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FinMin Bayern: Corona-bedingte Steuererleichterungen werden verlängert

Bayerische Unternehmen bereits mit über 9 Mrd. Euro entlastet
Umfassende Verlängerung schon Ende 2021 vom Freistaat gefordert
Bayern fordert Umsatzsteuer-Vorauszahlung auch 2022 abzusenken

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, Pressemitteilung Nr. 017 vom 31.1.2022

„Mit Steuererleichterungen unterstützen wir unsere bayerischen Unternehmen schnell, direkt und effektiv. Die Verlängerung der Corona-bedingten Steuererleichterungen hilft uns weiter da zu entlasten, wo es nötig ist! Wir konnten mit unseren Maßnahmen bereits über neun Milliarden Euro an dringend benötigter Liquidität bei den bayerischen Unternehmen und Selbstständigen belassen. Die Auswirkungen der Pandemie stellen uns weiter vor große Herausforderungen. Bayern hatte schon im Dezember eine weitreichendere Verlängerung der bisherigen steuerlichen Entlastungen auf Bundesebene gefordert. Der Bund hat nun reagiert und eine Verlängerung ermöglicht. Die bestehenden Steuererleichterungen können so auf bis 31. März 2022 fällige Steuern angewandt werden“, erklärt Bayerns Finanzminister Albert Füracker anlässlich der auf Bundesebene beschlossenen Verlängerung.

„Auch mit dem Absenken der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung konnten wir wichtige Liquidität in den betroffenen Unternehmen erhalten. Für viele Branchen ist es entscheidend, dass der Bund diese verringerte Sondervorauszahlung für die Umsatzsteuer auch 2022 wieder ermöglicht. Die pandemische Entwicklung ist weiter unvorhersehbar. Wir werden uns daher für diese gebotene Billigkeitslösung mit Nachdruck auf Bundesebene einsetzen“, betont Füracker. Am Mittwoch werden Bund und Länder über das weitere Vorgehen zur Unterstützung betroffener Unternehmen und Betriebe entscheiden.

Im Dezember hatte der Bund auch auf maßgeblichen Einsatz Bayerns die Corona-bedingten steuerlichen Erleichterungen immerhin auf bis zum 31. Januar 2022 fällige Steuern ausgeweitet. Die Forderung des Freistaats nach noch weitergehender Verlängerung war zum damaligen Zeitpunkt abgelehnt worden. Die steuerlichen Entlastungen umfassen dabei die zinslose Stundung und den Vollstreckungsaufschub mit Verzicht auf Säumniszuschläge. Durch die Verlängerung können nun für die bis Ende März fälligen Steuern Erleichterungen, wie etwa zinslose Stundungen, mit Wirkung bis Ende Juni oder zum Teil bis Ende September 2022 gewährt werden. Details hierzu teilt gerne das jeweils zuständige Finanzamt mit.

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