Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 1. Februar 2017 (BStBl. I S. 305) wie folgt geändert:
Randziffer 2 wird wie folgt gefasst:
„Deutsche Finanzinstitute übermitteln die vorgeschriebenen Informationen an die zuständige deutsche Steuerbehörde, das BZSt. Daten, die US-Bürger betreffen, werden vom BZSt an den IRS weitergeleitet. Daten, die aufgrund des Standards erfasst werden, leitet das BZSt an die entsprechende zuständige Steuerbehörde des Partnerstaates weiter. Finanzinstitute unterschiedlicher Partnerstaaten kommunizieren im Rahmen des Meldestandards nicht miteinander.“
Randziffer 39 wird wie folgt gefasst:
„Hat ein Rechtsträger keinen auch nur teilweisen Ermessensspielraum bei der Verwaltung des Vermögens eines anderen Rechtsträgers, so verwaltet er diesen auch nicht.
Wird ein Rechtsträger von mehreren, unterschiedlichen Finanzinstituten verwaltet, seien es NFEs („Non-Financial Entity“) oder Privatpersonen, reicht es zu dessen Einstufung als Investmentunternehmen aus, wenn eines der Finanzinstitute Einlagen-, Verwahrinstitut, spezifizierte Versicherungsgesellschaft oder Investmentunternehmen ist.“
Randziffer 56 wird wie folgt gefasst:
„Auch Zusatzversorgungs- sowie Versorgungskassen des öffentlichen Dienstes sind als staatliche Rechtsträger von den Meldepflichten ausgenommen. Zudem sind Zusatzversorgungs- sowie Versorgungskassen des kirchlichen Dienstes als Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers von den Meldepflichten ausgenommen.“
Randziffer 91 wird wie folgt gefasst:
„Zu den ausgenommenen nicht meldenden Finanzinstituten i.S.d. Standards gehören insbesondere nachfolgende Rechtsträger oder unselbständige Teile eines Rechtsträgers:
Nach Randziffer 91 wird Randziffer 91a eingefügt:
„Bei den nachfolgend genannten Rechtsträgern oder unselbständigen Teilen eines Rechtsträgers handelt es sich um ein NFE i. S. d. Standards:
Bei den nachfolgend genannten Rechtsträgern oder unselbständigen Teilen eines Rechtsträgers handelt es sich um kein ausgenommenes nicht meldendes Finanzinstitut i. S. d. Standards:
Nach Randziffer 91a wird Randziffer 91b eingefügt:
„Zu den nicht meldenden Finanzinstituten i. S. d. FATCA-Abkommens gehören nachfolgende Rechtsträger oder unselbständige Teile eines Rechtsträgers:
Bei den nachfolgend genannten Rechtsträgern oder unselbständigen Teilen eines Rechtsträgers handelt es sich um ein NFFE i. S. d. FATCA-Abkommens:
Randziffer 103 wird wie folgt gefasst:
„Beispiel 1 (FATCA):
Zum Konzern der in Berlin ansässigen Albion Bank PLC gehören folgende Rechtsträger:
Es ergibt sich Folgendes:
Die Albion Bank PLC in Berlin und ihre Tochtergesellschaft S sind - jeweils eigenständige - Rechtsträger und somit als deutsche Finanzinstitute gegenüber dem BZSt meldepflichtig. A und F sind Finanzinstitute eines Partnerstaats und in ihrem jeweiligen Staat meldepflichtig.
X ist ein nicht teilnehmendes Finanzinstitut (ausländisches Finanzinstitut, für das bis Ende 2015 eine Übergangsregelung gilt) und muss sich selbst für Steuerabzugs- oder Meldezwecke als nicht teilnehmendes ausländisches Finanzinstitut einstufen, wenn zwischen den betreffenden ausländischen Staaten kein Abkommen geschlossen wurde und X aufgrund rechtlicher oder sonstiger Hindernisse nicht direkt mit dem IRS einen Vertrag abschließen kann. X muss jedoch die Pflichten nach den einschlägigen Treasury Regulations erfüllen, soweit sie rechtlich dazu in der Lage ist. Erfüllt X diese Voraussetzungen nicht, verliert auch die Albion Bank PLC ihren Status als FATCA-konformes Finanzinstitut.
