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Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 28./29.3.2022

Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice, Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung sowie Homeoffice-Betriebsstätten

Bundesministerium der Finanzen 4. April 2022, IV B 3 - S 1301-AUT/19/10006 :005 (DOK 2022/0358740)

1 Anlage

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice, Kurzarbeitergeld und Kurzarbeits­unterstützung sowie Homeoffice-Betriebsstätten wurde mit der Republik Österreich am 28./29. März 2022 die in der Anlage beigefügte Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 24. August 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Sie ersetzt die Konsultationsvereinbarung vom 14. Dezember 2021 und verlängert den Anwendungszeitraum der in der Konsultations­vereinbarung unverändert gebliebenen materiell-rechtlichen Regelungen letztmalig bis zum 30. Juni 2022.

Die Konsultationsvereinbarung ist am 30. März 2022 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 Anwendung. Vor dem Hintergrund der nunmehr weitgehend auslaufenden Eindämmungsmaßnahmen bezüglich des Covid-19-Pandemiegeschehens findet eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus nicht statt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Konsultationsvereinbarung
zum Abkommen vom 24. August 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice, Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung sowie Homeoffice-Betriebsstätten

Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie fordert derzeit jede und jeden Einzelnen heraus. Von dem Anliegen geleitet, mit Umsicht und Bedacht entschiedene Maßnahmen zu ergreifen, um das Ausmaß der persönlichen Belastungen für alle grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer möglichst gering zu halten, haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich, gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens vom 24. August 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, zuletzt geändert durch das Protokoll vom 29. Dezember 2010 – im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet – im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 15 Absatz 1 und die Auslegung des Artikels 15 Absatz 6 sowie des Artikels 18 Absatz 2 des Abkommens für die Besteuerung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern und im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 19 Absatz 1 für die Besteuerung von im öffentlichen Dienst Beschäftigten sowie die Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 des Abkommens in Bezug auf Tätigkeiten im Homeoffice Folgendes vereinbart:

1. Anwendung des Artikels 15 Absatz 1 des Abkommens in Bezug auf Arbeitstage im Homeoffice

(1) Im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 15 Absatz 1 können Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen Arbeitnehmer nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben, als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten, in dem die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ausgeübt hätten. Dies gilt nicht für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Homeoffice verbracht worden wären (z. B. aufgrund arbeitsvertraglicher Regelungen).

(2) Macht der Arbeitnehmer durch Mitteilung an den Arbeitgeber und das zuständige Finanzamt des Ansässigkeitsstaats Gebrauch von dieser Regelung, sind die Umstände (insbesondere die Anzahl der Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie im Homeoffice ausgeübt hat) anhand von Aufzeichnungen der Arbeitnehmer unter Beibringung von Bestätigungen der Arbeitgeber offenzulegen. Der Arbeitnehmer erklärt sich im Wege dieser Mitteilungen automatisch damit einverstanden, dass der jeweilige Arbeitslohn in dem Vertragsstaat, in dem die Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ausgeübt worden wäre, tatsächlich besteuert wird. Sollten aufgrund dieser Aufzeichnungen oder anderer amtlicher Ermittlungen Umstände hervorkommen, welche die Voraussetzungen dieser Vereinbarung als nicht mehr erfüllt erscheinen lassen und somit das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats auslösen könnten, so wird der andere Vertragsstaat den Ansässigkeitsstaat darüber im Wege des spontanen Informationsaustausches gemäß Artikel 26 des Abkommens in Kenntnis setzen. Die in Textziffer 1 dieser Vereinbarung vorgesehenen Rechtsfolgen treten nur ein, soweit der jeweilige Arbeitslohn, der auf die Arbeitstage im Homeoffice entfällt, von dem Vertragsstaat, in dem die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ausgeübt hätten, tatsächlich besteuert wird. Die Einkünfte gelten als „tatsächlich besteuert“, wenn sie in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, anhand derer die Steuer berechnet wird.

2. Anwendung des Artikels 15 Absatz 6 des Abkommens (Grenzgängerregelung) in Bezug auf Arbeitstage im Homeoffice

(3) Im Hinblick auf die Auslegung des Artikels 15 Absatz 6 wird Randziffer 9 der Konsultationsvereinbarung vom 4./9. April 2019 zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Auslegung der Grenzgängerregelung nach Artikel 15 Absatz 6 des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 24. August 2000 für den Zeitraum, in dem diese Vereinbarung in Kraft ist, folgendermaßen erweitert: „Abweichend davon gelten Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen Grenzgänger nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben, nicht als Tage der Nichtrückkehr, sofern diese Arbeitstage nicht unabhängig von diesen Maßnahmen im Homeoffice verbracht worden wären (beispielsweise, weil Grenzgänger bereits lt. arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich im Homeoffice tätig sind).“.

