Anwendung von gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder; Gleich lautende Erlasse, die bis zum 9. März 2023 ergangen sind
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. März 2023
Bezug: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 11. März 2022 (BStBl 2022 I S. 367 = SIS 22 03 94)
2 Anlagen
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der bis zum Tage dieser Erlasse ergangenen gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder das Folgende:
Für Steuertatbestände, die nach dem 31. Dezember 2021 verwirklicht werden, sind die bis zum Tage dieser Erlasse ergangenen gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (Anlage 1, gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt sind. Die nicht in der Positivliste aufgeführten gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder werden für nach dem 31. Dezember 2021 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Für vor dem 1. Januar 2022 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder überholt sind.
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder in diesem Sinne sind Verwaltungsvorschriften, die die Vollzugsgleichheit im Bereich der vom Bund verwalteten, der von den Ländern verwalteten und der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern sicherstellen sollen sowie Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Steuerberatungsgesetzes und die mit gleichem Wortlaut und Datum im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wurden bzw. zur Veröffentlichung vorgesehen sind. Die Aufhebung der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder bedeutet keine Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Verwaltung, sondern dient der Bereinigung der Weisungslage. Sie hat deklaratorischen Charakter, soweit die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder bereits aus anderen Gründen keine Rechtswirkung mehr entfalten. Die in der Anlage 1 zu den o. a. gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 11. März 2022 aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder sind nachrichtlich in der Anlage 2 (gemeinsame Liste der im BMF-Schreiben vom 11. März 2022 (BStBl I S. 366) und in den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 11. März 2022 (BStBl I S. 367) aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt.
Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Sie werden unter demselben Datum wie das dementsprechende BMF-Schreiben zur Anwendung von BMF-Schreiben herausgegeben.
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
FM3 - O 2000 - 18/5
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
- O 2000 - 036 -
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
- O 2000 - 1/2012 -
Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg
- 32 - O 2000/A2019#A01#V2019#V013 -
Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Finanzen
- 900 - O 2000 - 1/2017 -
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
- 54 - O 2000 - 014/12 -
Hessisches Ministerium der Finanzen
- O 2000 A - 021 - II 14 -
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
- IV - O 2000 - 00000 - 2009/012 -
Niedersächsisches Finanzministerium
36 - O 2000/094-0010
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
- O 2000 - 50 - II C 3 und - O 2000 - 51 -V1 -
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
- O 2000 A - 413
Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft Saarland
- O 2000 - 12#001
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
36 - O 2000/29/12-2023/4257
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
- 41 - O 2000 - 306
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
- VI 30 - O 2000 - 246 -
Thüringer Finanzministerium
- 1040-13 - O 2000/84 -
Anlagen auf den Internetseiten des BMF:
- Gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder [pdf]
- Gemeinsame Liste der im BMF-Schreiben vom 11. März 2022 (BStBl I S. 366) und in den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 11. März 2022 (BStBl I S. 367) aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder [pdf]