Y meldet die einschlägigen Kontoinhaber, bei denen es sich um deutsche Personen handelt, an den IRS.“
Randziffer 142 wird wie folgt gefasst:
„Gem. § 19 Nummer 18 Buchstabe a FKAustG (Abschnitt VIII Absatz C Nummer 1 Buchstabe a des Standards) und Artikel 1 Abs. 1 Buchst. s FATCA-Abkommen handelt es sich grundsätzlich bei jeder Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligung an einem Investmentunternehmen um ein Finanzkonto. Handelt es sich bei einem Investmentunternehmen um einen Vermögensverwalter, Anlageberater oder vergleichbaren Rechtsträger, so gelten die Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligung an diesem Rechtsträger nicht als Finanzkonto (vgl. § 19 Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa und bb FKAustG bzw. § 1.1471-5(f)(2)(v) i. V. m. § 1.1471-5(e)(4)(i)(A) und 5(b)(1)(iii)(A) der Treasury-Regulations). Hierzu zählen auch deutsche Kapitalverwaltungsgesellschaften i. S. d. KAGB, die keine Anteilscheinkontenverwahrung und -verwaltung i. S. d. § 20 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 4 KAGB (depotführende Funktion) ausüben.
Für die durch die Ausübung der Melde- und Sorgfaltspflichten notwendige Bewertung von Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligungen sind die bilanzsteuerrechtlichen Vorschriften maßgeblich.“
Randziffer 151 wird wie folgt gefasst:
„Entsprechend § 19 Nummer 18 Satz 2 FKAustG (Abschnitt VIII Absatz C Satz 2 des Standards) i. V. m. § 19 Nummer 34 FKAustG (Abschnitt VIII Absatz C Nummer 17 des Standards) gelten bestimmte Konten nicht als Finanzkonten oder sind ausgenommene Konten i. S. d. Standards.
Ausgenommene Finanzkonten sind für Zwecke des Standards insbesondere die in den nachfolgenden Randnummern aufgeführten Konten und Produkte:
Randziffer 153 wird wie folgt gefasst:
„Ausgenommene Altersvorsorgekonten sind beispielsweise Direktzusagen, Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds, U-Kassen, Basisrentenverträge sowie Zusatzversorgungs- und Versorgungskassen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes.“
Randziffer 156 wird wie folgt gefasst:
„Konten, deren ausschließlicher Inhaber eine verstorbene natürliche Person war, sind nicht meldepflichtig, sofern die Unterlagen zu diesem Konto eine Kopie des Testaments, der Sterbeurkunde oder des Erbscheins des Verstorbenen enthalten.“
Randziffer 165 wird wie folgt gefasst:
„Nach den oben dargestellten Grundsätzen sind u. a. folgende Produkte als Finanzkonto vom Standard ausgenommen:
Nach Randziffer 165 wird Randziffer 165a eingefügt:
„Bei den nachfolgend genannten Produkten handelt es sich um kein Finanzkonto i. S. d. Standards:
Bei den nachfolgend genannten Produkten handelt es sich um keine ausgenommenen Finanz-konten i. S. d. Standards:
Nach Randziffer 165a wird Randziffer 165b eingefügt:
„Bei den nachfolgend genannten Konto- und Produktarten handelt es sich um nicht meldepflichtige Konten nach dem FATCA-Abkommen:
Randziffer 172 wird aufgehoben.
Randziffer 192 wird wie folgt gefasst:
„Außerdem sind passive NFEs Rechtsträger, die keine aktiven NFEs sind.
Laut § 19 Nummer 42 FKAustG ist ein aktiver NFE ein NFE, der mindestens eins der folgenden Kriterien erfüllt:
Randziffer 195 wird wie folgt gefasst:
„Investmentunternehmen, d. h. Rechtsträger i. S. v. § 19 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b FKAustG, deren Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder der Wiederanlage von oder dem Handel mit Finanzvermögen zuzurechnen sind und die von einem Finanzinstitut verwaltet werden, sind - sofern sie in einem nicht teilnehmenden Staat ansässig sind - gem. § 19 Nummer 41 Buchstabe b FKAustG für CRS-Zwecke als passiver NFE zu behandeln. Nach FATCA werden diese Rechtsträger als Investmentunternehmen und damit als Finanzinstitut eingestuft.“
Randziffer 197 wird wie folgt gefasst:
„Der Ausdruck „beherrschende Person“ bedeutet entsprechend § 19 Nummer 39 FKAustG (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe nn FATCA-Abk.) eine natürliche Person, die einen Rechtsträger beherrscht.
Im Falle eines Trusts bedeutet dieser Ausdruck den Treugeber, die Treuhänder, einen Protektor, einen Begünstigten oder die Begünstigtenkategorie sowie jede sonstige natürliche Person, die - ggf. gemeinsam mit anderen - den Trust tatsächlich beherrscht, und im Fall eines Rechtsgebildes, das kein Trust ist, bezeichnet dieser Ausdruck eine Person in einer gleichwertigen oder ähnlichen Position.
Der Ausdruck „beherrschende Person(en)“ ist auf eine Weise auszulegen, die mit den Empfehlungen der FATF vom 6. Februar 2012 (vgl. www.fatf-gafi.org) vereinbar ist.
Er entspricht dem Ausdruck „wirtschaftlich Berechtigter“ i. S. d. GwG.“
Randziffer 199 wird wie folgt gefasst:
„Bei passiven NF(F)E, die ganz oder teilweise durch Finanzinstitute gehalten werden, ist die Identifizierung von beherrschenden Personen für FATCA- und CRS-Zwecke bezüglich denjenigen Gesellschaftern auch dann weiter durchzuführen, wenn in der Eigentumskette ein Finanzinstitut eines CRS-Teilnehmerlandes oder der USA identifiziert wird. Der Prozess soll bezüglich anderer Gesellschafter und einer entsprechenden Beteiligungskette weitergeführt werden.“
Randziffer 208 wird wie folgt gefasst:
„Beispiel:
Zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten kann ein Investmentunternehmen eine Übertragungsstelle oder eine andere Person, beispielsweise einen Finanzberater, und eine Gesellschaft einen Dienstleister für die Auslagerung von Geschäftsprozessen in Anspruch nehmen. Jedoch trägt das Finanzinstitut - in diesem Fall das Investmentunternehmen - die Verantwortung für Unregelmäßigkeiten oder eine Nichterfüllung der Rechtsvorschriften.“
Randziffer 213 wird wie folgt gefasst:
„Das Finanzinstitut kann eine Selbstauskunft vom Kontoinhaber oder der beherrschenden Person eines passiven NFE einholen. Dabei kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf eine Selbstauskunft entweder des Kontoinhabers oder der beherrschenden Person so lange verlassen, bis Umstände eintreten, die zur Änderung der Gegebenheiten führen.
Finanzinstitute haben die von einem Kontoinhaber erhaltene Selbstauskunft auf der Grundlage von allen ihnen verfügbaren sonstigen Unterlagen, einschließlich aller gemäß den AML/KYC-Verfahren gesammelten Unterlagen, auf Plausibilität zu überprüfen.
Deutet eine Selbstauskunft darauf hin, dass der Kontoinhaber keinen Wohnsitz für steuerliche Zwecke innehat (sog. „Weltenbummler“), weisen aber andere Unterlagen bzw. Indizien darauf hin, dass bspw. eine Wohnadresse vorhanden ist, muss die Richtigkeit und Vollständigkeit der Selbstauskunft bezweifelt werden. In einem solchen Fall ist von dem Kontoinhaber eine neue plausible Selbstauskunft anzufordern.“
Randziffer 215 wird wie folgt gefasst:
„Gem. § 6 Absatz 1 FKAustG haben Finanzinstitute die steuerliche Ansässigkeit des Kontoinhabers zu erheben, unabhängig davon, ob es sich bei dem Kontoinhaber oder dem sonstigen Kunden um eine meldepflichtige Person handelt. Beherrschende Personen (wirtschaftlich Berechtigte nach § 3 GwG) sollten für die Zwecke der Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten als „sonstige Kunden“ betrachtet werden. Dementsprechend kann bei solchen Personen eine Selbstauskunft (samt TIN-Anfrage) in Bezug auf beherrschende Personen eingeholt und die relevanten Daten gespeichert und verarbeitet werden.
Offenbart sich dem Finanzinstitut durch eine Selbstauskunft oder durch Indizien eine Ansässigkeit des Kontoinhabers bzw. der sonstigen Kunden in Staaten, die hoch riskante „Residence by Investment (RBI)“- oder „Citizenship by Investment (CBI)“-Modelle anbieten, so sind die allgemeinen und besonderen Sorgfaltspflichten i. S. d. FKAustG einzuhalten, indem insbesondere folgende Fragen durch das Finanzinstitut abgeklärt werden:
Hoch riskante CBI/RBI-Programme sind diejenigen, die Zugang zu einem niedrigen Einkommensteuersatz auf Offshore-Finanzvermögen gewähren und keine erhebliche Zeit des Aufenthaltes einer Person an dem Ort erfordern, an dem das Programm angeboten wird. Zur Identifizierung hoch riskanter RBI oder CBI Modelle kann auf die Identifizierung solcher durch die OECD vertraut werden.“
Randziffer 223 wird wie folgt gefasst:
„Nach dem FKAustG und dem FATCA-Abkommen ist die Einholung einer gültigen Selbstauskunft (Selbstauskunft) in bestimmten Fällen vorgesehen. Eine Selbstauskunft umfasst dabei mindestens folgende Angaben: Name, Anschrift, steuerliche Ansässigkeiten, Steueridentifikationsnummern und, im Anwendungsbereich des FKAustG, das Geburtsdatum (nur bei natürlichen Personen).
Bei Neukonten natürlicher Personen ist das Einholen einer Selbstauskunft stets erforderlich.
Im Anwendungsbereich des FATCA-Abkommens hat dies grundsätzlich nur für Konten zu erfolgen, bei denen der Kontosaldo oder der Barwert von 50.000 US-Dollar überschritten wurde.
Bei bestehenden Konten natürlicher Personen ist eine Selbstauskunft insbesondere dann erforderlich, wenn widersprüchliche oder neue Indizien bekannt werden.“
Randziffer 226 wird wie folgt gefasst:
„Bei Rechtsträgern kann für folgende Zwecke eine Selbstauskunft erforderlich sein:
Bei bestehenden Konten von Rechtsträgern ist daneben eine Selbstauskunft insbesondere dann erforderlich, wenn widersprüchliche oder neue Indizien bekannt werden.“
Randziffer 230 wird wie folgt gefasst:
„In Fällen von Neukonten ist die o. g. Selbstauskunft bei Kontoeröffnung erforderlich, die Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und anhand derer das meldende deutsche Finanzinstitut feststellen kann, ob der Kontoinhaber in einem meldepflichtigen Staat steuerlich ansässig ist. Eine gültige Selbstauskunft ist mit der Kontoeröffnung vor der Aktivierung des Kontos durch das meldende Finanzinstitut einzuholen. Dazu gehört auch eine Umschreibung eines bestehenden Kontos auf einen neuen Kontoinhaber, die Eröffnung von neuen Finanzkonten für bereits bestehende Kunden, für die bislang keine Selbstauskunft vorliegt, sowie bei Sperrkonten von Studierenden bei der Einreise.
Eine gültige Selbstauskunft liegt insbesondere nicht vor, bei
Von der Einholung einer gültigen Selbstauskunft bei Kontoeröffnung und vor der Aktivierung des Kontos darf nur abgewichen werden, sofern das meldende Finanzinstitut nachweisen kann, dass die Beschaffung der gültigen Selbstauskunft bei Kontoeröffnung und vor der Aktivierung des Kontos aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich oder die Bestätigung der Plausibilität bei Kontoeröffnung und vor der Aktivierung des Kontos in begründeten Ausnahmefällen unzumutbar ist. Eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit liegt insbesondere in folgenden Fällen vor,
Dabei hat das meldende Finanzinstitut sicherzustellen, dass vor der Beschaffung der gültigen Selbstauskunft oder der Bestätigung ihrer Plausibilität keine Gelder von dem Konto abverfügt werden können. Für den Fall einer Rückzahlung eingegangener Gelder dürfen diese nur an den Einzahler ausgezahlt werden. Die Rückzahlung darf nur an das Konto erfolgen, von dem die Einzahlung erfolgte. Bareinzahlungen dürfen lediglich in bar an den Einzahlenden ausgezahlt werden.
