OFD Karlsruhe: Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus

Die Auswirkungen des Coronavirus bedrohen nicht nur die persönliche Gesundheit, sondern auch die wirtschaftliche Existenz vieler Personen und Unternehmen.

Oberfinanzdirektion Karlsruhe, Information vom 22.01.2021

Um steuerliche Erleichterungen schnell, unkompliziert und unbürokratisch gewähren zu können, finden Sie hier ein vereinfachtes Antragsformular für Stundungen bzw. Anpassungen von Vorauszahlungen, welches bei Ihrem zuständigen Finanzamt einzureichen ist. Dieses Formular kann für Stundungsanträge, die bis zum 31.03.2021 beim Finanzamt eingehen und die bis zum 31.03.2021 fällige Steuern betreffen, verwendet werden. 

Im Fall einer Stundung ist das SEPA-Lastschriftmandat rechtzeitig zu widerrufen. Dies ist entsprechend Ihrer bisherigen Übermittlungsweise von Umsatzsteuer-Voranmeldungen über Mein ELSTER oder mit Vordruck USt 1 A möglich.

Die vereinfachte Stundungsregelung gilt nur für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer.

Steuerabzugsbeträge im Sinne des § 222 Satz 3 und 4 Abgabenordnung (Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) können nicht gestundet werden. Für Steuerabzugsbeträge besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub bei Ihrem zuständigen Finanzamt einzureichen.

Die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2021 kann auf Antrag teilweise oder vollständig (d.h. auf 0,- Euro) herabgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass der Antrag bis zum 31.03.2021 beim Finanzamt eingeht und der Unternehmer unter Darlegung seiner Verhältnisse nachweist, dass er unmittelbar und nicht unerheblich von der aktuellen Corona-Krise betroffen ist. Der einfachste und schnellste Weg der Antragstellung zur Herabsetzung besteht in der Übermittlung einer berichtigten Anmeldung via ELSTER (www.elster.de) oder des Papiervordrucks USt 1 H „Dauerfristverlängerung/Sondervorauszahlungen“. Die Übermittlung einer berichtigten Anmeldung hat keine Auswirkung auf eine gewährte Dauerfristverlängerung nach § 46 UStDV; diese bleibt unverändert bestehen.

Von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Steuerpflichtige, die noch nicht für den VZ 2019 veranlagt worden sind, können in den zeitlichen Grenzen des § 37 Absatz 3 Satz 3 EStG grundsätzlich eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen für 2019 beantragen. Eine hinreichende Prognose und Darlegung solcher Verluste im Einzelfall ist gerade in der aktuellen Situation aufgrund der Unsicherheiten der wirtschaftlichen Entwicklung vielfach schwierig. Daher sollen Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für den VZ 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 für alle Beteiligten vereinfacht abgewickelt werden können. Zur Antragstellung finden Sie hier ein Antragsformular. Die Möglichkeit, im Einzelfall unter Einreichung detaillierter Unterlagen einen höheren rücktragsfähigen Verlust darzulegen, bleibt hiervon unberührt.

Hat das Finanzamt von Vollstreckungsmaßnahmen bei rückständigen oder bis zum 31.12.2020 fällig werdenden Steuern abgesehen, weil der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich von den wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist, so werden die im Zeitraum ab dem 19.03.2020 bis zum 31.12.2020 entstandenen Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31.12.2020 durch Allgemeinverfügung der Finanzämter erlassen. 
Im jeweiligen Einzelfall ergehen hierfür keine weiteren Erlassbescheide.
Waren Sie unmittelbar und nicht unerheblich von den wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus betroffen und wurden Sie dennoch entgegen dieser Allgemeinverfügung zur Zahlung von Säumniszuschlägen aufgefordert, setzen Sie sich bitte mit Ihrem zuständigen Finanzamt in Verbindung.

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