Am 26.4.2023 veröffentlichte Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts
Niedersächsisches Finanzgericht, Auszug aus dem Newsletter 5/2023 vom 26. April 2023
Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts
1 K 88/19 – Urteil vom 15.12.2022
Ertragsteuerliche Behandlung der Wärmeabgabe aus einem Blockheizkraftwerk
1. Liefert eine Mitunternehmerschaft die Abwärme aus einem von ihr betriebenen Blockheizkraftwerk an einen Betrieb ihres Mitunternehmers zu fremdüblichen Konditionen, ist die Wärmelieferung ertragsteuerlich als gewinnrealisierender Geschäftsvorfall zu behandeln.
2. Eine (teilweise) unentgeltliche Abgabe von Abwärme von einer Mitunternehmerschaft an den Betrieb eines ihrer Mitunternehmer fällt in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) mit der Folge der Buchwertfortführung im aufnehmenden Betrieb.
3. Die in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG angeordnete Buchwertfortführung setzt – ebenso wie die Annahme einer Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG – voraus, dass es an einer betrieblichen Veranlassung für die (teilweise) Unentgeltlichkeit der Wärmeabgabe fehlt.
4. Das Anstreben eines KWK-Bonus kann ein Indiz für die betriebliche Veranlassung einer verbilligten Wärmeabgabe darstellen (Anschluss an BMF – Schreiben vom 11. April 2022 IV C 7-S 2236/21/10001:002, BStBl I 2022, 633, Rz. 25).
rechtskräftig
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5 K 168/19 – Urteil vom 02.02.2023
Zur Steuerpflicht mittelbarer Leistungen für die Seeschifffahrt
Die Vermietung von Maschinen an einen Unternehmer, der damit steuerfrei Seeschiffe löscht, ist nicht nach § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG steuerfrei, wenn mit den Maschinen auch andere Arbeiten ausgeführt werden können. Auf die Erfüllung der Voraussetzungen der § 8 Abs. 3 UStG, § 18, § 13 UStDV kommt es daneben nicht an.
Revision zugelassen
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11 K 34/22 – Urteil vom 03.11.2022
Zahlungsverjährung bei Aussetzung der Vollziehung - Auslegung der Aussetzungsverfügung
1. Eine Maßnahme i.S.d. § 231 Abs. 1 AO unterbricht die Zahlungsverjährung nur dann, wenn sie nach außen wirkt.
2. Der Hinweis im Abrechnungsteil auf den von der Vollziehung ausgesetzten Betrag stellt zumindest eine einseitige Erklärung des Beklagten dar, von Maßnahmen zur Durchsetzung seines Anspruchs einstweilen absehen zu wollen. Dies bewirkt eine Verjährungsunterbrechung i.S.d. § 231 Abs. 1 Satz 1 AO in Form eines gesetzlich nicht näher definierten (faktischen) Vollstreckungsaufschubs.
Rechtsmittel eingelegt, BFH-AZ: X B 134/22
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