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BMF: Änderung des § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG durch Artikel 5 des Investmentsteuerreformgesetzes (InvStRefG)

Änderung der Abschnitte 4.8.9 und 4.8.13 Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Bundesministerium der Finanzen 13. Dezember 2017, III C 3 - S 7160-h/16/10001 (DOK 2017/1016030)

Durch das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG) vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) wurde eine grundlegende Reform der Investmentbesteuerung beschlossen. Hierzu wurde durch Artikel 1 InvStRefG das Investmentsteuergesetz (InvStG) mit Wirkung zum 1. Januar 2018 neu gefasst. Diese Neufassung erforderte auch eine Änderung der Gesetze, die Bezug auf das InvStG nehmen. Daher wurde durch Artikel 5 InvStRefG der Wortlaut der Steuerbefreiung für die "Verwaltung von Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes" des § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG ebenso mit Wirkung zum 1. Januar 2018 neu gefasst. Durch die zum 1. Januar 2018 eintretende Ausweitung des Anwendungsbereiches des InvStG kann in § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG nicht mehr wie bislang auf das gesamte InvStG verwiesen werden; die Steuerbefreiung nimmt nunmehr Bezug auf die Verwaltung bestimmter nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) regulierter Investmentvermögen.

Zugleich wurde in der Neufassung des § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG das Urteil des EuGH vom 9. Dezember 2015, C-595/13, Fiscale Eenheid X = SIS 16 00 06, umgesetzt. Danach wird die Steuerbefreiung punktuell auf bestimmte nach dem KAGB regulierte Investmentvermögen erweitert.

Die Steuerbefreiung erstreckt sich nunmehr auf die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne des § 1 Abs. 2 KAGB, die Verwaltung von Alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Abs. 3 KAGB, die mit den OGAW vergleichbar sind, und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

Im Übrigen wird der Umfang der nach bisherigem Recht umsatzsteuerfreien Verwaltungsleistungen bzw. der begünstigten Investmentvermögen unverändert aufrechterhalten.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG Folgendes:

I. Allgemeines

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG dient der umsatzsteuerlichen Gleichbehandlung von Investmentanlagen und Direktanlagen. Privatanleger, insbesondere Kleinanleger, sollen mit ihren Anlagen in Investmentvermögen (z. B. Wertpapier- oder Immobilien-Sondervermögen) nicht stärker mit Umsatzsteuer belastet werden als im Fall der Direktanlage.

Investmentvermögen i. S. d. § 1 Abs. 1 KAGB, deren Verwaltung unter die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG fällt (sog. begünstigte Investmentvermögen)

Investmentvermögen, die die Anforderungen der sog. OGAW-Richtlinie (Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte OGAW [zuletzt geändert durch Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 (ABl. EU 2011 Nr. L 174/1)]) erfüllen, stellen grundsätzlich steuerbegünstigte Investmentvermögen dar. Darüber hinaus können auch AIF in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung fallen, sofern diese dieselben Merkmale aufweisen wie OGAW und somit dieselben Umsätze tätigen oder diesen soweit ähnlich sind, dass sie mit ihnen im Wettbewerb stehen.

Die Vergleichbarkeit mit OGAW setzt voraus, dass die AIF einer vergleichbaren staatlichen Aufsicht wie die OGAW unterliegen.

Eine solche Aufsicht kann sich aus der sog. AIFM-Richtlinie (Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwaltung alternativer Investmentfonds) oder aus nationalem Recht ergeben, durch das AIF einer speziellen aufsichtsrechtlichen Regelung unterliegen (Regulierung gemäß KAGB).

Als weitere kumulativ zu erfüllende Vergleichskriterien werden aufgrund des mit der Steuerbefreiung verfolgten Ziels und des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2015, C-595/13, Fiscale Eenheid X = = SIS 16 00 06) insbesondere vorausgesetzt, dass:

  1. diese AIF den gleichen Anlegerkreis wie die OGAW ansprechen,
  2. diese AIF den gleichen Wettbewerbsbedingungen wie die OGAW unterliegen,
  3. diese AIF Anteilsrechte an mehrere Anleger ausgeben,
  4. der Ertrag der Anlage von den Ergebnissen der Anlage abhängt, die die Verwalter im Laufe des Zeitraums, in dem die Anteilsinhaber diese Anteilsrechte innehaben, getätigt haben,
  5. die Anteilsinhaber Anrecht auf die vom AIF erzielten Gewinne und auf den Gewinn infolge einer Wertsteigerung ihres Anteils haben und auch das Risiko tragen, das mit der Verwaltung des darin gesammelten Vermögens einhergeht und
  6. die Anlage des gesammelten Vermögens nach dem Grundsatz der Risikomischung zum Zwecke der Risikostreuung erfolgt.

Offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen i. S. d. § 284 KAGB sowie vergleichbare EU-Investmentvermögen und ausländische AIF können unabhängig von den in den Nummern 1 bis 3 genannten Bestimmungen begünstigtes Investmentvermögen darstellen.

Begriff der Verwaltung

Der EuGH bestätigt mit seinem Urteil vom 9. Dezember 2015, C-595/13, Fiscale Eenheid X = = SIS 16 00 06, seine bisherige Rechtsauffassung hinsichtlich des Begriffs der "Verwaltung", wonach die Steuerbefreiung nur in Betracht kommt, wenn die Dienstleistungen für die Verwaltung von Investmentvermögen spezifisch und wesentlich sind.

Die tatsächliche Bewirtschaftung von Immobilien zählt nach den Vorgaben des EuGH nicht zu den befreiten spezifischen Tätigkeiten der Investmentvermögensverwaltung.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2017 - III C 3 -S 7015/16/10003 (2017/1017217), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

[...]

Auf den Internetseiten des BMF:

Vollständiges BMF-Schreiben [PDF, 91 kB]

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