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Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine: Nachträgliche Energiepreispauschale mit Steuervorteil

Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e. V., Pressemeldung Nr. 16 vom 17.10.2023

Gute Nachrichten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die noch über ihre Steuererklärung 2022 die Energiepreispauschale einlösen können. Jetzt steht definitiv fest, dass die nachträglich gewährte Pauschale von 300 Euro in vielen Fällen steuerfrei bleibt. Nach langem Zögern hat das Bundesfinanzministerium dem Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) bestätigt, dass der so genannte Härteausgleich greift, wenn das Finanzamt die EPP festgesetzt hat und auszahlt. Einige Steuerbescheide lagen deshalb auf Eis. „Jetzt müssen die Finanzämter alle noch offenen Steuerbescheide von Amts wegen entsprechend korrigieren“, erklärt Erich Nöll, Rechtsanwalt und Geschäftsführer des BVL, die Rechtslage. 

Die meisten Arbeitnehmer haben die Energiepreispauschale bereits mit ihrem Gehalt im September 2022 über ihren Arbeitgeber erhalten. „Einige gingen jedoch zunächst leer aus, zum Beispiel Berufstätige, die im September 2022 arbeitslos waren oder als Minijobber in einem privaten Haushalt gearbeitet haben“, berichtet Erich Nöll. „Dabei steht jedem Berufstätigen die 300 Euro Pauschale zu, der mindestens an einem Tag im Jahr 2022 ein Arbeitsverhältnis hatte und zwar unabhängig davon, ob es ein Minijob oder ein anderer Job war.“

Vorteil durch Härteausgleich

Auf den Zuschuss sollte niemand verzichten. Zwar erhält das Geld vom Staat nachträglich nur, wer beim Finanzamt eine Steuererklärung einreicht. „Aber diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer profitieren von einem Steuervorteil“, bestätigt Erich Nöll. „Denn das Finanzamt prüft, ob Nebeneinkünfte inklusive der 300 Euro Energiepreispauschale unter der Härtefallgrenze von 410 Euro bleiben. Ist dies der Fall, werden sie vom Einkommen abgezogen und folglich nicht berücksichtigt.“

Sind die Nebeneinkünfte inklusive Pauschale höher als 410 Euro, wird der Härteausgleich abgeschmolzen. Kommen zum Beispiel insgesamt Nebeneinkünfte von 600 Euro inklusive der Energiepreispauschale im Jahr zusammen, sind 190 Euro steuerpflichtig und 410 Euro bleiben unberücksichtigt. Achtung: Bei Eheleuten, die gemeinsam eine Steuererklärung einreichen, verdoppelt sich die 410-Euro-Grenze nicht.

Chance per Steuererklärung nutzen

„Niemand sollte aus Scheu vor der Abgabe einer Steuererklärung auf die Energiepreispauschale verzichten“, rät Erich Nöll. Um die 300 Euro nachträglich zu erhalten, muss man lediglich die Einkünfte in die Formulare zur Steuererklärung eintragen. Ein extra Antrag ist nicht nötig. Das Finanzamt gewährt die Pauschale dann automatisch. Nur Minijobber müssen in der Anlage „Sonstiges“ die Zeilen 13 und 14 zusätzlich ausfüllen.

Rentnerinnen und Rentner, die 2022 nebenbei jobbten, haben übrigens Anspruch auf eine weitere Energiepreispauschale (EPP II). Achtung: Die Pauschale (EPP I), die sie bereits über die Rentenversicherung erhalten haben, müssen die Rentner nicht mehr in ihrer Steuererklärung 2022 angeben. Das Finanzamt berücksichtigt diesen Betrag automatisch bei der Einkommensteuer.

Umfassende Hilfe bei der Steuererklärung bieten Lohnsteuerhilfevereine für einen sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag. Sie prüfen auch den Steuerbescheid. Beratungsstellen der Mitgliedsvereine finden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Rentner auf der Homepage des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e.V. (www.bvl-verband.de) oder lassen sich telefonisch erfragen (030-58 58 40 40).

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