Kann die gültige Selbstauskunft nicht innerhalb von 90 Tagen nach der Eröffnung des Kontos beschafft oder ihre Plausibilität nicht bestätigt werden, muss das meldende Finanzinstitut dies dem BZSt unverzüglich unter Angabe aller zur Identifizierung des Kontoinhabers zur Verfügung stehenden Angaben sowie der konkreten Begründung, weshalb im Einzelfall eine gültige Selbstauskunft nicht bei Kontoeröffnung und vor der Aktivierung des Kontos beschafft bzw. ihre Plausibilität bestätigt werden konnte, mitteilen. Dabei wird nicht beanstandet, wenn die Mitteilung an das BZSt innerhalb eines Monats nachdem die 90-Tage-Frist abläuft, erfolgt.
Beispiel:
Eine GmbH i. G. beantragt bei einem in Deutschland ansässigen meldenden Finanzinstitut die Gründung eines Geschäftskontos, um auf dieses das Stammkapital einzuzahlen. Da die GmbH i. G. noch bei keiner Finanzbehörde steuerlich geführt wird, verfügt sie zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung noch über keine Steuernummer/TIN und kann somit keine gültige Selbstauskunft ggü. dem meldenden Finanzinstitut abgeben. Das meldende Finanzinstitut ist so nicht in der Lage, die steuerliche Ansässigkeit zu ermitteln.
Dennoch ist es zunächst zulässig, das Konto unter der Voraussetzung zu eröffnen, dass bis zur Vorlage der Steuernummer/TIN keine Gelder von dem Konto abverfügt werden können. Kann die GmbH i. G. nach 90 Tagen keine Steuernummer/TIN vorweisen, hat das meldende Finanzinstitut dies dem BZSt mitzuteilen.“
Hat das meldende Finanzinstitut dem BZSt das Vorliegen einer nicht gültigen Selbstauskunft bzw. die nicht vorhandene Plausibilität einer solchen mitgeteilt, so schließt diese Meldung zukünftige Meldungen gemäß § 27 Abs. 2 FKAustG nicht aus.“
Randziffer 231 wird aufgehoben.
Randziffer 244 wird wie folgt gefasst:
„Steueridentifikationsnummer und GIIN (nur für FATCA) sind keine zwingend auszufüllenden Bestandteile des Formulars, wenn der Staat keine Steueridentifikationsnummer vergibt. Aufgrund des „wider approach“ i. S. d. § 6 Absatz 1 FKAustG ist das meldende deutsche Finanzinstitut verpflichtet, die Steueridentifikationsnummer unabhängig von der Ansässigkeit des Kontoinhabers in einem am CRS-teilnehmenden Staat zu erheben.“
Randziffer 246 wird wie folgt gefasst:
„Zur Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFE Person eines meldepflichtigen Staates ist, kann sich das Finanzinstitut bei einem bestehenden Konto eines Rechtsträgers, dessen Inhaber ein oder mehrere NFEs sind und dessen Kontosaldo 1 Mio. US Dollar übersteigt, auf eine Selbstauskunft des Kontoinhabers oder der betreffenden beherrschenden Person verlassen, es sei denn, das meldende Finanzinstitut kann anhand von in seinem Besitz befindlicher oder öffentlich verfügbarer Informationen in vertretbarer Weise feststellen, dass der Kontoinhaber ein aktiver NFE ist oder ein anderes Finanzinstitut als ein unter § 19 Nummer 6 Buchstabe b FKAustG beschriebenes Investmentunternehmen, bei dem es sich nicht um ein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates handelt. Die Bestimmung der beherrschenden Person beinhaltet unter beiden Regularien (Anlage I Abschnitt IV Unterabschnitt D Nummer 4 Buchstabe a und b FATCA-Abkommen bzw. § 14 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b und c FKAustG) dabei einen zweistufigen Prozess:
Randziffer 258 wird wie folgt gefasst:
„Beispiel:
Eine Kapitallebensversicherung der XY-Versicherung wird von einem Makler oder einem anderen Unternehmen (z. B. von einem Schaltermitarbeiter einer Bank) vertrieben.
