BMF: Steuerliche Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern

(ersetzt das Schreiben vom 24. Oktober 2014 BStBl I S. 1412 = SIS 14 28 22)

Bundesministerium der Finanzen 25. November 2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006 (DOK 2020/1229128)

Inhalt

  1. Vorbemerkung
  2. Anwendung der Regelungen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
    1. Erste Tätigkeitsstätte, auswärtige Tätigkeit, weiträumiges Tätigkeitsgebiet
      1. Erste Tätigkeitsstätte, § 9 Absatz 4 EStG
        aa) Tätigkeitsstätte
        bb) Häusliches Arbeitszimmer
        cc) Tätigkeitsstätte des Arbeitgebers bei einem verbundenen Unternehmen oder bei einem Dritten
        dd) Zuordnung mittels dienst- oder arbeitsrechtlicher Festlegung durch den Arbeitgeber
        ee) Dauerhafte Zuordnung
        ff) Quantitative Zuordnungskriterien
        gg) Mehrere Tätigkeitsstätten
        hh) Erste Tätigkeitsstätte bei Vollzeitstudium oder vollzeitigen Bildungsmaßnahmen
      2. Fahrtkosten bei auswärtiger Tätigkeit, Sammelpunkt, weiträumiges Tätigkeitsgebiet, § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a EStG
        aa) Tatsächliche Fahrtkosten und pauschaler Kilometersatz bei auswärtiger Tätigkeit
        bb) "Sammelpunkt"
        cc) Weiträumiges Tätigkeitsgebiet
    2. Verpflegungsmehraufwendungen
      1. Vereinfachung bei der Ermittlung der Pauschalen, § 9 Absatz 4a Satz 2 bis 5 EStG
        aa) Eintägige Auswärtstätigkeiten im Inland
        bb) Mehrtägige Auswärtstätigkeiten im Inland
        cc) Auswärtstätigkeiten im Ausland
      2. Dreimonatsfrist, § 9 Absatz 4a Satz 6 EStG
      3. Pauschalbesteuerung, § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 EStG
    3. Vereinfachung der steuerlichen Erfassung der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten während einer auswärtigen Tätigkeit
      1. Bewertung und Besteuerungsverzicht bei üblichen Mahlzeiten, § 8 Absatz 2 Satz 8 und 9 EStG
      2. Kürzung der Verpflegungspauschalen, § 9 Absatz 4a Satz 8 bis 10 EStG
        aa) Kürzung bei Mahlzeitengestellung
        bb) Kürzung bei teilweiser Kostenerstattung
        cc) Minderung des Kürzungsbetrags, § 9 Absatz 4a Satz 10 EStG
        dd) Ermittlung der Pauschalen bei gemischt veranlassten Veranstaltungen mit Mahlzeitengestellung
      3. Doppelte Haushaltsführung, § 9 Absatz 4a Satz 12 EStG 91
      4. Bescheinigungspflicht "M", § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 EStG
      5. Pauschalbesteuerungsmöglichkeit üblicher Mahlzeiten, § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a EStG
    4. Unterkunftskosten
      1. Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung, § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG
        aa) Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung
        bb) Berufliche Veranlassung
        cc) Ehegatten/Lebenspartner
        dd) Höhe der Unterkunftskosten
        ee) Steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber und Werbungskostenabzug
      2. Unterkunftskosten bei einer Auswärtstätigkeit, § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a EStG
        aa) Berufliche Veranlassung
        bb) Unterkunftskosten
        cc) Notwendige Mehraufwendungen
        dd) Begrenzte Berücksichtigung von Unterkunftskosten bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte im Inland
        ee) Anwendung der 48-Monatsfrist zur begrenzten Berücksichtigung der Unterkunftskosten bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit im Inland
        ff) Steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber
    5. Reisenebenkosten
    6. Sonstiges
  3. Zeitliche Anwendungsregelung

I. Vorbemerkung

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten zur steuerlichen Beurteilung von Reisekosten der Arbeitnehmer die folgenden Grundsätze zur Anwendung des Einkommensteuergesetzes (EStG):

(...)

Auf den Internetseiten des BMF:

BMF-Schreiben vom 25. November 2020 (pdf, 448 kB)

  • „Vielen Dank für die stets freundliche und konstruktive Betreuung durch Ihr Haus“

    Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen

  • „Irgendwann innerhalb dieser 20 Jahre habe ich es einmal mit einem anderen Anbieter versucht. Das war aber gleich wieder vorbei. Nachher wusste ich SIS erst richtig zu schätzen.“

    Brigitte Scheibenzuber, Steuerberaterin, 84137 Vilsbiburg

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