3. Anwendung des Artikels 18 Absatz 2 des Abkommens auf Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung

(4) Im Hinblick auf die Auslegung des Artikels 18 Absatz 2 besteht über diese Vereinbarung hinaus Einvernehmen darüber, dass auch das in Deutschland ausgezahlte Kurzarbeitergeld und die in Österreich ausgezahlte Kurzarbeitsunterstützung für entfallene Arbeitsstunden sowie ähnliche Zahlungen, die aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom Arbeitgeber ausgezahlt und von staatlicher Seite eines der Vertragsstaaten erstattet werden, als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung des jeweiligen Staates im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens zu qualifizieren sind.

4. Anwendung des Artikels 19 Absatz 1 des Abkommens in Bezug auf Arbeitstage im Homeoffice

(5) Die in Textziffer 1 dieser Vereinbarung beschriebene Fiktion gilt entsprechend für Vergütungen nach Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens. Die in Textziffer 2 enthaltenen Ausführungen gelten entsprechend.

5. Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 des Abkommens in Bezug auf Tätigkeiten im Homeoffice

(6) Im Hinblick auf die Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 des Abkommens besteht Einvernehmen darüber, dass ein Arbeitnehmer, der nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie Tätigkeiten im Homeoffice ausübt, für den Arbeitgeber regelmäßig keine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 5 begründet. Dies kann sich bereits – unabhängig von Maßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie – aus den allgemeinen Voraussetzungen zur Begründung einer Betriebsstätte ergeben, wenn es sich beispielsweise um bloß vorbereitende Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens handelt oder es an der Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die für das Homeoffice genutzten Räumlichkeiten fehlt. Ungeachtet dessen begründet ein Arbeitnehmer jedenfalls dann keine Betriebsstätte für den Arbeitgeber, wenn es sich um eine nur pandemiebedingt veranlasste Homeoffice-Tätigkeit handelt. Denn dann fehlt es bereits an dem für die Annahme einer Betriebsstätte erforderlichen Maß an Dauerhaftigkeit der Aktivität oder der Verfügungsmacht des Unternehmens, da die Tätigkeit des Arbeitnehmers aufgrund höherer Gewalt im Homeoffice ausgeübt wird.

6. Anwendung, Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(7) Die Vereinbarung findet Anwendung auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. Juni 2022. Vor dem Hintergrund der nunmehr weitgehend auslaufenden Eindämmungsmaßnahmen bezüglich des COVID-19-Pandemiegeschehens findet eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus nicht statt.

(8) Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der Unterzeichnung in Kraft.

(9) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 14. Dezember 2021 (unterzeichnet für die Bundesrepublik Deutschland am 10. Dezember 2021 und für die Republik Österreich am 14. Dezember 2021) zum Abkommen vom 24. August 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice, Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung sowie Homeoffice-Betriebsstätten außer Kraft.

(10) Im Einklang mit Textziffer 3 dieser Vereinbarung sind ausschließlich pandemiebedingte Nichtrückkehrtage im Zeitraum 01. Januar 2022 bis 30. Juni 2022 keine schädlichen Nichtrückkehrtage iSd Schädlichkeitsregelung in Randziffer 9 der Konsultationsvereinbarung vom 4./9. April 2019 zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Auslegung der Grenzgängerregelung nach Artikel 15 Absatz 6 des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 24. August 2000. War daher ein Grenzgänger, der nach der Schädlichkeitsregelung 45 Arbeitstage als unschädliche Nichtrückkehrtage geltend machen kann, im ersten Halbjahr 2022 ausschließlich pandemiebedingt im Sinne der Textziffer 3 dieser Vereinbarung im Homeoffice tätig und liegen für das erste Halbjahr 2022 auch keine Nichtrückkehrtage aus anderen Gründen vor, kann im zweiten Halbjahr 2022 noch von den gesamten 45 Tagen im Sinne der Randziffer 6 Buchst. a) der Konsultationsvereinbarung vom 4./9. April 2019 Gebrauch gemacht werden. Liegen dagegen z. B. bei einem Grenzgänger, der nach der Schädlichkeitsregelung 45 Arbeitstage als unschädliche Nichtrückkehrtage geltend machen kann, im ersten Halbjahr 2022 bereits insgesamt 25 Nichtrückkehrtage vor, weil er in diesem Umfang aufgrund arbeitsvertraglicher Regelungen pandemieunabhängig im Homeoffice tätig war oder Nichtrückkehrtage aus anderen Gründen vorliegen, so verbleiben für das zweite Halbjahr 2022 noch 20 unschädliche Nichtrückkehrtage.

(11) Textziffer 4 (Anwendung des Artikels 18 Absatz 2 des Abkommens auf Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung) hat lediglich klarstellenden Charakter. Daher sind das in Deutschland ausgezahlte Kurzarbeitergeld und die in Österreich ausgezahlte Kurzarbeitsunterstützung für entfallene Arbeitsstunden auch nach dem Außerkrafttreten der gegenständlichen Vereinbarung als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung des jeweiligen Staates im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens zu qualifizieren.

Für die Für die
Bundesrepublik Deutschland  Republik Österreich
Silke Bruns Sabine Schmidjell-Dommes
Berlin, 28. März 2022 Wien, 29. März 2022
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