In diesem Fall gilt der Mitarbeiter der Bank oder der Makler nicht als Kundenbetreuer der XY-Versicherung, da es keine Rechtsgrundlage gibt, die das andere Unternehmen, deren Mitarbeiter oder den Makler datenschutzrechtlich legitimiert, die persönlichen Kenntnisse dem Finanzinstitut (hier der XY-Versicherung) zur Verfügung zu stellen. Der Kundenbetreuer muss zudem immer auch Angestellter des Finanzinstituts sein.“
Randziffer 276 wird wie folgt geändert:
„Nach Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt A des FATCA-Abkommens sind außerdem nachfolgende Konten nicht zu überprüfen:
Die vorstehend genannten Konten sind von meldenden Finanzinstituten auch dann nicht zu melden, wenn sie von der Überprüfung durch die Finanzinstitute nicht ausgenommen werden.“
Randziffer 301 wird wie folgt gefasst:
„Die vorstehenden Schwellenwerte sind von den meldenden Finanzinstituten anzuwenden. In jedem Fall darf von der Anwendung der Schwellenwerte durch meldende Finanzinstitute nur abgesehen werden, wenn eine Meldung zu einem Konto vollständig, einschließlich der Angabe einer US-TIN nach Maßgabe des § 8 Absatz 5 Satz 3 FATCA-USA-UmsV, erfolgt.“
Randziffer 315 wird wie folgt gefasst:
„Für jede Person eines meldepflichtigen Staates, die Inhaber eines meldepflichtigen Kontos ist, sowie für jeden passiven NFE, für die nach Anwendung der Sorgfaltspflichten eine oder mehrere beherrschende Personen als Person eines meldepflichtigen Staates gilt, sind folgende Informationen zu melden:
Randziffer 317 wird wie folgt gefasst:
„Nach § 27 Absatz 2 FKAustG haben die Finanzinstitute dem BZSt die Daten nach § 8 FKAustG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung jeweils zum 31. Juli eines Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr zu übermitteln; beginnend zum 31. Juli 2017 für 2016. Dabei sollen die Finanzinstitute für die Zwecke der besseren Identifizierung ihre Firma laut Handelsregister angeben.
Weicht das Wirtschaftsjahr eines Finanzinstituts vom Kalenderjahr ab (anderer geeigneter Meldezeitraum), gilt der Saldo oder der Wert eines Kontos, den das Finanzinstitut nach § 9 Absatz 2 FKAustG zu ermitteln hat, zum Ende des anderen geeigneten Meldezeitraums des Kalenderjahres ermittelt, in dem der andere geeignete Meldezeitraum endet.
Beispiel:
Ein Finanzinstitut erstellt seine Abschlüsse für ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01.07.2021 - 30.06.2022. Die Wertermittlung erfolgt zum Ende des Wirtschaftsjahres (=Meldezeitraum), zum 30.06.2022. Da der Meldezeitraum innerhalb des Kalenderjahres 2022 endet, erfolgt die Meldung des Kontos nach § 27 Absatz 2 FKAustG im Jahr 2023.“
Randziffer 318 wird wie folgt gefasst:
„Bei einem Verwahrkonto sind neben den in Rdnr. 315 unter 1 bis 8 genannten Angaben außerdem folgende Informationen in Bezug auf das Kalenderjahr oder einen anderen geeigneten Meldezeitraum (im Folgenden einheitlich als „Meldezeitraum“ bezeichnet) erforderlich:
Randziffer 320 wird wie folgt gefasst:
„Bei einem Einlagenkonto ist neben den in Rdnr. 315 unter 1 bis 8 genannten Angaben auch der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Zeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, zu melden.“
Randziffer 321 wird wie folgt gefasst:
„Wenn das Konto zum Jahresende oder zum Ende eines abweichenden anderen geeigneten Meldezeitraums noch besteht, sind neben den in Rdnr. 315 unter 1 bis 8 genannten Angaben jedes Jahr anstatt des in Rdnr. 315 unter 8 genannten Kontostands bzw. -werts folgende Informationen zu melden:
Randziffer 331 wird wie folgt gefasst:
