BMF: Steuerabzug von Vergütungen für im Inland erbrachte Bauleistungen (§§ 48 bis 48d Einkommensteuergesetz (EStG))
Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 27. Dezember 2002 (BStBl I Seite 1399)
Bundesministerium der Finanzen 19. Juli 2022, IV C 8-S 2272/19/10003 :002 (DOK 2022/0652449)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden derLänder gilt für die Anwendung der §§ 48 bis 48d des Einkommensteuergesetzes (EStG) Folgendes:
Nach den §§ 48 bis 48d EStG müssen unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen (Leistungsempfänger) im Inland einen Steuerabzug von 15 % der Gegenleistung fürRechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmens (Leistender) vornehmen, wennkeine gültige, vom zuständigen Finanzamt des Leistenden ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorliegt oder bestimmte Freigrenzen nicht überschritten werden.
Außerdem besteht für Unternehmen des Baugewerbes, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Ausland haben, jeweils eine zentrale örtliche Zuständigkeit von Finanzämtern imBundesgebiet. Diese umfasst auch das Lohnsteuerabzugsverfahren sowie die Einkommensbesteuerung der von diesen Unternehmen im Inland beschäftigten Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland.