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BMF: Umsatzsteuer; Merkblatt zur Besteuerung von Umsätzen bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind; Neubekanntgabe des Merkblattes

Bundesministerium der Finanzen 5. März 2024, III C 3 - S 7327/21/10004 :002 (DOK 2024/0053965)

Bezug: BMF-Schreiben vom 4. Februar 2014 IV D 3 - S 7424-f/13/10001 (2014/0106063) = SIS 14 04 35 und BMF- Schreiben vom 31. August 2020 III C 3 – S 7327/19/10001 :001 (2020/0858612) = SIS 20 11 39

1 Anlage

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das „Merkblatt zur Besteuerung von Umsätzen bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind“ nach dem Stand 1. April 2024 neu herausgegeben (Anlage).

Mit diesem Schreiben wird das BMF-Schreiben vom 4. Februar 2014 – IV D 3 - S 7424-f/13/10001 – (BStBl I 2014 S. 229), ersetzt durch das BMF-Schreiben vom 31. August 2020 – III C 3 - S 7327/19/10001 :001 – (BStBl I 2020 S. 929), mit dem das o. g. Merkblatt nach dem Stand 1. September 2020 herausgegeben wurde, aufgehoben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Anlage

Bundesministerium der Finanzen

Merkblatt zur Besteuerung von Umsätzen bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind

- Stand: 01. April 2024 -
(BStBl I S. XXX)

Inhaltsübersicht

  1. Vorbemerkung
  2. Begriffsbestimmungen
  3. Personenbeförderungen mit nicht in der Bundesrepublik Deutschland straßenverkehrsrechtlich zugelassenen Kraftomnibussen, die bei der Ein- oder Ausreise keine Drittlandsgrenze der Bundesrepublik Deutschland überqueren
    1. Registrierungspflicht bei Wahl des allgemeinen Besteuerungsverfahrens
    2. Zuständiges Finanzamt
    3. Bemessungsgrundlage und Steuersatz
    4. Allgemeines Besteuerungsverfahren
    5. Besondere Besteuerungsverfahren (One-Stop-Shop-Verfahren)
    6. Folgen der Verletzung steuerlicher Pflichten
  4. Personenbeförderungen mit nicht in der Bundesrepublik Deutschland straßenverkehrsrechtlich zugelassenen Kraftomnibussen, die bei der Ein- oder Ausreise eine Drittlandsgrenze der Bundesrepublik Deutschland (Grenze zwischen der Schweiz und Deutschland und an den Seehäfen) überqueren
    1. Linienverkehr
    2. Gelegenheitsverkehr
      1. Beförderungseinzelbesteuerung
      2. Besondere Besteuerungsverfahren (One-Stop-Shop-Verfahren)
  5. Ausnahmen von der Besteuerung als Personenbeförderung
  6. Ergänzende Auskünfte

[...]

Auf den Internetseiten des BMF:
  • „Vielen Dank für die stets freundliche und konstruktive Betreuung durch Ihr Haus“

    Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen

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