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Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Folgen des BFH-Urteils vom 6.6.2019, IV R 30/16, auf die Gewerbesteuer

vom 1.10.2020

Der BFH hat mit Urteil vom 6. Juni 2019, BStBl 2020 II S. … = SIS 19 10 33, unter anderem die Auffassung vertreten, § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG nicht als ein nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt.

Gewerbesteuerliche Fragen, über die durch Urteil (§ 121 i.V.m. § 95 FGO) zu entscheiden gewesen wäre, waren allerdings nicht Gegenstand des Verfahrens. Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder sind die im Urteil zum Ausdruck kommenden gewerbesteuerlichen Grundsätze folglich nicht allgemein anzuwenden.

Streitig war in dem vom BFH konkret zu entscheidenden Einzelfall in Bezug auf die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einer Personengesellschaft ausschließlich die Frage, ob die Beteiligung an einer gewerblichen KG im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG (Untergesellschaft) auch ohne Anwendung einer Bagatellgrenze zu einer Umqualifizierung der übrigen Einkünfte der ansonsten vermögensverwaltenden KG (Obergesellschaft) führt.

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
3-G140.0/31

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, und für Heimat
33-G 1400-1/7

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
III A – G 1400-2/2019

Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg
35-G 1400/19#01#03

Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
G 1400-1/2016-2/2019

Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
G1400-2019/001-53

Hessisches Ministerium der Finanzen
G1400 A-072-II41

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
G 1400-00000-2019/004-002

Niedersächsisches Finanzministerium G 1400 – 136 – 31 3

Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
G 1401 – 8 – V B 4

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
G 1400#2019/0003-0401 444

Ministerium für Finanzen und Europa des Saarlandes
G 1400-2#023

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
33 - G 1400/18/10-2020/16413

Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
42 -G 1400 -65

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
VI 312 – G 1400 – 162

Thüringer Finanzministerium
G 1400 – 18 – 24.13

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