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SfF Berlin: Steuerliche Änderungen ab 2023: Erhöhung des Grund- und Kinderfreibetrages, Senkung der Umsatzsteuer auf Gas und Wärme sowie Entfristung der Homeoffice-Pauschale

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Pressemitteilung Nr. 22-022 vom 21.12.2022

Zum Jahreswechsel werden einige wichtige steuerliche Regelungen geändert. Diese Änderungen betreffen zum Beispiel den Grund- und Kinderfreibetrag, die Umsatzsteuer auf Gas und Wärme, die Homeoffice-Pauschale sowie die Hundesteuer.

Hier die wesentlichen gesetzlichen Änderungen im Überblick:

Inflationsausgleichsgesetz mildert Effekte der sogenannten kalten Progression ab
Der Grundfreibetrag, also der Teil des Einkommens, der keiner steuerlichen Belastung unterliegt, wird für den Veranlagungszeitraum 2023 um 561 Euro auf 10.908 Euro erhöht. Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 wird der Grundfreibetrag um weitere 696 Euro auf 11.604 Euro erhöht. Alle weiteren Tarifeckwerte werden – mit Ausnahme des Eckwerts für den Zuschlag von 3 Prozent zur Einkommensteuer für hohe Einkommen – für die Veranlagungszeiträume 2023 und 2024 entsprechend der erwarteten Inflation angepasst.

Das Kindergeld für das erste und zweite Kind wird von monatlich jeweils 219 Euro um 31 Euro auf 250 Euro und für das dritte Kind von monatlich 225 Euro um 25 Euro auf 250 Euro erhöht. Damit beträgt das Kindergeld künftig für jedes Kind 250 Euro.

Gleichzeitig wird der Kinderfreibetrag je Elternteil von 2.810 Euro um 202 Euro auf 3.012 Euro erhöht. Der für ein Kind insgesamt zu berücksichtigende Kinderfreibetrag wird somit von 5.620 Euro um 404 Euro auf 6.024 Euro erhöht. Der zusätzlich zum Kinderfreibetrag für jeden Elternteil anzusetzende Freibetrag von 1.464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ändert sich nicht. Damit kann im Jahr 2023 ein Freibetrag von insgesamt 8.952 Euro pro Kind steuermindernd berücksichtigt werden.

Der Höchstbetrag für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen (§ 33 EStG) wurde durch einen dynamischen Verweis ebenfalls erhöht. Dieser entspricht nun der Höhe des Grundfreibetrags.

Die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag wurde ebenfalls angepasst. Somit unterliegt das zu versteuernde Einkommen bis rund 65.500 Euro nicht dem Solidaritätszuschlag.

Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen
Der Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen über das Erdgasnetz und die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz wurde befristet gesenkt: vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 von 19 auf 7 Prozent.

Im Rahmen dieses Gesetzes greift auch eine Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit für eine Inflationsausgleichsprämie für Arbeitnehmer (§ 3 Nr. 11c EStG). In der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 kann ein Arbeitgeber damit zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Betrag von insgesamt 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei gewähren.

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
Die ursprünglich bis Ende 2022 befristete Senkung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsleistungen auf 7 Prozent wird bis Ende 2023 verlängert. Die Getränkeabgabe bleibt davon weiterhin ausgenommen.

Jahressteuergesetz 2022
Bei den Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer wird der bisher geltende Höchstbetrag von 1.250 Euro in eine Jahrespauschale umgewandelt. Gleichzeitig wird dieser Betrag um 10 Euro auf 1.260 Euro erhöht. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Arbeitszimmers bleiben aber bestehen.

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit, kann ebenfalls die Pauschale oder aber der (höhere) tatsächliche Aufwand berücksichtigt werden.

Die Homeoffice-Pauschale wird entfristet. Hinzu kommt: Für jeden Arbeitstag werden künftig sechs Euro gewährt. Der Maximalbetrag steigt auf 1.260 Euro.

