Am 15.11.2023 veröffentlichte Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts

Niedersächsisches Finanzgericht, Auszug aus dem Newsletter 13/2023 vom 15. November 2023

Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts

Az. 5 K 45/22 – Urteil vom 12.10.2023

Die sog. Schutzmaskenpauschale nach § 5 Abs. 1 der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung in der Fassung vom 14. Dezember 2020 unterliegt der Umsatzsteuer.

1. Die Apothekerinnen und Apotheker haben die sog. Schutzmaskenpauschale des § 5 Abs. 1 SchutzmV als Gegenleistung für die Abgabe bzw. die Bereitschaft zur Abgabe von Schutzmasken nach § 4 Abs. 1 SchutzmV an die anspruchsberechtigten Personen in der sog. Phase 1 nach § 2 Abs. 1 SchutzmV im Rahmen eines steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungsaustausches erhalten.

2. Für den steuerbaren Leistungsaustausch ist es ausreichend, dass zwischen den Apotheken und der gesetzlichen Krankenversicherung ein Rechtsverhältnis nach Maßgabe der SchutzmV bestanden hat, in dessen Rahmen tatsächlich gegenseitige Leistungen ausgetauscht worden sind und die von den leistenden Apotheken empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Lieferung bzw. sonstige Leistung in Gestalt der Abgabe der Schutzmasken bzw. der Bereitschaft hierzu bildet.

Mit Entscheidungen vom 12. Oktober 2023 (Az. 5 K 45/22) und vom 3. August 2023 (Az. 5 K 136/22) hat der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts entschieden, dass Apothekerinnen und Apotheker mit der Abgabe von Schutzmasken aufgrund der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) im Zeitraum vom 15. Dezember 2020 bis 6. Januar 2021 (sog. Phase 1) an besonders vulnerable Personengruppen umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht und dafür die Schutzmaskenpauschale als Gegenleistung erhalten haben.

Hintergrund der Entscheidung waren Zweifel an dem Vorliegen eines für die Umsatzbesteuerung erforderlichen Leistungsaustauschs, weil die Apotheken in Deutschland diese pauschale Zahlung nach Auffassung der Kläger unabhängig von der tatsächlichen Abgabe von Schutzmasken erhalten hätten.

Der 5. Senat bejahte einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch. Die Apotheken seien durch die SchutzmV in die Erfüllung des Anspruchs der besonders vulnerablen Personengruppen auf Schutzmasken gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung eingeschaltet worden. Die Krankenkassen stellen den gesetzlich Krankenversicherten nach dem sog. Sachleistungsprinzip die Leistungen zur Verhütung von Krankheiten zur Verfügung, zu denen auch die Abgabe von Schutzmasken der auf der Grundlage der SchutzmV zählt. Das Sachleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung sei auch für den auf nicht gesetzlich Versicherte ausgedehnten Anspruch übertragbar. Daher hätten die Apotheken in der „Phase 1“ im Rahmen des durch die SchutzmV begründeten Rechtsverhältnisses in Erfüllung der Ansprüche der besonders vulnerablen Personen Lieferungen von Schutzmasken an die gesetzliche Krankenversicherung erbracht. Hierfür sei den Apotheken die Schutzmaskenpauschale gezahlt worden. Die innere Verknüpfung der Schutzmaskenpauschale mit der Abgabe der Schutzmasken begründete der 5. Senat mit der den Apotheken in Deutschland obliegenden, im öffentlichen Interesse gebotenen Verpflichtung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln nach dem Apothekengesetz und der damit verbundenen Versorgung besonders vulnerabler Personengruppen mit Schutzmasken nach der SchutzmV zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der 5. Senat die Revision zugelassen. Diese wurde vom unterlegenen Kläger in dem Rechtsstreit zum Aktenzeichen 5 K 136/22 nicht eingelegt. Die Entscheidung zum Aktenzeichen 5 K 45/22 ist noch nicht rechtskräftig.


Weitere Entscheidungen des Finanzgerichts

Az. 5 K 57/22 – Urteil vom 24.11.2023
Zur Besteuerung von Umsätzen in einem Biergarten als Restaurationsumsätze

Der Inhaber eines gepachteten Verkaufsstands in einem Biergarten erbringt vor Inkrafttreten des § 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen, wenn er an Biergartenbesucher gegen Entgelt Speisen abgibt und aufgrund des Pachtvertrags mit der Betreiberin des Biergartens berechtigt ist, seinen Kunden die Infrastruktur des Biergartens (insb. Bierzeltgarnituren und Toiletten) im Hinblick auf den Verzehr zur Verfügung zu stellen.

rechtskräftig
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Az. 7 K 257/20 – Urteil vom 14.12.2022
Schätzungsbefugnis bei Führung einer PC-Kasse ohne festes Zuordnungskriterium (Datensatznummer)

Werden Einzelaufzeichnungen nach Erstellung des Tagesendsummenbons (Z-Bons) nachträglich programmseitig umorganisiert, so dass das einmal chronologisch vergebene Zuordnungskriterium (Datensatznummer) gelöscht wird, besteht aufgrund nicht ordnungsgemäßer Kassenführung eine Schätzungsbefugnis dem Grunde nach.

Rechtsmittel eingelegt; BFH-AZ: X B 20/23

gleichlautende Entscheidungen des Nieders. Finanzgerichts: Az. 7 K 259/20 – Urteil vom 14.12.2022 (BFH-AZ X B 18/23 und Az. 7 K 261/20 – Urteil vom 14.12.2022 (BFH-AZ X B 19/23)

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Az. 8 K 203/20 – Urteil vom 18.01.2022
Zur Frage der Wiedereinsetzung bei defektem Faxgerät

Nutzt ein Kläger zum Übersenden fristwahrender Schriftsätze kurz vor Fristablauf ein Faxgerät, handelt er fahrlässig und damit nicht ohne Verschulden i.S.d. § 56 Abs. 1 FGO, wenn er sich nicht hinreichend mit grundlegenden Funktionen seines Faxgerätes vertraut gemacht hat.

rechtskräftig


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