Mit Urteil zur Abgabenordnung vom 8. Februar 2012 (Az.: 2 K 1893/10) hat sich das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der abgabenrechtlichen Frage geäußert, ob ein die Steuer-Zahlungsverjährung unterbrechender Vollstreckungsaufschub nur dann angenommen werden kann, wenn dieser schriftlich erteilt worden ist.
Die Klägerin hatte Steuerrückstände in Höhe von rd. 35.000,- € (Hauptforderung Einkommensteuer etc. rd. 8.000.- €, Säumniszuschläge rd. 27.000.- €), die Steuerforderungen waren in den Jahren 1995 bis 1999 fällig geworden. Zur Erörterung, wie die ausstehenden Rückstände getilgt werden könnten, sprach die Klägerin am 16. Mai 2001 am Finanzamt (FA) vor. In dem Gespräch wurde ihr mitgeteilt, dass sie weiterhin per Dauerauftrag monatlich 300.- € an das FA überweisen solle. In der Folgezeit leistete die Klägerin die auferlegten Ratenzahlungen regelmäßig. Im Jahre 2007 teilte sie jedoch dem FA mit, Ihrer Ansicht nach sei zum 31. Dezember 2006 Zahlungsverjährung eingetreten. Der im mündlichen Gespräch am 16. Mai 2001 zugesagte „Vollstreckungsaufschub“ könne nicht als verjährungsunterbrechende Handlung angesehen werden, da es sich hierbei nur um eine innerdienstliche Maßnahme ohne Außenwirkung gehandelt habe. Das FA schloss sich dieser Sichtweise nicht an, weswegen es zu einem Klageverfahren vor dem FG Rheinland-Pfalz kam.
Die Klage hatte allerdings keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, die Zahlungsverjährung eines Steueranspruchs werde „durch Vollstreckungsaufschub“ unterbrochen. Die Verjährungsunterbrechung dauere fort, bis der Vollstreckungsaufschub abgelaufen sei. Soweit die Klägerin meine, hinsichtlich der Besprechung vom 16. Mai 2001 liege eine verjährungsunterbrechende Handlung nicht vor, weil die Zusage nicht schriftlich erteilt worden sei, folgte dem der Senat nicht. Dem Gesetz und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs lasse sich ein solches Schriftformerfordernis nicht entnehmen. Zu beachten sei nur, dass eine Handlung oder Maßnahme, um die Unterbrechung der Zahlungsverjährung herbeiführen zu können, den inneren Dienstbereich überschreiten müsse. An der mündlichen Mitteilung des Vollstreckungsaufschubs durch das FA beständen im Streitfall jedoch keine Zweifel. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass ein Verwaltungsakt nur dann schriftlich, bzw. durch „Bescheid“ zu erlassen sei, wenn dies – wie beispielsweise für einen Haftungs- bzw. Duldungsbescheid – gesetzlich vorgeschrieben sei. Für die Verjährungsunterbrechung bedürfe es keines „schriftlichen“ Vollstreckungsaufschubes. Unzutreffend sei auch der Einwand der Klägerin, der Vollstreckungsaufschub sei nichtig, weil mit einer kurzfristigen Tilgung der Steuer-schuld nicht gerechnet werden könne. Entscheidend sei, dass der Vollstreckungsschuldner erkennen könne, dass das FA den Steueranspruch weiterhin durchsetzen wolle. Hieran hätte es für die Klägerin nach dem Gespräch vom 16. Mai 2001 keine ernsthaften Zweifel geben können. Sie sei daher in keinem Falle schutzwürdig.
Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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