Photovoltaik-Anlagen an Einfamilienhäusern oder anderen Gebäuden bis zu einer Bruttoleistung von 30 Kilowatt werden einkommensteuerfrei gestellt. Bei Mehrfamilienhäusern beträgt die Obergrenze 15 Kilowatt je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Parallel dazu wird für die Umsatzsteuer auf die Lieferung sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher ein Nullsteuersatz angewandt.

Die Abschreibung für Abnutzung wird für alle ab 2023 fertiggestellten Wohngebäude von bisher 2 auf 3 Prozent angehoben. Außerdem wird die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau (5 Prozent in den ersten vier Jahren) weitergeführt. Die Regelungen zur Sonderabschreibung war für Gebäude vorgesehen, für die bis 2021 ein Bauantrag gestellt worden ist. Mit der Neuregelung werden auch solche Fälle erfasst, für die ein Bauantrag in den Jahren 2023 bis 2026 gestellt wird.

Künftig können Altersvorsorgeaufwendungen vollständig als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Der im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes ab dem Jahr 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug wird auf das Jahr 2023 vorgezogen.

Der im Mai dieses Jahres mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 bereits rückwirkend für 2022 angepasste Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird nunmehr auf 1.230 Euro erhöht.

Der Sparer-Pauschbetrag wird von 801 Euro auf 1.000 Euro angehoben. Bereits erteilte Freistellungsaufträge werden (ggf. anteilig) automatisch angepasst.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wird auch die Steuerpflicht der Energiepreispauschale für Beziehende von Renten- und Versorgungen geregelt. Die bezogenen Leistungen im Jahr der Gewährung sind steuerpflichtig und gegebenenfalls in der Einkommensteuererklärung als Einnahme anzugeben. Damit werden die mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 bereits geschaffenen Regelungen zur Energiepreispreispauschale, zum Beispiel für Arbeitnehmende und Selbstständige, ergänzt.

Des Weiteren wird die Steuerpflicht bei der Gas- und Wärmepreisbremse geregelt. Die Ersparnis daraus muss versteuert werden. Dies betrifft ausschließlich Steuerzahlende, die den Solidaritätszuschlag zahlen. Dabei erhöht sich das zu versteuernde Einkommen um die Entlastungen. Die anteilige Besteuerung der Entlastung beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.915 Euro (133.830 Euro zusammen veranlagt) mit einem Einstieg in die sogenannte Milderungszone. Diese endet wiederum bei 104.009 Euro (208.018 Euro zusammen veranlagt). Übersteigt das zu versteuernde Einkommen diesen Betrag, ist die Entlastung vollständig dem zu versteuernden Einkommen hinzuzurechnen.

Außerdem wird mit dem Jahressteuergesetz 2022 der Ausbildungsfreibetrag geregelt. Dieser erhöht sich von 924 Euro auf 1.200 Euro pro Jahr. Konkret geht es dabei um die Abgeltung des Sonderbedarfs eines volljährigen Kindes, das sich in einer Berufsausbildung befindet und auswärtig untergebracht ist.

Ebenfalls erhöht wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: von 4.008 Euro auf 4.260 Euro. Der Entlastungsbetrag wird als Ausgleich für die bei Alleinerziehenden regelmäßig entstehenden höheren Lebensführungskosten gewährt.

Neu geregelt wird auch die Verwendung der Altersvorsorgezulage. Künftig kann die Förderung für die Eigenheimrente auch für Aufwendungen für bestimmte energetische Maßnahmen bei einer selbst genutzten Wohnung in Anspruch genommen werden.

Hundesteuer
Die Geltungsdauer der Hundesteuermarken für den Zeitraum von 2016 bis 2022 wird um ein Jahr verlängert. Die aktuellen Marken bleiben bis zum 31. Dezember 2023 gültig. Weitere Informationen zur Hundesteuer.

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