„Durch eine Zusammenfassung von Konten i. S. d. § 18 Absätze 1 und 2 FKAustG bzw. Anlage I Abschnitt VI Unterabschnitt C Nummer 1 und 2 des FATCA-Abkommens können die jeweiligen Schwellenwerte überstiegen werden (z. B. nicht meldende Schwellenwerte bei Rechtsträger bzw. Konten von geringerem oder hohem Wert usw.) und somit für alle betroffenen Konten die erhöhten Folgepflichten Anwendung finden. Eine Meldung erfolgt allerdings weiterhin auf Konto-für-Konto-Basis unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kontostände oder -werte je Konto.“
Randziffer 337 wird wie folgt gefasst:
„Bei bestehenden Konten , die meldepflichtig sind, müssen nur dann eine Steueridentifikationsnummer (US-TIN bei FATCA) sowie bei natürlichen Personen das Geburtsdatum angegeben werden, wenn diese in den Unterlagen des meldenden Finanzinstituts vorliegen oder deren Erfassung nach innerstaatlichem Recht oder anderen Rechtsinstrumenten der Europäischen Union verpflichtend ist.
Ein meldendes Finanzinstitut ist jedoch verpflichtet, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um bei bestehenden Konten die Steueridentifikationsnummer (U.S. TIN bei FATCA) sowie bei natürlichen Personen das Geburtsdatum zu beschaffen. Bei bestehenden Konten im Anwendungsbereich des Standards sollen die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum bis zum Ende des zweiten Kalenderjahrs, das dem Jahr folgt, in dem bestehende Konten als meldepflichtige Konten identifiziert wurden, beschafft werden. Als angemessene Anstrengungen kann die jährliche postalische Nachfrage angesehen werden. Anstrengungen umfassen daneben u. a. die (elektronische) Kundenanfrage per E-Mail, in Person, per Telefon oder andere Kontaktmöglichkeiten sowie die Überprüfung von elektronischen Datensätzen von verbundenen Unternehmen des Finanzinstitutes.“
Randziffer 338 wird wie folgt gefasst:
„Die Steueridentifikationsnummer von Personen meldepflichtiger Staaten (U.S.-TIN bei FATCA) ist bei zum 31. Dezember 2015 (FATCA 30. Juni 2014) geführten Konten hinsichtlich Daten für die Kalenderjahre 2015 bis einschließlich 2017 (FATCA 2014 - 2016) nur anzugeben, sofern die Unterlagen des meldenden Finanzinstituts diese Nummer enthalten.
Für Fälle des FATCA-Abkommens hat das meldende Finanzinstitut anderenfalls bei natürlichen Personen das Geburtsdatum anzugeben, wenn dieses in den Unterlagen des meldenden Finanzinstituts enthalten oder deren Erfassung nach innerstaatlichem Recht oder anderen Rechtsinstrumenten der Europäischen Union verpflichtend ist. Für Daten ab dem Kalenderjahr 2017 ist die U.S. TIN durch das meldende Finanzinstitut, bei dem das Konto geführt wird, zu erheben und zu übermitteln.“
Randziffer 339 wird wie folgt gefasst:
„Legt der künftige Kontoinhaber eines Neukontos natürlicher Personen keine Steueridentifikationsnummer und damit keine gültige Selbstauskunft vor, darf das Konto grundsätzlich nicht eröffnet werden (vgl. Randziffer 230).“
Randziffer 341 wird wie folgt gefasst:
„Wenn ein meldepflichtiger Kontoinhaber seine Steueridentifikationsnummer oder TIN bei Kontoeröffnung nicht angibt und damit keine gültige Selbstauskunft vorliegt, ist es den Finanzinstituten grundsätzlich nicht gestattet, das Konto zu eröffnen (vgl. Randziffer 230).“
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Die sich aus diesem Schreiben ergebenden Regelungen sind ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden und spätestens im Rahmen der Meldungen im Jahr 2024 für den Meldezeitraum 2023 zu berücksichtigen.