreiben, das den Praktikern in Verwaltung und Wirtschaft sowie dem einzelnen Steuerpflichtigen einen rechtssicheren und einfach anwendbaren Leitfaden zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token an die Hand gibt.

Damit liegt erstmals eine bundesweit einheitliche Verwaltungsanweisung zum Thema vor.

Das BMF-Schreiben behandelt verschiedene Krypto-Sachverhalte, die technisch erläutert und ertragsteuerrechtlich eingeordnet werden. Neben dem An- und Verkauf etwa von Bitcoin oder Ether betrifft dies insbesondere die Blockerstellung (bei Bitcoin Mining genannt). Daneben beschäftigt sich das BMF-Schreiben mit Staking, Lending, Hard Forks, Airdrops, den ertragsteuerrechtlichen Besonderheiten von Utility und Security Token sowie Token als Arbeitnehmereinkünfte.

Wichtiger Zwischenschritt bei der Erarbeitung des BMF-Schreibens war die Anhörung im Sommer 2021. In dessen Rahmen hatten sich eine Vielzahl von Verbänden und Praktikern, aber auch einzelne Bürgerinnen und Bürger mit Hinweisen und Stellungnahmen an das Bundesministerium der Finanzen gewandt. Eine der am intensivsten diskutierten Fragen war, ob Vorgänge wie Lending und Staking zu einer Verlängerung der Frist führen können, innerhalb derer ein privater Verkauf der hierfür genutzten virtuellen Währung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Einkommensteuergesetz steuerpflichtig ist. In Abstimmung mit den Ländern hält das BMF-Schreiben nun fest, dass die sogenannte Zehnjahresfrist bei virtuellen Währungen keine Anwendung findet.

„Bei Privatpersonen ist der Verkauf von erworbenen Bitcoin und Ether nach einem Jahr steuerfrei. Die Frist verlängert sich auch dann nicht auf zehn Jahre, wenn etwa Bitcoin zuvor für Lending genutzt wurden oder die Steuerpflichtigen beispielsweise Ether einem anderen für dessen Blockerstellung als Stake zur Verfügung gestellt haben.“
Parlamentarische Staatssekretärin Katja Hessel

Das BMF-Schreiben ist auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen verfügbar.

Das Bundesministerium der Finanzen wird sich auch weiterhin in enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder und unter Einbindung der Verbände mit ertragsteuerrechtlichen Fragen rund um virtuelle Währungen und sonstige Token befassen.

„Selbstverständlich ist die bevorstehende amtliche Veröffentlichung des BMF-Schreibens nicht der Schlusspunkt unserer Auseinandersetzung mit dem Thema, sondern ein Zwischenergebnis. Die rasche Entwicklung der ‚Kryptowelt‘ sorgt dafür, dass uns die Themen nicht ausgehen. Ein ergänzendes Schreiben zu den Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten ist bereits in Arbeit.“
Parlamentarische Staatssekretärin Katja Hessel
Auf den Internetseiten des BMF:

Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token [PDF, 185 kB]

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